190209 · Beschlussvorlage
Neufassung der Entgeltordnung für die sportliche Benutzung der städtischen Sportstätten
Kerndaten
- Nummer
- 190209
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 19.11.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Sportausschusses Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 190209 Neufassung der Entgeltordnung für die sportliche Benutzung der städtischen Sportstätten Beratungsfolge Sportausschuss 10.12.2019 Empfehlung Rat 12.12.2019 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Neufassung der Entgeltordnung für die sportliche Benutzung der städtischen Sportstätten wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Das Entgelt für die Nutzergruppe B erhöht sich in den Jahren 2020 und 2021 um jeweils 5 %, das Entgelt für die Nutzergruppe C erhöht sich in den Jahren 2020 und 2021 um jeweils 10 %. Der zur Beschlussfassung vorgelegte Entwurf trägt der mit dem Haushalt beschlossenen Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes (HSK) für den Zeitraum 2019-2024 Rechnung. Darin ist folgende Einzelmaßnahme enthalten: „In der zuletzt 2014 geänderten Entgeltordnung für die sportliche Benutzung der Bonner Sportstätten wird zum 1.1.2019 das Entgelt für die Nutzergruppen B (Sportvereine außerhalb des Stadtsportbundes, sonstige Bonner Vereine, private Schulen, Universität, Kirche etc.) und C (gewerbliche Anbieter von Sportveranstaltungen) um 20 % erhöht.“ Um dieses Ziel annähernd zu erreichen, schlägt die Verwaltung für die Nutzergruppe B eine Erhöhung um jeweils 5 % und für die Nutzergruppe C um jeweils 10 % zum 1.1.2020 und 1.1.2021 vor. Dadurch ergeben sich für 2020 die nachfolgend aufgeführten Veränderungen gegenüber der jetzigen Entgeltordnung: Das Stundenentgelt zur Nutzung einer Turnhalle oder eines Ascheplatzes steigt z.B. * für Nutzergruppe B von 7,50 EUR auf 7,90 EUR, für Nutzergruppe C von 15 auf 16,50 EUR; * bei einem Kunstrasenplatz von 15 EUR auf 15,75 EUR (B) bzw. 30 EUR auf 33 EUR, für die Hardtberghalle von 60 auf 63 EUR (B) bzw. 120 EUR auf 132 EUR (C); * für Stadion Bonn und Pennenfeld von 50 EUR auf 52,50 EUR (B) bzw. 100 EUR auf 110 EUR (C) an. Federführung: 52 Sport- und Bäderamt Dezernat: Dez. IVSeite 1 von 9 Seite 2 Das Entgelt für Flutlichtbenutzung im Stadion Bonn bleibt unverändert. Mit der nunmehr vorgelegten Neufassung der Entgeltordnung wird weiterhin den förderfähigen Bonner Sportvereinen (Nutzergruppe A) eine entgeltfreie Nutzung der städtischen Sportstätten für sportliche Zwecke zuteil. *** Im Entgelttarif ist festgelegt, dass die dort geltenden Preise zum 01.01.2021 erneut um 5% (Nutzergruppe B) bzw. 10% (Nutzergruppe C) steigen. Damit soll einerseits der angespannten Haushaltslage Rechnung getragen und der HSK- Maßnahme annähernd entsprochen werden und andererseits – im Sinne der Nutzer – das niedrige Niveau der Preise langfristig festgeschrieben und nur moderat angehoben werden. Nach Ablauf des Erhöhungszeitraumes wird die Verwaltung eine Evaluation durchführen, um zu prüfen, ob mit der Erhöhung die im HSK vorgesehenen Mehrerlöse von 10.000 € jährlich generiert werden konnten. *** Des Weiteren schlägt die Verwaltung vor, auf die bisherige Position 2. („Nutzung von Ausstattungsgegenständen der Sportverwaltung Bonn“) künftig zu verzichten, da die Sportverwaltung diese Ausstattungsgegenstände aufgrund von Ziffer 9.2 der Sportförderrichtlinien förderfähigen Sportvereinen entgeltfrei zur Verfügung stellt. Eine weitere Änderung ergibt sich in Ziffer 2: Zur Nutzergruppe A sollen künftig alle Bonner Karnevalsvereine gehören (bisher „Tanzsportgruppen der in den Karnevalsfestausschüssen in Bonn organisierten Karnevalsvereine“). Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung 1.08.01 Bereitstellung und Betrieb von Sportanlagen 1.52.00.08.01.01 1.52.00.08.01.02 Turn- und Sporthallen Sportplätze und Sportaussenanlagen Investive Kosten der Maßnahme Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / AufwendungenSeite 2 von 9 Seite 3 Einzahlungen / Erträge 10.000 EUR 152000801 2020 Haushaltsbelastung jährlich Anlage/n 1 Entgeltordnung Sportstätten neue Fassung (öffentlich) 2 Anlage 2 Synopse alt neu (öffentlich)Seite 3 von 9 Entgeltordnung für die sportliche Benutzung der städtischen Sportstätten Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 12.12.2019 aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchst. I der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202) folgende Entgeltordnung beschlossen: 1 Entgeltpflicht für die sportliche Benutzung der Bonner Sportstätten 1.1 Für die sportliche Benutzung der Sportstätten werden grundsätzlich privatrechtliche Entgelte nach dem beigefügten Entgelttarif erhoben, der Bestandteil dieser Entgeltordnung ist. 1.2 Das zu zahlende Entgelt wird dem Veranstalter nach Prüfung der Unterlagen, unter Angabe der Zahlungsfrist mitgeteilt. 1.3 Die Stadt Bonn kann verlangen, dass eine Vorausleistung bis zur Höhe des voraussichtlichen Entgeltes spätestens 3 Tage vor der Veranstaltung an die Stadtkasse zu überweisen ist. 1.4 Bei dem Benutzerentgelt handelt es sich um einen Nettobetrag. Ab dem Jahr 2021 erhöht sich das Benutzerentgelt ggfs. um die gesetzliche Mehrwertsteuer. 1.5 Für die nicht sportliche Benutzung der Sportstätten wird auf die Mietordnung für temporäre Vermietungen von schulisch genutzten Liegenschaften / städtischen Schulen und städtischen Sport- und Mehrzweckhallen verwiesen. 2 Nutzergruppen Die Höhe des Entgeltes ist nach folgenden Nutzergruppen gestaffelt: 2.1 Nutzergruppe A: (entgeltfreie Nutzung) städtische Schulen öffentlich geförderte Kindertageseinrichtungen förderfähige Sportvereine im Stadtsportbund Bonn e.V. (SSB) Bonner Sportverbände, Bundes- und Landesleistungsstützpunkte in Bonn Betriebssport- und Freizeitsportgruppen im Betriebssport Kreisverband Bonn/ Rhein-Sieg e.V. (BKV) Bonner Karnevalsvereine 2.2 Nutzergruppe B: (ermäßigtes Entgelt) Sportvereine außerhalb des SSB und sonstige Bonner Vereine auswärtige Sportvereine und Sportverbände private Bonner Schulen städtische Dienststellen und Bonner BehördenSeite 4 von 9 Rheinische-Friedrich-Wilhelms-Universität kirchliche Nutzer gemeinnützige Organisationen 2.3 Nutzergruppe C: gewerbliche Anbieter von Sportveranstaltungen auswärtige Behörden und Schulen Firmen/Unternehmen und sonstige Nutzer Eine Vermietung von Sportstätten an Privatpersonen ist ausgeschlossen! 3 Ausnahmetatbestände 3.1 In begründeten Einzelfällen können auf Antrag Fußballplätze und Stadien für nichtsportliche Veranstaltungen genutzt werden, soweit deren Durchführung im Interesse der Bundesstadt Bonn liegt. 3.2 In begründeten Ausnahmefällen kann von der Erhebung des Entgeltes ganz oder teilweise abgesehen werden. Entscheidungsbefugt sind, bis 2.000 EUR die Leitung des Sport- und Bäderamtes, für Beträge von 2.000 bis 10.000 EUR der Oberbürgermeister, über Beträge von mehr als 10.000 EUR der Sportausschuss. 4 Inkrafttreten Die Entgeltordnung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung für die Benutzung der Sportanlagen und -geräte vom 01.06 2014 außer Kraft. Bonn, den………………………… Sridharan OberbürgermeisterSeite 5 von 9 Entgelttarif für die sportliche Benutzung der städtischen Sportstätten 1. Art der Sportstätte Entgelt nach Nutzergruppen (EUR inkl. MWSt., je Stunde) 01.01. – 31.12.2020 ab 01.01.2021 Sporthallen A B C A B C 1.1 Turn- und Gymnastikhallen 0,00 7,90 16,50 0,00 8,30 18,10 1.2 Großturnhallen 0,00 10,50 22,00 0,00 11,00 24,20 1.3 Mehrfachturnhallen pro Segment 0,00 15,75 33,00 0,00 16,50 36,30 1.4 Hardtberghalle ohne Ringerzentrum 0,00 63,00 132,00 0,00 66,10 145,20 Fußballplätze und Stadien 1.5 Tennen-/Ascheplätze 0,00 7,90 16,50 0,00 8,30 18,10 1.6 Naturrasenplätze 0,00 10,50 22,00 0,00 11,00 24,20 1.7 Kunstrasenplätze 0,00 15,75 33,00 0,00 16,50 36,30 1.8 Stadion Bonn und Pennenfeld 0,00 52,50 110,00 0,00 55,10 121,00 1.9 Flutlichtbenutzung im Stadion Bonn 0,00 20,00 40,00 0,00 20,00 40,00 Sollte es witterungsbedingt notwendig sein, die Heizungsanlage in Betrieb zu nehmen, wird ein Zuschlag in Höhe von 20 % zu den unter 1.1 bis 1.4 aufgeführten Entgelten erhoben.Seite 6 von 9 Änderungen Entgeltordnung Sportstätten Entgeltordnung Sportstätten Änderungen l Entgeltpflicht für die sportliche Benutzung der Bonner Sportstätten .1 Für die sportliche Benutzung der Sportstätten werden grundsätzlich >rivatrechtliche Entgelte nach dem beigefugten Entgelttarif erhoben, der Bestandteil dieser Entgeltordnung ist. .2 Das zu zahlende Entgelt wird dem Veranstalter nach Prüfung der Unterlagen, unter \ngabe der Zahlungsfrist mitgeteilt. .3 Die Stadt Bonn kann verlangen, dass eine Vorausleistung bis zur Höhe des voraussichtlichen Entgeltes spätestens 3 Tage vor der Veranstaltung an die »tadtkasse zu überweisen ist. .4 In dem Benutzerentgelt ist die Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe enthalten. I Nutzergruppen Die Höhe des Entgeltes ist nach folgenden Nutzergruppen gestaffelt: 'Jutzergruppe A: (entgeltfreie Nutzung) städtische Schulen öffentlich geförderte Kindertageseinrichtungen förderfähige Sportvereine im Stadtsportbund Bonn e.V. (SSB) Bonner Sportverbände, Bundes- und Landesleistungsstützpunkte in Bonn Betriebssport- und Freizeitsportgruppen im Betriebssport Kreisverband Bonn/ Ihein-Sieg e.V. (BKV) Tanzsportgruppen der in den Karnevalsfestausschüssen in Bonn )rganisierten Karnevalsvereine 4utzergruppe B: (ermäßigtes Entgelt) Sportvereine außerhalb des SSB und sonstige Bonner Vereine auswärtige Sportvereine und Sportverbände private Bonner Schulen städtische Dienststellen und Bonner Behörden Rheinische-Friedrich-Wilhelms-Universität kirchliche Nutzer gemeinn ützige Organisationen Nutzergruppe A: (entgeltfreie Nutzung) alt •Tanzsportgruppen der in den Karnevalsfestausschüssen in Bonn organisierten Karnevalsvereine neu •Bonner Karnevalsvereine 3 Anpassungder Entgelte (neu) Entgelte erhöhen sich jährlich zum 1. Januar (erstmalig 2020) um jeweils 5 %.Seite 7 von 9 vlutzergruppe C : gewerbliche Anbieter von Sportveranstaltungenausw ä rtige Beh ö rden und Schulen Firmen / Unternehmen und sonstige Nutzer line Vermietung von Sportst ä tten an Privatpersonen ist ausgeschlossen ! Sntgelttarif fü r die sportliche Benutzung der stä dtischen Sportst ä tten Sporthallen ab 1.1 .2020 A B C . . Art der Sportst ä tte Entgelt nach NutzergruppenEUR inkl . MWSt . , je Stunde ) Turn - und Gymnastikhallen 0 , 00 7 , 90 15 , Sporthallen A B c Groß turnhallen 0 , 00 10 , 50 , 00 1.1 Turn- und Gymnastikhallen 0 , 00 7 , 50 15 , 001.2 Gro ß turnhallen 0 , 00 10 , 00 20 , 00 Mehrfachturnhallen pro Segment 0 , 00 15, 75 31 , 50 1.3 Mehrfachturnhallen pro Segment 0 , 00 15 , 00 30 , 00 1.4 Hardtberghalle ohne Ringerzentrum 0 , 00 60, 00 120 , 00 Hardtberghalle ohne Ringerzentrum 0 , 00 63 , 00 126 , 00 Fu ß ballplätze und Stadien Fu ß ballplä tze und Stadien ab 1.1 .2020 1.5 Tennen- / Ascheplä tze 0 , 00 7 , 50 15 , 00 Tennen - /Aschepl ätze 0 , 00 7 , 90 15 , 75 1.6 Naturrasenpl ä tze 0 , 00 10 , 00 20 , 001.7 Kunstrasenplä tze 0 , 00 15 , 00 30 , 00 Naturrasenpl ä tze 0 , 00 10 , 50 21 , 00 1.8 Stadion Bonn und Pennenfeld 0 , 00 50 , 00 100 , 001.9 Flutlichtbenutzung im StadionBonn 0 , 00 20 , 00 40 , 00 Kunstrasenpl ätze 0 , 00 15 , 75 31, 50 Sollte es witterungsbedingt notwendig sein , die Heizungsanlage in Betrieb zu lehmen , wird ein Zuschlag in H ö he von 20 % zu den unter 1.1 bis 1.4 aufgefuhrten Stadion Bonn und Pennenfeld 0 , 00 52 , 50 105 , 00intgelten erhoben . ! . Nutzung - von- Ausstattungsgegenst ä nden der Sportverwaltung Bonn Irl - F ür die Nutzung städtischer - Ausstattungsgegenst ä nde werden auß erhalb von Sportst ä tten folgende Entgelte- in - Euro pro St ü ck - und Tag - erhoben : F - isch - 2 , 00 Stuhl 0 , 50 Sank - 1 ,00 S hnenelemente 5 , 00 Siegerpodeste - 20 , 00 - fandballtore 25 , 00 ni ßballtore 25 , 00 Flutlichtbenutzung im Stadion Bonn 0 , 00 20 , 00 40 , 00 Die bisherige Position 2 . entfallt , da die Sportverwaltung diese Ausstattungsgegenstände aufgrund von Ziffer 9.2 der Sportforderrichtlinien f ö rderf ä higen Sportvereinen entgeltfrei zur Verfügung stellt.Seite 8 von 9 3er Transport von Einrichtungsgegenständen-erfolgt grundsätzlich dureh-den Nutzer. Er-folgt -im -besonderen-Effl-zetfall der Transport durch die Stadt Bonn, 10 werden 60,00 EUR/Std.-in-Rechnung-gestellt. 1.2 Fü r die Nutzung städtischer-A-usstattungsgegenst-ände im Zuge einer yportstättenanmietung werden-folgende -Entgelte in - Euro pro-Stück - und /eranstalt-ung-erhobene Fiseh-fOO kühl 0,25 iank 0,50 kihnenelemente 2-,-50 Siegerpodeste 10,00 Maßgebend für den Ausstattungsbedarf-tst-der-Besfohlungsplan der-jeweiligen /eranstaltung. >. Ausnahmetatbestände 1.1 In begründeten Einzelfällen können auf Antrag Fußballplätze und Stadien f ür lichtsportliche Veranstaltungen genutzt werden, soweit deren Durchf ührung m Interesse der Bundesstadt Bonn liegt. >.2 In begründeten Ausnahmefällen kann von der Erhebung des Entgeltes ganz )der teilweise abgesehen werden, mtscheidungsbefugt sind, bis 2.000 EUR die Leitung des Sport- und Bäderamtes, für Beträge von 2.000 bis 10.000 EUR der Oberbü rgermeister, über Beträge von mehr als 10.000 EUR der Sportausschuss.Seite 9 von 9
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 17:56 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de