190217-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag : Bauvorhaben Lindershausweg 14 (alt: 1912527ST4, FF: Amt 63)
Kerndaten
- Nummer
- 190217-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 18.10.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Entscheidung federführend
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 190217-1 ST Bürgerantrag : Bauvorhaben Lindershausweg 14 (alt: 1912527ST4, FF: Amt 63) Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 06.11.2019 Aktuelle Informationen der Verwaltung Inhalt der Stellungnahme: Der Verwaltung liegt für das o.a. Grundstück ein Bauantrag auf Errichtung einer Wohnanlage mit 6 Wohneinheiten zur Prüfung vor. Geplant ist die Errichtung eines II-geschossigen Gebäudes, das in drei Gebäudeteile gegliedert werden soll. Jeder Gebäudeteil erhält ein Staffelgeschoss. Eine Baugenehmigung wurde inzwischen erteilt. Dem Bauantrag war eine Bauvoranfrage mit einem positiven Vorbescheid vorausgegangen, der derzeit vor dem Verwaltungsgericht Köln durch eine Nachbarklage angegriffen wird. Für das Bestandsgebäude Lindershausweg 14 wurde ebenfalls ein Bauantrag zum Umbau und zur Erweiterung des Wohnhauses gestellt und am 22.07.2018 mit einer Befreiung von der Anzahl der Wohneinheiten (3 statt 2) genehmigt. Die Grundstücksflächen liegen im Übrigen im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 8323-19, der u.a. ein WR in II-ge-schossiger Bauweise mit Einzel- und Doppelhäusern festsetzt. Es ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass den Bezirksvertretungen bei Bürgeranträgen mit einer inhaltlichen Kritik an einem Baugenehmigungsverfahren keinerlei Einflussmöglichkeiten auf bauordnungsrechtliche Entscheidungen obliegen. Im Baugenehmigungsverfahren prüft das Bauordnungsamt ggf. unter Beteiligung anderer Dienststellen und Behörden die Vereinbarkeit des jeweiligen Vorhabens mit den öffentlich- rechtlichen Vorschriften. Sofern diese dem Vorhaben nicht entgegenstehen, muss eine Baugenehmigung erteilt werden, auf die der Antragsteller / die Antragstellerin (Bauherr) einen Rechtsanspruch hat. Sollten Bauherren oder vom Vorhaben betroffene Nachbarn mit Entscheidungen des Bauordnungsamtes nicht einverstanden sein, steht ihnen der Rechtsweg offen, hiergegen vorzugehen. Die Verwaltung sieht von einer weiteren inhaltlichen Stellungnahme ab und verweist auf die Beantwortung der Großen Anfrage der BBB-Fraktion zur Sitzung des Unterausschusses Bauplanung am 28.08.2019 und des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 11.09.2019 DS-Nr.: 1912267ST2 sowie auf die Stellungnahme zu Federführung: Bezirksverwaltungsstelle Beuel Dezernat: Dez. ISeite 1 von 2 Seite 2 einem Antrag DS-Nr.: 1912266ST2. Vorschlag für Votum der Bezirksvertretung Beuel : Es wird empfohlen, den Antragstellern eine Antwort im Sinne der Stellungnahme der Verwaltung zukommen zu lassen. Mit diesem Votum wird dem Antrag des Betroffenen nach Überprüfung und Rückmeldung entsprochen. Das formelle Verfahren nach § 24 GO NRW ist mit dieser Entscheidung abgeschlossen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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