← Vorlagen

190191-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Umweltgerechte Begrünung und Gestaltung der nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke (§ 8 Abs. 1 BauO NRW); Einhaltung dieser Vorschrift in der Bundesstadt Bonn (alt: 1911435ST5, FF: Amt 63)

Nummer
190191-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
16.10.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Hauptausschusses 31.10.2019 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 110,7 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 190191 Umweltgerechte Begrünung und Gestaltung der nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke (§ 8 Abs. 1 BauO NRW); Einhaltung dieser Vorschrift in der Bundesstadt Bonn (alt: 1911435NV3)

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (4.931 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
190191-1 ST
Umweltgerechte Begrünung und Gestaltung der
nicht überbauten Flächen der bebauten
Grundstücke (§ 8 Abs. 1 BauO NRW); Einhaltung
dieser Vorschrift in der Bundesstadt Bonn
(alt: 1911435ST5, FF: Amt 63)
Beratungsfolge
Hauptausschuss 31.10.2019 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
1. Trifft es, wie vom General Anzeiger berichtet, zu, dass im
Baugebiet Am Hölder „rund 30 Bauherren ihre „Vorgärten“ mit
Lagen von Kies und Schotter verdichtet“ haben?
Bei einer Ortsbesichtigung im Mai 2019 im Neubaugebiet Am Hölder
wurden bei ca. 30 Grundstücken teilweise sogenannte Schottergärten
und teilweise größere gepflasterte Flächen festgestellt.
2. Wann sind die Wohnhäuser, vor denen diese Schottergärten
angelegt worden sind, fertiggestellt/ abgenommen worden?
Manche der betroffenen Bauvorhaben wurden bereits abgenommen, bei
anderen Bauvorhaben stehen Fertigstellung und Abnahme noch aus.
Detaillierte Angaben zu jedem einzelnen Bauvorhaben sind für die
Frage, wie mit den Schottergärten und den befestigten Vorgartenflächen
weiter umzugehen ist, nicht erheblich. Die Bereitstellung
entsprechender Daten wäre mit einem unverhältnismäßigen
Arbeitsaufwand verbunden, so dass hierauf verzichtet werden muss.
3. Ist der Stadtverwaltung inzwischen bekannt, wann die Vorgärten
rechtswidrig als Schottergärten von den Bauherren angelegt
worden sind?
Es erfolgen zurzeit keine diesbezüglichen pauschalen Recherchen. Ziel
der Bearbeitung sind zukünftige Verbesserungen. Insofern ist der
Zeitpunkt, an dem die bedenkliche Gestaltung der Vorgartenflächen
erfolgte, zunächst einmal unerheblich.
4. Seit wann ist der Stadtverwaltung dieser eklatante Verstoß gegen
die Vorschriften des § 8 Abs. 1 der Landesbauordnung bekannt?
Das Bauordnungsamt wurde durch verschiedene Bürgeranträge und
Anfragen aus den Monaten Februar 2019 bis April 2019 auf das Thema
Federführung:
Ratsbüro Dezernat:
Dez. OBSeite 1 von 3

Seite 2
aufmerksam. Daraufhin erfolgte die bereits erwähnte Ortsbesichtigung
zur Sachverhaltsermittlung im Mai 2019, bei der festgestellt wurde, dass
die Vorgartengestaltung im Neubaugebiet Am Hölder zum Teil nicht den
Anforderungen des § 8 Abs. 1 BauO NRW entspricht.
5. Bei welcher Baukontrolle/ Bauabnahme sind diese
Gesetzesverstöße der Stadtverwaltung amtlich bekannt geworden?
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Beantwortung der
Fragen 1 und 4 verwiesen.
6. Sind erfahrungsgemäß bei solchen Baukontrollen/ Bauabnahmen
Vorgärten überhaupt schon angelegt oder ist nicht erst zu einem
viel späteren Zeitpunkt damit zu rechnen?
Grundsätzlich sind auch die Außenanlagen Gegenstand der
Schlussabnahme, jedoch werden die meisten Bauherren zur
Schlussabnahme erst ein Mindestmaß der vorgesehenen Begrünung
hergestellt haben und die Gartengestaltung nach der Schlussabnahme
fortsetzen.
7. Wann sind Verfügungen zur Beseitigung dieses rechtswidrigen
Zustandes ergangen?
Es wurden keine Ordnungsverfügungen erlassen.
8. Wann sind Bußgeldbescheide wegen Verstoßes gegen die
umweltschützende Vorschrift des § 8 Abs. 1 Landesbauordnung
ergangen?
Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 BauO NRW allein stellt noch keine
Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 86 BauO NRW dar, so dass seitens
des Bauordnungsamtes keine Ordnungswidrigkeitenverfahren initiiert
wurden.
9. Wie beurteilt die Verwaltung die negativen Auswirkungen dieser
Art von rechtswidriger Vorgartengestaltung mit Schotter auf Fauna
und Flora sowie das Kleinklima?
Üblicherweise erfolgt die Anlage eines Schottergartens in der Form,
dass etwa einen halben Meter tief der humose Oberboden ausgehoben
wird und der Grubenboden zumeist mit einem Flies oder einer Folie
ausgelegt wird. Danach wird die Grube mit Schotter aufgefüllt. Das
auftreffende Niederschlagswasser versickert zügig in die Tiefe. Da der
Schotter nur grobe Poren aufweist, kann dieser keine nennenswerten
Mengen an Wasser binden. Bei trockener und heißer Witterung steht
dann an der Oberfläche keine Feuchtigkeit zur Verdunstung zur
Verfügung. Eine solche Verdunstung hat eine kühlende Wirkung auf die
Umgebung und ist entscheidend für das Wohlbefinden der Menschen im
direkten Lebensumfeld.
Dadurch, dass der humose Oberboden entfernt wird, und das
Niederschlagswasser in den Grobporen des Schotters versickert, entfällt
die Filter- und Pufferwirkung des humosen Oberbodens.Seite 2 von 3

Seite 3
Ein humoser Oberboden ist in der Lage, Feinanteile im Niederschlag
zurückzuhalten und den relativ niedrigen pH-Wert des
Niederschlagswassers auszugleichen.
Auch kleine Grünflächen und bepflanzte Vorgärten haben eine
besondere Bedeutung für die Artenvielfalt und das Klima in der Stadt.
Sie bilden bei entsprechender Gestaltung „ökologische Trittsteine“ für
Pflanzenarten, Kleinsäuger, Insekten und Vögel, die auf der Suche nach
Nahrung und Nistplätzen von Trittstein zu Trittstein wandern. Diese
Funktion fällt bei einem Schottergarten weg.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 03.11.2026, 02:19 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de