190300-02 · Mitteilungsvorlage
Stand der Umsetzung Beleuchtung Alter Zoll (alt: 1912878)
Kerndaten
- Nummer
- 190300-02
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 26.07.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
- Sitzung des Sportausschusses Kenntnisnahme
- Sitzung des Sportausschusses Kenntnisnahme
Dateien
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Mitteilungsvorlage öffentlich 190300-02 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Stand der Umsetzung Beleuchtung Alter Zoll (alt: 1912878) Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 24.08.2021 Kenntnisnahme Sportausschuss 09.09.2021 Kenntnisnahme Mitteilung: In der Sitzung der BV Bonn vom 05.11.2019 wurde der Antrag zum Stand der Umsetzung Beleuchtung Alter Zoll (DS.Nr: 190300) mit Stellungnahme der Verwaltung als erledigt abgeschlossen. Zu den Punkten 1. und 2. 1. Die Verwaltung berichtet der Bezirksvertretung Bonn zum aktuellen Sachstand der Umsetzung des Beschlusses 1911136EB2 vom 30.04.2019. 2. Die Verwaltung stellt in dem Bericht dar, wie sie den Beschluss umsetzen wird und welche Schritte als nächstes geplant sind. Die Verwaltung antwortet wie folgt: Zu 1 und 2. Es wurde ein Fachbüro für die Lichtplanung beauftragt, die Rahmenbedingungen einer bundesligatauglichen Bouleplatzbeleuchtung zu klären und erforderliche Unterlagen für die notwendigen Genehmigungsverfahren zu erstellen (z.B. Baugenehmigung, denkmalrechtliche Erlaubnis, landschaftsrechtliche Befreiung, Artenschutzgutachten etc.). Die Verwaltung berichtet dazu nun: Eine bundesligataugliche Beleuchtung ist laut Aussage des Planers nur mit 2 sich gegenüberstehenden Flutlichtmasten, die eine Höhe von 10 m haben müssen, da sonst ein Schattenwurf entstehen würde, herzustellen. Ein einzelner Mast, z.B. am Kopfende neben dem Musikpavillon oder zusätzliche Beleuchtungseinrichtungen an dem Musikpavillon würden die Beleuchtungssituation zwar verbessern, die notwendige Ausleuchtung für das geforderte bundesligataugliche Spiel würde aber nicht erfüllt. Die Verwaltung weist darauf hin, dass der Bouleplatz im Landschaftsschutzgebiet „Rheinufer“ liegt. Das Landschaftsschutzgebiet wurdeSeite 1 von 2 Seite 2 unter anderem ausgewiesen, um Tiere, Pflanzen und ihre Lebensräume in einer städtisch geprägten Umgebung zu erhalten und zu fördern. Entsprechend der Landschaftsschutzverordnung „Rheinufer“ sind im Schutzgebiet alle Handlungen verboten, die den Charakter der Landschaft verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Insbesondere ist es verboten, bauliche Anlagen zu errichten oder zu verändern. Für die Errichtung einer Flutlichtanlage wäre daher eine landschaftsrechtliche Befreiung mit Zustimmung des Naturschutzbeirates erforderlich. Die Befreiung gem. § 67 BNatSchG kann nur gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Voraussetzung für eine Befreiung ist zudem, dass Konflikte mit dem Landschafts- und Artenschutz überprüft und ausgeschlossen werden können. Der Artenschutz ist zu beachten, da der Einsatz künstlicher Beleuchtung in dem geplanten Ausmaß zu Konflikten mit geschützten Arten führen kann. Es müssen vorab artenschutzrechtliche Untersuchungen erfolgen, um Konflikte ausschließen zu können und ggf. Maßnahmen festzulegen. Die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit für den Ausbau der Beleuchtung hängt von der Vereinbarkeit mit den landschaftsrechtlichen und artenschutzrechtlichen Belangen ab. Die Verwaltung lehnt einen 10 m hohen Mast vor dem Alten Zoll aus Gründen des Denkmalschutzes als nicht genehmigungsfähig ab. Es wird vorgeschlagen, die zusätzliche Beleuchtung an den vorhandenen Gebäuden zu befestigen. Die an diesen Gebäuden angebrachte zusätzliche Beleuchtung wäre jedoch nicht bundesligatauglich, da sie nur an einer Seite und nicht in der erforderlichen Höhe angebracht werden könnte. Die Verwaltung sieht daher keine Möglichkeit, den Beschluss zur Einrichtung einer bundesligatauglichen Beleuchtung des Bouleplatzes am Alten Zoll umzusetzen. Die Verwaltung wird aus diesem Grunde prüfen, ob die Einrichtung eines bundesligatauglichen Bouleplatzes auf anderen Flächen möglich ist. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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