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190240-2 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Rückbau von baulichen Anlagen im Bereich Auf der Rötschen/L16 (alt: 1910401)

Nummer
190240-2 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
08.01.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 29.01.2020 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 190240 Bürgerantrag: Rückbau von baulichen Anlagen im Bereich Auf der Rötschen/L16 (alt: 1910401)

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
190240-2 ST
Bürgerantrag: Rückbau von baulichen Anlagen im
Bereich Auf der Rötschen/L16 (alt: 1910401)
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 29.01.2020 Entscheidung
Mit Bürgerantrag vom 27.01.2019 (DS-Nr. 1910401 alt) bitten die Petenten um
Prüfung, ob der Rückbau von baulichen Anlagen im Bereich Auf der
Rötschen/L 16 notwendig ist.
Der Bürgerantrag ist in den Sitzungen der Bezirksvertretung Beuel am 27.03.,
15.05., 19.06. und 25.09.2019 vertagt worden, da die Antragsteller
zwischenzeitlich auch den Petitionsausschuss des Landtags NRW angerufen
hatten.
Die Entscheidung des Petitionsausschusses des Landtags NRW ist bei der
Stadt Ende November 2019 eingegangen. Der Präsident des Landtags teilte
dazu Folgendes mit:
„Der Petitionsausschuss hat die Eingabe geprüft und festgestellt, dass das
Vorgehen der Bauaufsichtsbehörde nicht zu beanstanden ist.
Das vom Petenten vorgetragene Interesse am Erhalt der baulichen Anlagen
wird nicht verkannt. Grundsätzlich hat aber derjenige, der ohne die erforderliche
Genehmigung baut, das Risiko einer baurechtswidrigen Ausführung selbst zu
tragen.
Die Bauaufsichtsbehörden haben gemäß § 58 der Bauordnung NRW bei der
Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der
Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die
öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften
erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden
zuständig sind. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach
pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die
Bauaufsichtsbehörde hat rechtmäßig das ordnungsbehördliche Verfahren zur
teilweisen Beseitigung der vorgefundenen baulichen Anlagen durchgeführt.
Im Übrigen hat die Bauaufsichtsbehörde dem Petenten im Rahmen des ihr
zustehenden Ermessens bereits eine durchaus großzügige Duldung eines Teils
der baulichen Anlagen, wie der Einfriedung des Tierstalls und von Teilen der
Holzlagerflächen, in Aussicht gestellt. Anhaltspunkte, die für eine darüber
hinaus gehende Duldung oder Ausnahmegenehmigung sämtlicher baulicher
Anlagen sprechen, sind nicht erkennbar.
Federführung:
63 Bauordnungsamt Dezernat:
Dez. IIISeite 1 von 2

Seite 2
Da die Ordnungsverfügung vom 11.12.2017 bestandskräftig ist, empfiehlt der
Petitionsausschuss dem Petenten und seiner Ehefrau, entsprechend der
Beseitigungsverfügung die dort benannten baulichen Anlagen zurückzubauen.“
Die Frist für den Rückbau der baulichen Anlagen wurde daraufhin mit
Schreiben vom 20.12.2019 bis zum 29.02.2020 verlängert. Die Verwaltung
beabsichtigt bei Missachtung der Frist weitergehende ordnungsbehördliche
Maßnahmen zu ergreifen.
Beschlussvorschlag für Bezirksvertretung Beuel:
Der Bürgerantrag wird abgelehnt, die Antragstellenden werden über die für die
ablehnende Entscheidung maßgeblichen Gründe entsprechend den
Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung informiert. Mit diesem
Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen
vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt.
Anlage/n
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