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190217-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag : Bauvorhaben Lindershausweg 14 (alt: 1912527ST4, FF: Amt 63)

Nummer
190217-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
18.10.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 06.11.2019 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 190217 Bürgerantrag : Bauvorhaben Lindershausweg 14 (alt: 1912527)

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
190217-1 ST
Bürgerantrag : Bauvorhaben Lindershausweg 14
(alt: 1912527ST4, FF: Amt 63)
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 06.11.2019 Aktuelle
Informationen
der Verwaltung
Inhalt der Stellungnahme:
Der Verwaltung liegt für das o.a. Grundstück ein Bauantrag auf Errichtung einer
Wohnanlage mit 6 Wohneinheiten zur Prüfung vor.
Geplant ist die Errichtung eines II-geschossigen Gebäudes, das in drei Gebäudeteile
gegliedert werden soll. Jeder Gebäudeteil erhält ein Staffelgeschoss. Eine
Baugenehmigung wurde inzwischen erteilt.
Dem Bauantrag war eine Bauvoranfrage mit einem positiven Vorbescheid
vorausgegangen, der derzeit vor dem Verwaltungsgericht Köln durch eine Nachbarklage
angegriffen wird.
Für das Bestandsgebäude Lindershausweg 14 wurde ebenfalls ein Bauantrag zum Umbau
und zur Erweiterung des Wohnhauses gestellt und am 22.07.2018 mit einer Befreiung von
der Anzahl der Wohneinheiten (3 statt 2) genehmigt.
Die Grundstücksflächen liegen im Übrigen im Geltungsbereich des qualifizierten
Bebauungsplanes Nr. 8323-19, der u.a. ein WR in II-ge-schossiger Bauweise mit Einzel-
und Doppelhäusern festsetzt.
Es ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass den Bezirksvertretungen bei Bürgeranträgen
mit einer inhaltlichen Kritik an einem Baugenehmigungsverfahren keinerlei
Einflussmöglichkeiten auf bauordnungsrechtliche Entscheidungen obliegen. Im
Baugenehmigungsverfahren prüft das Bauordnungsamt ggf. unter Beteiligung anderer
Dienststellen und Behörden die Vereinbarkeit des jeweiligen Vorhabens mit den öffentlich-
rechtlichen Vorschriften. Sofern diese dem Vorhaben nicht entgegenstehen, muss eine
Baugenehmigung erteilt werden, auf die der Antragsteller / die Antragstellerin (Bauherr)
einen Rechtsanspruch hat. Sollten Bauherren oder vom Vorhaben betroffene Nachbarn
mit Entscheidungen des Bauordnungsamtes nicht einverstanden sein, steht ihnen der
Rechtsweg offen, hiergegen vorzugehen.
Die Verwaltung sieht von einer weiteren inhaltlichen Stellungnahme ab und verweist auf
die Beantwortung der Großen Anfrage der BBB-Fraktion zur Sitzung des Unterausschusses
Bauplanung am 28.08.2019 und des Ausschusses für Planung, Verkehr und
Denkmalschutz am 11.09.2019 DS-Nr.: 1912267ST2 sowie auf die Stellungnahme zu
Federführung:
Bezirksverwaltungsstelle Beuel Dezernat:
Dez. ISeite 1 von 2

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einem Antrag DS-Nr.: 1912266ST2.
Vorschlag für Votum der Bezirksvertretung Beuel :
Es wird empfohlen, den Antragstellern eine Antwort im Sinne der Stellungnahme der
Verwaltung zukommen zu lassen.
Mit diesem Votum wird dem Antrag des Betroffenen nach Überprüfung und Rückmeldung
entsprochen. Das formelle Verfahren nach § 24 GO NRW ist mit dieser Entscheidung
abgeschlossen.
Anlage/n
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