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190209 · Beschlussvorlage

Neufassung der Entgeltordnung für die sportliche Benutzung der städtischen Sportstätten

Nummer
190209
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
19.11.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Sportausschusses 10.12.2019 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 12.12.2019 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
190209
Neufassung der Entgeltordnung für die sportliche
Benutzung der städtischen Sportstätten
Beratungsfolge
Sportausschuss 10.12.2019 Empfehlung
Rat 12.12.2019 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Neufassung der Entgeltordnung für die sportliche Benutzung der
städtischen Sportstätten wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung
beschlossen. Das Entgelt für die Nutzergruppe B erhöht sich in den Jahren
2020 und 2021 um jeweils 5 %, das Entgelt für die Nutzergruppe C erhöht
sich in den Jahren 2020 und 2021 um jeweils 10 %.
Der zur Beschlussfassung vorgelegte Entwurf trägt der mit dem Haushalt
beschlossenen Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes (HSK) für
den Zeitraum 2019-2024 Rechnung. Darin ist folgende Einzelmaßnahme
enthalten: „In der zuletzt 2014 geänderten Entgeltordnung für die sportliche
Benutzung der Bonner Sportstätten wird zum 1.1.2019 das Entgelt für die
Nutzergruppen B (Sportvereine außerhalb des Stadtsportbundes, sonstige
Bonner Vereine, private Schulen, Universität, Kirche etc.) und C (gewerbliche
Anbieter von Sportveranstaltungen) um 20 % erhöht.“ Um dieses Ziel
annähernd zu erreichen, schlägt die Verwaltung für die Nutzergruppe B eine
Erhöhung um jeweils 5 % und für die Nutzergruppe C um jeweils 10 % zum
1.1.2020 und 1.1.2021 vor.
Dadurch ergeben sich für 2020 die nachfolgend aufgeführten Veränderungen
gegenüber der jetzigen Entgeltordnung:
Das Stundenentgelt zur Nutzung einer Turnhalle oder eines Ascheplatzes steigt
z.B.
* für Nutzergruppe B von 7,50 EUR auf 7,90 EUR, für Nutzergruppe C von 15
auf 16,50 EUR;
* bei einem Kunstrasenplatz von 15 EUR auf 15,75 EUR (B) bzw. 30 EUR auf
33 EUR, für die Hardtberghalle von 60 auf 63 EUR (B) bzw. 120 EUR auf 132
EUR (C);
* für Stadion Bonn und Pennenfeld von 50 EUR auf 52,50 EUR (B) bzw. 100
EUR auf 110 EUR (C) an.
Federführung:
52 Sport- und Bäderamt Dezernat:
Dez. IVSeite 1 von 9

Seite 2
Das Entgelt für Flutlichtbenutzung im Stadion Bonn bleibt unverändert.
Mit der nunmehr vorgelegten Neufassung der Entgeltordnung wird weiterhin
den förderfähigen Bonner Sportvereinen (Nutzergruppe A) eine entgeltfreie
Nutzung der städtischen Sportstätten für sportliche Zwecke zuteil.
***
Im Entgelttarif ist festgelegt, dass die dort geltenden Preise zum 01.01.2021
erneut um 5% (Nutzergruppe B) bzw. 10% (Nutzergruppe C) steigen. Damit soll
einerseits der angespannten Haushaltslage Rechnung getragen und der HSK-
Maßnahme annähernd entsprochen werden und andererseits – im Sinne der
Nutzer – das niedrige Niveau der Preise langfristig festgeschrieben und nur
moderat angehoben werden. Nach Ablauf des Erhöhungszeitraumes wird die
Verwaltung eine Evaluation durchführen, um zu prüfen, ob mit der Erhöhung
die im HSK vorgesehenen Mehrerlöse von 10.000 € jährlich generiert werden
konnten.
***
Des Weiteren schlägt die Verwaltung vor, auf die bisherige Position 2.
(„Nutzung von Ausstattungsgegenständen der Sportverwaltung Bonn“) künftig
zu verzichten, da die Sportverwaltung diese Ausstattungsgegenstände
aufgrund von Ziffer 9.2 der Sportförderrichtlinien förderfähigen Sportvereinen
entgeltfrei zur Verfügung stellt.
Eine weitere Änderung ergibt sich in Ziffer 2: Zur Nutzergruppe A sollen künftig
alle Bonner Karnevalsvereine gehören (bisher „Tanzsportgruppen der in den
Karnevalsfestausschüssen in Bonn organisierten Karnevalsvereine“).
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
1.08.01 Bereitstellung und Betrieb von
Sportanlagen 1.52.00.08.01.01
1.52.00.08.01.02
Turn- und Sporthallen
Sportplätze und
Sportaussenanlagen
Investive Kosten der Maßnahme
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Betrag Finanzstelle
/ FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
AufwendungenSeite 2 von 9

Seite 3
Einzahlungen /
Erträge
10.000 EUR 152000801 2020
Haushaltsbelastung
jährlich
Anlage/n
1 Entgeltordnung Sportstätten neue Fassung (öffentlich)
2 Anlage 2 Synopse alt neu (öffentlich)Seite 3 von 9

Entgeltordnung
für die sportliche Benutzung der städtischen Sportstätten
Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 12.12.2019 aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchst. I der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
11. April 2019 (GV. NRW. S. 202) folgende Entgeltordnung beschlossen:
1 Entgeltpflicht für die sportliche Benutzung der Bonner Sportstätten
1.1 Für die sportliche Benutzung der Sportstätten werden grundsätzlich privatrechtliche
Entgelte nach dem beigefügten Entgelttarif erhoben, der Bestandteil dieser
Entgeltordnung ist.
1.2 Das zu zahlende Entgelt wird dem Veranstalter nach Prüfung der Unterlagen, unter
Angabe der Zahlungsfrist mitgeteilt.
1.3 Die Stadt Bonn kann verlangen, dass eine Vorausleistung bis zur Höhe des
voraussichtlichen Entgeltes spätestens 3 Tage vor der Veranstaltung an die
Stadtkasse zu überweisen ist.
1.4 Bei dem Benutzerentgelt handelt es sich um einen Nettobetrag. Ab dem Jahr 2021
erhöht sich das Benutzerentgelt ggfs. um die gesetzliche Mehrwertsteuer.
1.5 Für die nicht sportliche Benutzung der Sportstätten wird auf die Mietordnung für
temporäre Vermietungen von schulisch genutzten Liegenschaften / städtischen
Schulen und städtischen Sport- und Mehrzweckhallen verwiesen.
2 Nutzergruppen
Die Höhe des Entgeltes ist nach folgenden Nutzergruppen gestaffelt:
2.1 Nutzergruppe A: (entgeltfreie Nutzung)
 städtische Schulen
 öffentlich geförderte Kindertageseinrichtungen
 förderfähige Sportvereine im Stadtsportbund Bonn e.V. (SSB)
 Bonner Sportverbände, Bundes- und Landesleistungsstützpunkte in Bonn
 Betriebssport- und Freizeitsportgruppen im Betriebssport Kreisverband Bonn/
Rhein-Sieg e.V. (BKV)
 Bonner Karnevalsvereine
2.2 Nutzergruppe B: (ermäßigtes Entgelt)
 Sportvereine außerhalb des SSB und sonstige Bonner Vereine
 auswärtige Sportvereine und Sportverbände
 private Bonner Schulen
 städtische Dienststellen und Bonner BehördenSeite 4 von 9

 Rheinische-Friedrich-Wilhelms-Universität
 kirchliche Nutzer
 gemeinnützige Organisationen
2.3 Nutzergruppe C:
 gewerbliche Anbieter von Sportveranstaltungen
 auswärtige Behörden und Schulen
 Firmen/Unternehmen und sonstige Nutzer
Eine Vermietung von Sportstätten an Privatpersonen ist ausgeschlossen!
3 Ausnahmetatbestände
3.1 In begründeten Einzelfällen können auf Antrag Fußballplätze und Stadien für
nichtsportliche Veranstaltungen genutzt werden, soweit deren Durchführung
im Interesse der Bundesstadt Bonn liegt.
3.2 In begründeten Ausnahmefällen kann von der Erhebung des Entgeltes ganz
oder teilweise abgesehen werden.
Entscheidungsbefugt sind,
 bis 2.000 EUR die Leitung des Sport- und Bäderamtes,
 für Beträge von 2.000 bis 10.000 EUR der Oberbürgermeister,
 über Beträge von mehr als 10.000 EUR der Sportausschuss.
4 Inkrafttreten
Die Entgeltordnung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung
für die Benutzung der Sportanlagen und -geräte vom 01.06 2014 außer Kraft.
Bonn, den…………………………
Sridharan
OberbürgermeisterSeite 5 von 9

Entgelttarif für die sportliche Benutzung der städtischen Sportstätten
1. Art der Sportstätte Entgelt nach Nutzergruppen
(EUR inkl. MWSt., je Stunde)
01.01. – 31.12.2020 ab 01.01.2021
Sporthallen A B C A B C
1.1 Turn- und Gymnastikhallen 0,00 7,90 16,50 0,00 8,30 18,10
1.2 Großturnhallen 0,00 10,50 22,00 0,00 11,00 24,20
1.3 Mehrfachturnhallen pro Segment 0,00 15,75 33,00 0,00 16,50 36,30
1.4 Hardtberghalle ohne Ringerzentrum 0,00 63,00 132,00 0,00 66,10 145,20
Fußballplätze und Stadien
1.5 Tennen-/Ascheplätze 0,00 7,90 16,50 0,00 8,30 18,10
1.6 Naturrasenplätze 0,00 10,50 22,00 0,00 11,00 24,20
1.7 Kunstrasenplätze 0,00 15,75 33,00 0,00 16,50 36,30
1.8 Stadion Bonn und Pennenfeld 0,00 52,50 110,00 0,00 55,10 121,00
1.9 Flutlichtbenutzung im Stadion Bonn 0,00 20,00 40,00 0,00 20,00 40,00
Sollte es witterungsbedingt notwendig sein, die Heizungsanlage in Betrieb zu
nehmen, wird ein Zuschlag in Höhe von 20 % zu den unter 1.1 bis 1.4 aufgeführten
Entgelten erhoben.Seite 6 von 9

Änderungen Entgeltordnung Sportstätten
Entgeltordnung Sportstätten Änderungen
l Entgeltpflicht für die sportliche Benutzung der Bonner Sportstätten
.1 Für die sportliche Benutzung der Sportstätten werden grundsätzlich
>rivatrechtliche
Entgelte nach dem beigefugten Entgelttarif erhoben, der Bestandteil dieser
Entgeltordnung ist.
.2 Das zu zahlende Entgelt wird dem Veranstalter nach Prüfung der Unterlagen, unter
\ngabe der Zahlungsfrist mitgeteilt.
.3 Die Stadt Bonn kann verlangen, dass eine Vorausleistung bis zur Höhe des
voraussichtlichen Entgeltes spätestens 3 Tage vor der Veranstaltung an die
»tadtkasse zu überweisen ist.
.4 In dem Benutzerentgelt ist die Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe enthalten.
I Nutzergruppen
Die Höhe des Entgeltes ist nach folgenden Nutzergruppen gestaffelt:
'Jutzergruppe A: (entgeltfreie Nutzung)
städtische Schulen
öffentlich geförderte Kindertageseinrichtungen
förderfähige Sportvereine im Stadtsportbund Bonn e.V. (SSB)
Bonner Sportverbände, Bundes- und Landesleistungsstützpunkte in Bonn
Betriebssport- und Freizeitsportgruppen im Betriebssport Kreisverband Bonn/
Ihein-Sieg e.V. (BKV)
Tanzsportgruppen der in den Karnevalsfestausschüssen in Bonn
)rganisierten Karnevalsvereine
4utzergruppe B: (ermäßigtes Entgelt)
Sportvereine außerhalb des SSB und sonstige Bonner Vereine
auswärtige Sportvereine und Sportverbände
private Bonner Schulen
städtische Dienststellen und Bonner Behörden
Rheinische-Friedrich-Wilhelms-Universität
kirchliche Nutzer
gemeinn ützige Organisationen
Nutzergruppe A: (entgeltfreie Nutzung)
alt
•Tanzsportgruppen der in den Karnevalsfestausschüssen in Bonn
organisierten Karnevalsvereine
neu
•Bonner Karnevalsvereine
3
Anpassungder Entgelte (neu)
Entgelte erhöhen sich jährlich zum 1. Januar (erstmalig 2020) um jeweils 5 %.Seite 7 von 9

vlutzergruppe
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higen Sportvereinen entgeltfrei zur Verfügung stellt.Seite 8 von 9

3er Transport von Einrichtungsgegenständen-erfolgt grundsätzlich dureh-den
Nutzer. Er-folgt -im -besonderen-Effl-zetfall der Transport durch die Stadt Bonn,
10 werden 60,00 EUR/Std.-in-Rechnung-gestellt.
1.2 Fü r die Nutzung städtischer-A-usstattungsgegenst-ände im Zuge einer
yportstättenanmietung werden-folgende -Entgelte in - Euro pro-Stück - und
/eranstalt-ung-erhobene
Fiseh-fOO
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Siegerpodeste 10,00
Maßgebend für den Ausstattungsbedarf-tst-der-Besfohlungsplan der-jeweiligen
/eranstaltung.
>. Ausnahmetatbestände
1.1 In begründeten Einzelfällen können auf Antrag Fußballplätze und Stadien f ür
lichtsportliche Veranstaltungen genutzt werden, soweit deren Durchf ührung
m Interesse der Bundesstadt Bonn liegt.
>.2 In begründeten Ausnahmefällen kann von der Erhebung des Entgeltes ganz
)der teilweise abgesehen werden,
mtscheidungsbefugt sind,
bis 2.000 EUR die Leitung des Sport- und Bäderamtes,
für Beträge von 2.000 bis 10.000 EUR der Oberbü rgermeister,
über Beträge von mehr als 10.000 EUR der Sportausschuss.Seite 9 von 9

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Datenstand: 02.11.2026, 17:56 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de