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190217 · Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich

Bürgerantrag : Bauvorhaben Lindershausweg 14 (alt: 1912527)

Nummer
190217
Art
Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
Veröffentlicht
22.10.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 22.10.2019
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 06.11.2019

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 06.11.2019 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 190217-1 ST Bürgerantrag : Bauvorhaben Lindershausweg 14 (alt: 1912527ST4, FF: Amt 63)

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Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
öffentlich
190217
Bürgerantrag : Bauvorhaben Lindershausweg 14
(alt: 1912527)
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 06.11.2019 Entscheidung
Inhalt des Bürgerantrages
Der Antrag thematisiert das bauordnungsrechtliche Genehmigungsverfahren
für ein Bauvorhaben im Lindershausweg 14.
Einzelheiten zur Begründung und zu den Antragsinhalten ergeben sich aus
beigefügtem Online-Bürgerantrag.
Vorberatung:
Beratungsfolge Sitzung Ergebnis Z. *
Bezirksvertretung Beuel 25.09.2019 einstimmig vertagt 1
Anlage/n
1 Bürgerantrag: Bauvorhaben Lindershausweg 14 (öffentlich)
2 Bürgerantrag: Bauvorhaben Lindershausweg 14 (nichtöffentlich)
Federführung:
Bezirksverwaltungsstelle Beuel Dezernat:
Dez. ISeite 1 von 4

Bürgerantrag Online
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worden zu sein.
Datum
21.08.2019
Anrede Vorname Nachname
Straße Hausnummer
Postleitzahl Ort
Telefon E-Mail
Betreff
Bauvorhaben Lindershausweg 14
Seite 1 von3
PDF erstellt mit: www.form-solutions.de
Artikel-Nr.: KFAS_01_002
ID=KFAS_01_002
5N3c4Hdb
21.08.19 20:34Seite 2 von 4

Ihr Antrag
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Lindershausweg 14 in Bonn-Holzlar soll aktuell auf einem Grundstück, auf dem bisher nur ein Haus stand,
dieses kernsaniert und drei weitere zusammenhängende Häuser (Hausgruppe) errichtet werden.
Meine Frau und ich sind Besitzer des Hauses im Lindershausweg mit direktem Blick auf die aktuelle und
künftige Baustelle, die direkter an ein Landschaftsschutzgebiet grenzt.
Der aktuell gültige Bebauungsplan (8323-19) sieht in den Festsetzungen für diesen Bereich Wohngebäude mit
max. 2 Wohneinheiten vor. Es sind max. zwei Etagen zulässig, Drempel und Dachaufbauten sind unzulässig.
Dadurch das Drempel und Dachaufbauten für unzulässig erklärt wurden (wahrscheinlich um den Blick auf das
dahinter befindliche Landschaftsschutzgebiet nicht zu sehr zu beeinträchtigen), hat sich der Bauherr für eine
Staffelgeschoss entschieden, dass im Ergebnis zu einer wesentlich massiveren Beeinträchtigung führt als eine
Drempel oder Dachaufbau.
Aus dem aktuell bestehenden Einfamilienwohnhaus soll nunmehr ein Dreiparteienhaus entstehen.
Der Erwerber des Grundstückt und Antragsteller der Baugenehmigung (eine GmbH) behauptet, dass Haus wäre
„bereits seit Jahrzehnten als Dreiparteienhaus genutzt“ worden. Dies reicht für das Bauordnungsamt
offensichtlich aus, um künftig eine Dreiparteienhaus zuzulassen.
Aus meiner Sicht stellt die offensichtlich nunmehr (unter aufschiebenden Bedingungen) erteilte
Baugenehmigung ein Rechtsbruch dar, da hier gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes verstoßen wird.
Das Haus ist in den Jahrzehnten vor dem Verkauf von den ehemaligen Eigentümern,
bewohnt worden. Diese hatten zwar in den letzten Jahren einen Mieter im Keller
und einen häuslichen
Pfleger der ebenfalls im Haus wohnte, dass aber diese Haus „seit Jahrzehnten als Dreiparteienhaus genutzt
wurde“ ist unwahr und dürfte aufgrund von Meldebescheinigung durchaus nachvollziehbar sein.
Im Ergebnis kann auch die vorherige Nutzung dahinstehen, da es nunmehr um die künftige Nutzung geht. Diese
hat dem aktuell geltenden Recht zu entsprechen.
Gem. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes kann ein Vorhaben nach § 30 BauGB Abs. 1–3 nur zulässig sein,
wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht (vgl. BVerwG Beschl. v. 4.3.1997 – 4 B 233/96,
BauR 1997, 611; Urt. v. 7.5.2001 – 6 C 18/00, NVwZ 2001, 1046 (Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang, 13. Aufl.
2016, BauGB § 30 Rn. 1+12).
Hier wird aber eine Nutzung festgelegt, die nicht nur der Festsetzung des Bebauungsplanes widerspricht,
sondern auch jeglicher rechtlicher Grundlage entbehrt.
Schon aus einem rein demokratischen Verständnis heraus ergibt sich aus meiner Sicht, dass die Exekutive die
Legislative nicht eigenständig konterkarieren kann.
Weiterhin wurde für das Bauvorhaben ein sog. Befreiungsbescheid erteilt.
Dieser setzt u.a. voraus, dass Abweichungen unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen
Belangen vereinbar sind (§ 31 Abs. 2 BauGB).
Unabhängig davon, dass meines Wissens nach in diesem Verfahren eine Klage vor dem Verwaltungsgericht
anhängig ist, hatten wir mehrfach zumindest um Anhörung gebeten. Für uns als Nachbarn gibt es keinerlei
Hinweise, warum alle geltenden rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein sollten. Die Abwägungsgründe der
Verwaltung sind weder bekannt noch ersichtlich. Als wir unser haus gebaut haben, gab es Vor-ort Termine mit
den Nachbarn um die Interessen darzulegen und auszutauschen, warum in diesem Fall nicht?
Die gesamte Umgebung besteht aus Einfamilienhäusern oder Doppelhaushälften. Bisher war eine 1 ½ oder max.
2-geschossige Bauweise vorgesehen. Keines der Häuser im Geltungsbereich des Bebauungsplans hatte bisher
ein Staffelgeschoss („Nicht-Vollgeschoss“) das faktisch zumindest optisch ein drittes Geschoss darstellt.
Zusätzlich erstaunt mich, dass (angeblich) eine Baugenehmigung mit aufschiebenden Bedingungen erteilt
wurde. Als ehemaliger Mitarbeiter einer Kommunalverwaltung weiß ich, dass solche Fälle äußerst selten
vorkommen, warum also genau bei diesem Vorhaben, wo offensichtlich doch noch viele Dinge nicht
abschließend geklärt sind?
Nicht nur für sie Rat dürfte es interessant sein zu wissen, wieviel Prozent der Baugenehmigungen mit
aufschiebenden Bedingungen (also vor dem Vorliegen aller rechtlichen Voraussetzungen erteilt) werden.
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Insofern wäre ich für eine Überprüfung und Rückmeldung dankbar und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
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Datenstand: 02.11.2026, 18:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de