190240-2 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Rückbau von baulichen Anlagen im Bereich Auf der Rötschen/L16 (alt: 1910401)
Kerndaten
- Nummer
- 190240-2 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 08.01.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Entscheidung federführend
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 190240-2 ST Bürgerantrag: Rückbau von baulichen Anlagen im Bereich Auf der Rötschen/L16 (alt: 1910401) Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 29.01.2020 Entscheidung Mit Bürgerantrag vom 27.01.2019 (DS-Nr. 1910401 alt) bitten die Petenten um Prüfung, ob der Rückbau von baulichen Anlagen im Bereich Auf der Rötschen/L 16 notwendig ist. Der Bürgerantrag ist in den Sitzungen der Bezirksvertretung Beuel am 27.03., 15.05., 19.06. und 25.09.2019 vertagt worden, da die Antragsteller zwischenzeitlich auch den Petitionsausschuss des Landtags NRW angerufen hatten. Die Entscheidung des Petitionsausschusses des Landtags NRW ist bei der Stadt Ende November 2019 eingegangen. Der Präsident des Landtags teilte dazu Folgendes mit: „Der Petitionsausschuss hat die Eingabe geprüft und festgestellt, dass das Vorgehen der Bauaufsichtsbehörde nicht zu beanstanden ist. Das vom Petenten vorgetragene Interesse am Erhalt der baulichen Anlagen wird nicht verkannt. Grundsätzlich hat aber derjenige, der ohne die erforderliche Genehmigung baut, das Risiko einer baurechtswidrigen Ausführung selbst zu tragen. Die Bauaufsichtsbehörden haben gemäß § 58 der Bauordnung NRW bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Bauaufsichtsbehörde hat rechtmäßig das ordnungsbehördliche Verfahren zur teilweisen Beseitigung der vorgefundenen baulichen Anlagen durchgeführt. Im Übrigen hat die Bauaufsichtsbehörde dem Petenten im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens bereits eine durchaus großzügige Duldung eines Teils der baulichen Anlagen, wie der Einfriedung des Tierstalls und von Teilen der Holzlagerflächen, in Aussicht gestellt. Anhaltspunkte, die für eine darüber hinaus gehende Duldung oder Ausnahmegenehmigung sämtlicher baulicher Anlagen sprechen, sind nicht erkennbar. Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. IIISeite 1 von 2 Seite 2 Da die Ordnungsverfügung vom 11.12.2017 bestandskräftig ist, empfiehlt der Petitionsausschuss dem Petenten und seiner Ehefrau, entsprechend der Beseitigungsverfügung die dort benannten baulichen Anlagen zurückzubauen.“ Die Frist für den Rückbau der baulichen Anlagen wurde daraufhin mit Schreiben vom 20.12.2019 bis zum 29.02.2020 verlängert. Die Verwaltung beabsichtigt bei Missachtung der Frist weitergehende ordnungsbehördliche Maßnahmen zu ergreifen. Beschlussvorschlag für Bezirksvertretung Beuel: Der Bürgerantrag wird abgelehnt, die Antragstellenden werden über die für die ablehnende Entscheidung maßgeblichen Gründe entsprechend den Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung informiert. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 04:18 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de