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190224 · Mitteilungsvorlage

Grundstück in Bonn-Beuel, Siegburger Straße 14 - Aufstellung von 4 Stahlblech-Fertigcontainern/Seecontainern sowie dazwischen Fertig-Containerüberdachungen zur gewerblichen Nutzung Az.: 458558 (alt: 1912275NV5, FF: Amt 63)

Nummer
190224
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
18.10.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 06.11.2019 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
190224
Grundstück in Bonn-Beuel, Siegburger Straße 14
- Aufstellung von 4 Stahlblech-
Fertigcontainern/Seecontainern sowie
dazwischen Fertig-Containerüberdachungen zur
gewerblichen Nutzung
Az.: 458558 (alt: 1912275NV5, FF: Amt 63)
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 06.11.2019 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Es ist beabsichtigt, auf dem Baugrundstück zur gewerblichen Nutzung vier Container
aufzustellen sowie zwischen den Containern Zeltüberdachungen anzubringen. Ein
Container soll als Bürocontainer genutzt werden. Die weiteren drei Container und die
Bereiche unter den Zelt-überdachungen sind als Lagerfläche vorgesehen.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr.
7923-12 vom 01.08.1980, der hier ein Mischgebiet mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von
0,4 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,0 festsetzt. Die überbaubare
Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen bestimmt. Innerhalb der Baugrenzen sind an der
Siegburger Straße eine III-geschossige Bauweise sowie daran anschließend eine I-
geschossige Bauweise zulässig. Der Bebauungsplan enthält auch Festsetzungen zu
Garagen und Stellplätzen. Diese sind nur in den hierfür vorgesehenen Flächen sowie
innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und im Bauwich zulässig.
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes sind gemäß § 30 Baugesetzbuch (BauGB)
Bauvorhaben und Nutzungen nur dann planungsrechtlich zulässig, wenn sie den
Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen und die Erschließung gesichert
ist. Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die Container
und Zeltüberdachungen vollständig außerhalb der im Bebauungsplan ausgewiesenen
überbaubaren Flächen geplant sind. Dort können gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) nur Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO
zugelassen werden, soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt. Der Lagerplatz
einschließlich der Container dient einer gewerblichen Nutzung und kann dadurch nicht als
Nebenanlage eingestuft werden. Eine Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes kann gemäß § 31 BauGB ebenfalls nicht erteilt werden, da die
Befreiungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Abgesehen von der planungsrechtlichen
Unzulässigkeit ist das Vorhaben auch unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes
bedenklich. Aus den vorgelegten Unterlagen ist das geplante Betriebsgeschehen
hinsichtlich einer eventuellen Lärmentwicklung nicht abschließend erkennbar. Das
Vorhaben soll aber im Innenbereich des Carrés Siegburger Straße/ Paulusstraße/ Josef-
Thiebes-Straße/ Königswinterer Straße ausgeführt werden, welcher allseitig von
Gebäuden umgeben ist, in denen sich auch Wohnungen befinden. Durch die Nähe zu
dieser angrenzenden Wohnbebauung und die Lage im grundsätzlich ruhiger zu haltenden
Innenbereich können erhebliche Belästigungen der Umgebung nicht ausgeschlossen
werden.
Federführung:
Bezirksverwaltungsstelle Beuel Dezernat:
Dez. ISeite 1 von 3

Seite 2
Aus den o.g. Gründen beabsichtigt die Verwaltung, den Bauantrag abzulehnen.
---
Der Vorgang war bereits Gegenstand der Beratung im Unterausschuss Bauplanung am
28.08.2019. Die Mitglieder des Unterausschusses Bauplanung schlossen sich einstimmig
der Auffassung der Verwaltung an, den Bauantrag aus den genannten Gründen
abzulehnen.
Er hat jedoch ebenfalls einstimmig die Verwaltung gebeten, die Bezirksvertretung Beuel
über den Sachverhalt im Rahmen einer Mitteilung zu informieren.
Anlage/n
1 Aufstellung Container Siegburger Straße Plan (öffentlich)Seite 2 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 21:38 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de