190185 · Beschlussvorlage
Novellierung der Sportförderrichtlinien
Kerndaten
- Nummer
- 190185
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 22.11.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Sportausschusses Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 190185 Novellierung der Sportförderrichtlinien Beratungsfolge Sportausschuss 10.12.2019 Empfehlung Rat 12.12.2019 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Sportförderrichtlinien der Bundesstadt Bonn werden in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Sie treten zum 01.01.2020 in Kraft. Begründung Aufgrund der fortschreitenden Differenzierung der Bonner Sportlandschaft ist eine Anpassung der Sportförderrichtlinien der Bundesstadt Bonn (SpFöR) erforderlich geworden. Insbesondere im Hinblick auf den Bau und Erhalt vereinseigener Sportstätten sind Neuregelungen notwendig, um eine sachgerechte und zeitgemäße Sportförderung sicherzustellen. Bei der Förderung der Sportinfrastruktur nach Abschnitt I, Ziff. 3 der Sportförderrichtlinien soll das bürgerschaftliche Engagement zukünftig stärker berücksichtigt werden. Konkret sollen ehrenamtlich erbrachte Arbeitsleistungen Bestandteil der förderfähigen Gesamtbaukosten sein. Über die Höhe des Betrages für den pauschalen Ansatz einer ehrenamtlich geleisteten Arbeitsstunde wurde stadtintern diskutiert. Das RPA wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich in Städten wie z.B. Düsseldorf, Aachen, Soest und Hilden der förderfähige Ansatz im Bereich 8 - 10 EUR bewegt, oder sich am aktuell gültigen gesetzlichen Mindestlohn (derzeit 9,19 EUR) orientiert. Die Richtlinien des Landes NRW über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionsmaßnahmen an Sportstätten (zeitlich befristete Förderrichtlinie zum Sonderprogramm „Moderne Sportstätte 2022“) vom 19.07.2019 berücksichtigen dagegen eine Pauschale von 15 Euro für ehrenamtliche geleistete Arbeitsstunden und bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, wird eine Pauschale von 35 Euro anerkannt. In Gesprächen mit dem Stadtsportbund ist Einvernehmen erzielt worden, sich an den Richtlinien des Landes NRW zu orientieren. Federführung: 52 Sport- und Bäderamt Dezernat: Dez. IVSeite 1 von 25 Seite 2 Den veränderten Anforderungen des Bonner Sportes wird mit dieser - in enger Zusammenarbeit mit dem Stadtsportbund Bonn e.V. entwickelten - Aktualisierung der SpFöR Rechnung getragen. In der dieser Beschlussvorlage als Anlage 2 beigefügten Synopse wurden bestehende und erforderliche Neuregelungen einander gegenübergestellt und - wo notwendig - zum besseren Verständnis kommentiert. Anlage/n 1 Anlage 1 Anpassung Sportförderrichtlinien (öffentlich) 2 Anlage 2 Synopse der Änderungen (öffentlich)Seite 2 von 25 Anlage 1 zu DS 190185 Sportförderrichtlinien der Bundesstadt Bonn _______________________________________________________________ Ratsbeschluss vom 12.12.2019 __________________________________________________________________________________________ - Inhalt - Grundsätze I. Vereinssport 1. Voraussetzung der Förderung 2. Städtische Sportstätten 3. Förderung der Sportinfrastruktur 4. Sportgeräte 5. Jugendzuschuss 6. Übungsleiterausbildung 7. Leistungssportförderung 8. Förderung strukturbildender Modellprojekte 9. Sportveranstaltungen II. Schulsport III. Freizeitsport IV. Ehrungen V. Verfahren VI. AusnahmenSeite 3 von 25 Grundsätze Sport ist ein fester Bestandteil im Leben der Bonnerinnen und Bonner. Sport wird als Ausgleich zum beruflichen und privaten Alltag geschätzt und aktiv ausgeübt, um die eigene physische und psychische Leistungsfähigkeit zu stei- gern, zu erhalten oder wieder herzustellen. Zuschauerinnen und Zuschauer finden im Sport Entspannung und Identifikation. Leistungssportlerinnen und Leistungssportler sind Vorbilder für Kinder und Jugendliche, erfolgreiche Sport- lerinnen, Sportler und Mannschaften tragen den Ruf der Bundesstadt Bonn in alle Welt. Die gemeinnützigen Sportorganisationen und Sportvereine basieren auf dem ehrenamtlichen Engagement von Bonnerinnen und Bonner. In ihnen werden Werte gelebt und vermittelt, Räume demokratischer Auseinandersetzung ge- schaffen sowie Lernen und Persönlichkeitsbildung ermöglicht. Sportorganisationen und Sportvereine stellen gerade für Kinder und Jugendli- che eine wertvolle Sozialisationsinstanz neben Elternhaus und Schule dar und nehmen wichtige sozialpolitische Funktionen wahr. Die Sportförderung im Allgemeinen und die Unterstützung und Betreuung der förderfähigen Bonner Sportvereine im Besonderen finden ihren Ausdruck in diesen vom Rat der Bundesstadt Bonn beschlossenen Richtlinien zur Sportför- derung. Ein Rechtsanspruch auf Zuschussgewährung besteht nicht. Sie erfolgt aus- schließlich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Fördermittel. Um den Anpassungsbedarf der Sportinfrastruktur zu ermitteln, erstellt die Bun- desstadt Bonn jährlich einen Zustandsbericht zur Sportstättensituation, perio- disch eine jährlich fortzuschreibende Sportentwicklungsplanung und verknüpft Haushaltsentscheidungen mit der Umsetzung der planerischen Grundlagen. Von zentraler Bedeutung für die Sportförderung in Bonn ist die vertrauensvolle Zusammenarbeit der Bundesstadt Bonn mit dem Stadtsportbund Bonn e.V.Seite 4 von 25 I. Vereinssport 1. Voraussetzung der Förderung 1.1 Gefördert werden ausschließlich eingetragene Bonner Vereine, die Mit- glied im Stadtsportbund Bonn e. V. (SSB) sind und folgende weitere Vo- raussetzungen erfüllen: • das Sport- und Vereinsleben vollzieht sich überwiegend innerhalb des Bonner Stadtgebietes, • mindestens 50 % der Mitglieder sind Bonnerinnen und Bonner, • der Verein hat alle Möglichkeiten der Selbsthilfe und Hilfe durch Dritte ausgeschöpft, • der Verein ist vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt, und • der Verein gewährt gegen Vorlage des BONN-Ausweises einen Nach- lass von mindestens 20 % auf den Eintritt zu Sportveranstaltungen. 1.2 Die Vereine haben ihre Förderfähigkeit jährlich bis zum 15. März durch folgende Verfahren nachzuweisen: Ordentliche Mitglieder des SSB durch fristgerechte Eingabe der Be- standsdaten sowie eines aktuellen Körperschaftsfreistellungsbe- scheides beim Landessportbund, außerordentliche Mitglieder des SSB durch Vorlage der aktuellen Be- standsdatenmeldung des SSB, dem Vereinsmeldebogen sowie ei- nem aktuellen Körperschaftssteuerfreistellungsbescheid beim Sport- und Bäderamt. 1.3 Bei Nichtvorliegen der Fördervoraussetzungen oder Nichteinhaltung der Frist ist eine Förderung im laufenden Jahr ausgeschlossen. Die entgelt- freie Sportstättennutzung bleibt auch bei verspätetem Nachweis der Förderfähigkeit bestehen. 2. Städtische Sportstätten 2.1 Nutzung Sportstätten mit Ausnahme der Bäder, werden förderfähigen Vereinen zum Zwecke des Ausbildungs-, Trainings- und Spielbetriebes kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Vergabe der städtischen Sportstätten erfolgt nach folgenden Grundsätzen:Seite 5 von 25 1. Die Nutzung der Sportstätten durch förderfähige Bonner Vereine hat Priorität vor anderen Nutzergruppen. 2. Sportarten, die in der Sportstätte ganzjährig betrieben werden können, haben Vorrang gegenüber anderen Sportarten. 3. Sportstätten, die sich vorrangig für bestimmte Sportarten eignen, sind in erster Linie für diese zu nutzen. Im Übrigen gilt die Entgeltordnung für die Benutzung der Sportanlagen und – geräte der Bundesstadt Bonn. 2.2 Bäderbenutzung Wassersporttreibenden, förderfähigen Vereinen wird zum Zwecke des Ausbildungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes ein Zuschuss von 100 % zum festgesetzten Entgelt der Bonner Bäder gewährt. 2.3 Nutzungszeiten Die Nutzungszeiten der städtischen Sportstätten regelt die Benutzungs- zeitordnung. 2.4 Werbung Den förderfähigen Vereinen ist das Werben an städtischen Sporteinrich- tungen im Rahmen der Richtlinien für die Werbung an Bonner Sportstät- ten gestattet. 2.5 Anmietungen Förderfähigen Vereinen, denen keine Sportstätte/kein Sportraum für den Trainings- und Wettkampfbetrieb zur Verfügung gestellt werden kann, kann auf Antrag ein Zuschuss zu erforderlichen Anmietungen ge- währt werden. Dieser beträgt 70 % des zu zahlenden Entgeltes, maximal jedoch 2.000 EUR im Jahr. Anträge mit den notwendigen Nachweisen (schriftlicher Mietvertrag und Zahlungsnachweis) sind jährlich für das laufende Jahr zu stellen bzw. vorzulegen.Seite 6 von 25 3. Förderung der Sportinfrastruktur 3.1 Bau vereinseigener Anlagen Zuschüsse werden förderfähigen Vereinen gewährt für Neubau, Umbau, Erweiterung oder Instandsetzungen vereinseigener Anlagen. Voraussetzungen für eine Förderung sind, dass die vereinseigene Anlage sportlichen Zwecken oder der Unter- bringung vereinseigener Sportgeräte dient. Jugendräume und sonstige Räume im Sinne von Ziff. 3.2 können ebenso geför- dert werden. Eine gelegentliche und ausnahmsweise Nutzung für nichtsportliche Zwecke ist nicht förderschädlich die vereinseigene Anlage im Bonner Stadtgebiet liegt, sich die vereinseigene Anlage im Eigentum des Vereines befin- det oder mindestens ein 10-jähriges Nutzungsrecht (Miete oder Pacht) besteht die geförderte Anlage bzw. das geförderte Anlagenteil für die in der Nutzungsdauertabelle der Bundesstadt Bonn festge- schriebene Zeit zweckentsprechend genutzt wird. Im begrün- deten Einzelfall kann ein Gremium aus Sportverwaltung und Stadtsportbund eine kürzere Zweckbindungsfrist festsetzen. Der Zuschuss beträgt bis zu 50 % der von der Bundesstadt Bonn als zweckgerichtet und erforderlich anerkannten Kosten. Bei der Ermitt- lung dieser Kosten sind Arbeitsleistungen, die im Rahmen bürger- schaftlichen Engagements erbracht werden als fiktive Ausgaben zu berücksichtigen. Pro ehrenamtlich geleistete Arbeitsstunde können pauschal 15 Euro angesetzt werden. Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, können pauschal 35 Eu- ro pro Arbeitsstunde angesetzt werden. Arbeitsleistungen von Perso- nen, die beim Verein in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, kön- nen nicht berücksichtigt werden. Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. Die geleisteten Arbeitsstun- den sind schriftlich durch unterschriebene Stundennachweise zu be- legen. Diese müssen Namen, Datum, Dauer und Art der Leistung be- inhalten und sind vom Vereinsvorstand im Antrag zu benennen und im Verwendungsnachweis gegenzuzeichnen. Ein Zuschuss wird nicht gewährt, wenn mit der Baumaßnahme vor An- tragsbewilligung begonnen wurde.Seite 7 von 25 Anträge für beabsichtigte Baumaßnahmen sind zusammen mit allen notwendigen Unterlagen (Baupläne, Kostenvoranschläge, Finanzie- rungspläne, etc.) vorzulegen. Investitionsmaßnahmen mit zuwen- dungsfähigen Ausgaben über 20.000 Euro müssen bis zum 31.10. be- antragt werden, um für das Folgejahr bewilligt werden zu können. Über diese Maßnahmen entscheidet ein Gremium der Sportverwal- tung und des Stadtsportbundes. Maßnahmen mit zuwendungsfähi- gen Ausgaben unter 5000 € werden nicht gefördert Eine Nutzung vereinseigener Anlagen durch den Schulsport bedarf der Einzelfallregelung. 3.2 Unterhaltung vereinseigener Anlagen Zu den erforderlichen Unterhalts- und Betriebskosten wird ein jährlicher Zu- schuss gewährt. Für die Berechnung gelten folgende Pauschalsätze je m²: • Sportlich genutzte Rasen- und Tennenflächen 0,40 EUR • Kunstrasenflächen 0,20 EUR • Tennisplätze, Tenne 0,70 EUR • Tennisplätze, Kunststoff 0,30 EUR • Steganlagen (Wassersport) 7,00 EUR • Wasserflächen (Sportangler) 0,10 EUR • Sonstige Außensportflächen (Reitsport, Schießsport) 0,25 EUR • Turn- und Sporthallen, Gymnastikräume 8,00 EUR • Tennis-, Schieß- und Reithallen 6,00 EUR • Ruderbecken/ Krafttrainingsräume 9,00 EUR • Jugendräume (max. 60 m²) 8,00 EUR • Umkleide- und Sanitärräume 10,00 EUR • Boots-/Flugzeughallen, Ställe für vereinseigene Pferde 3,00 EUR • Sonstige Räume (Büro- und Funktionsräume) 2,50 EUR Ein entsprechender Antrag ist jährlich unter Angabe etwaiger Verände- rungen und mit den notwendigen Nachweisen versehen bis zum 30.04. zu stellen. 3.3 Investitionszuschüsse zur Sanierung städtischer Sportanlagen durch för- derfähige Vereine Baumaßnahmen an städtischen Sportanlagen unter finanzieller Beteili- gung förderfähiger Vereine können • den Neubau einschließlich der Grundausstattung • den Umbau • die Erweiterung und • die Sanierung bzw. Bauunterhaltung städtischer SportanlagenSeite 8 von 25 umfassen. Tritt ein förderfähiger Verein als Bauherr einer Investitions- oder Bauunter- haltungsmaßnahme auf, gewährt die Bundesstadt Bonn für Beträge bis100.000 EUR einen Zuschuss von 50 %. Für Baumaßnahmen über 100.000 EUR steigt der städtische Zuschuss für den überschießenden An- teil, gestaffelt je angefangene zusätzliche 100.000 EUR Bausumme, um jeweils 10 %. Entsprechend beträgt die Eigenbeteiligung der förderfähigen Vereine bei Investitions- oder Bauunterhaltungsmaßnahmen 50% bis zur Betrags- grenze von 100.000 EUR, 40 % für den 100.000 EUR übersteigenden Anteil bzw. 30 % für den 200.000 EUR übersteigenden Anteil bis zu einer Baukos- tensumme von 500.000 EUR. Übersteigende Kosten werden hälftig vom beantragenden Verein und der Bundesstadt Bonn getragen. Anträge für beabsichtigte Baumaßnahmen sind zusammen mit allen notwendigen Unterlagen (Baupläne, Kostenvoranschläge, Finanzie- rungspläne, etc.) bis zum 30. September des Jahres vor dem Baubeginn vorzulegen. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektför- derung (ANBest in der geltenden Fassung) sind zu berücksichtigen. Vor Bescheiderteilung ist eine Stellungnahme des SSB zum Bauvorhaben einzuholen. 3.4 Übertragung von Rechten und Pflichten Die Übertragung von Rechten und Pflichten bezüglich städtischer Sport- stätten an förderfähige Vereine ist grundsätzlich möglich. Art, Umfang und Kostenverteilung der Übertragung sind vertraglich zu regeln. Beantragt ein Mitglied des Stadtsportbunds Bonn e.V. die Übertragung der Betriebsführerschaft, die Pacht oder den Kauf einer städtischen Sportstätte, so ist dieses Begehren von der Bundesstadt Bonn möglichst zeitnah zu prüfen. Die Entscheidung über den Antrag soll spätestens 6 Monate nach dessen Eingang gefällt werden. Der Sportausschuss des Rates der Stadt Bonn ist sowohl über den Eingang des Antrages sowie das Ergebnis der Prüfung umgehend zu informieren. Die Bestimmungen zu den Details sind im konkreten Einzelfall zwischen beantragendem Verein und der Sportverwaltung vertraglich zu regeln. 4. Sportgeräte Für die Beschaffung von Sportgeräten, die zur Ausübung einer Sportart bzw. zur Durchführung des Wettkampf- und Spielbetriebes benötigt wer-Seite 9 von 25 den oder dem Training in dieser Sportart dienen, mit einem Einzelan- schaffungswert - bei im Verbund nutzbaren Geräten mit einem Gesamt- wert - von mehr als 500 EUR wird ein Zuschuss von 30 % gewährt. Bei Sportgeräten für Leistungssportler (Kaderathleten gem. Abschnitt 7) be- trägt der Zuschuss 50 %. Die Maximalförderung liegt bei 3.000 EUR pro Gerät. Anträge sind spätes- tens vier Wochen nach Kauf mit den notwendigen Unterlagen einzu- reichen. Eine Erklärung über Zuschüsse Dritter und deren Höhe ist dem Antrag beizufügen. 5. Jugendzuschuss 5.1 Förderfähige Vereine mit mindestens 10 jugendlichen Mitgliedern erhal- ten für jedes Mitglied bis zum vollendeten 18. Lebensjahr einen Zuschuss von jährlich 15,00 EUR. Die Zahl der zu fördernden Jugendlichen ergibt sich aus der Bestanddatenerhebung für das laufende Jahr entspre- chend Ziff 1.2 und wird ohne weitere Antragstellung gewährt. Ein Ver- wendungsnachweis wird nicht gefordert. 5.2 Förderfähige Vereine erhalten für die Teilnahme vereinsangehöriger Sportler, die im laufenden Jahr das 18. Lebensjahr vollenden oder jün- ger sind, und für die Teilnahme von Vereinsjugendmannschaften (bis U19) an bedeutenden Spitzensportveranstaltungen außerhalb der Stadt Bonn einen pauschalen Reisekostenzuschuss. Der Zuschuss beträgt für Einzelsportler 500 EUR, für Jugendmannschaften 1.000 EUR. Bei Spielge- meinschaften beträgt der Zuschuss 500 Euro für den förderfähigen Ver- ein. Voraussetzung der Förderung ist die Erringung eines der ersten acht Plätze bei einer DM, EM, WM oder in der Gesamtwertung eines Europa- /Weltcups oder die Teilnahme an Olympischen Spielen, den Paralym- pics und den Special Olympics. Anträge mit entsprechendem Platzierungsnachweis sind innerhalb von acht Wochen nach Ende der Meisterschaft vorzulegen. 6. Übungsleiterausbildung Förderfähige Vereine erhalten für Mitglieder, die eine anerkannte Übungsleiter- oder Trainerausbildung des DOSB und seiner Unterorgani- sationen absolvieren, einen einmaligen Zuschuss von bis zu 300 EUR. Er- forderlich sind die Vorlage der Lizenz innerhalb von drei Monaten nach Erhalt sowie ein Nachweis der Lizenzgebühren. Die Vereinsvorstände bescheinigen Tätigkeit und Zugehörigkeit zum Verein.Seite 10 von 25 7. Leistungssportförderung 7.1 Förderfähige Vereine erhalten für ihre vom zuständigen Fachverband bestätigten Kaderathleten sowie zur Unterstützung ihres Bundesliga- Spielbetriebs pro Jahr eine pauschale Sportförderung. Grundsätzlich werden hierbei die Sportarten in drei Förderkategorien eingeteilt: Kategorie I : Olympische Sportarten Kategorie II : WORLD GAMES Sportarten Kategorie III : übrige Sportarten Die Förderbeträge für die vom jeweils zuständigen Fachverband bestä- tigten Kaderathleten betragen pro Kaderathlet und Jahr: Kategorie I Kategorie II Kategorie III A-Kader/Olympiakader (OK) EUR 1.000,- EUR 750,- EUR 500,- B-Kader/ Perspektivkader (PK)/Ergänzungskader (EK) EUR 750,- EUR 500,- EUR 250,- C-Kader/ Nachwuchskader 1 EUR 500,- EUR 250,- EUR 100,- D/C-Kader/Nachwuchskader 2 /Landeskader (LK) EUR 250,- EUR 100,- Die Förderbeträge für Amateur-Erwachsenenmannschaften, die in einer ersten oder zweiten Bundesliga spielen, betragen pro Mannschaft pro Jahr: Kategorie I Kategorie II Kategorie III 1. Bundesliga EUR 3.000,- EUR 2.000,- EUR 1.000,- 2. Bundesliga EUR 1.500,- EUR 1.000,- EUR 500,- 7.2 Anträge mit entsprechenden Nachweisen sind jährlich einzureichen. 7.3 Förderfähige Vereine, die einen Bundes- oder Landesleistungsstützpunkt unterhalten, können bei der Finanzierung von Sportstätten und Trainern auf Antrag außerhalb dieser Richtlinien unterstützt werden. 7.4 Die im Bericht des NRW-Leistungssportzentrums Bonn/Rhein-Sieg formu- lierten Handlungsempfehlungen zur Weiterentwicklung des begonne- nen Prozesses sollen von der kommunalen „Arbeitsgemeinschaft zurSeite 11 von 25 Förderung des Leistungssports in der Region Bonn/Rhein-Sieg“ systema- tisch umgesetzt werden. 8. Förderung strukturbildender Modellprojekte Projekte von herausragender Bedeutung für den Sport und die Sport- entwicklung in der Bundesstadt Bonn können gefördert werden. Eine Förderung kann auf Antrag des Projektträgers, des Stadtsportbun- des Bonn e.V. oder eines Mitglieds des Sportausschusses erfolgen. Er- folgt die Antragstellung durch den Projektträger oder durch ein Mitglied des Sportausschusses, ist dem Stadtsportbund Bonn e.V. Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung liegt beim Sportaus- schuss der Bundesstadt Bonn. 9. Sportveranstaltungen 9.1 Zur Durchführung von Spitzensportveranstaltungen mit überregionaler Bedeutung (EM, WM, Weltcupveranstaltungen, Endrunde Dt. Meister- schaften) in Bonn kann ein Zuschuss gewährt werden. Dem Antrag, der mindestens 6 Monate vor der Veranstaltung der Sport- verwaltung vorliegen soll, sind ein Veranstaltungskonzept und ein Finan- zierungsplan für die Entscheidung im Sportausschuss beizufügen. Der Sportausschuss entscheidet über die Förderungswürdigkeit der Ver- anstaltung, die Vergabe und die Höhe der Fördermittel. 9.2 Die Bundesstadt Bonn unterstützt förderfähige Sportvereine bei der Durchführung von Sportveranstaltungen in organisatorischer und mate- rieller Hinsicht. Sportgeräte oder Materialien wie Stühle, Tische etc. wer- den – soweit diese der Sportverwaltung zur Verfügung stehen – kosten- frei bereitgestellt II. Schulsport 1. Schulsport-Vereine Eingetragene Schulsport-Vereine sind den förderfähigen Vereinen gleichgestellt und können bei Vorliegen der speziellen Voraussetzungen alle Förderungen nach Abschnitt I, Ziffer 2-9 erhalten. 2. Sportstätten und –geräte Der Sportunterricht wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haus- haltsmittel durch die Beschaffung von Sportgeräten gefördert. Sie sollen auch dem allgemeinen Sport dienen. 3. VeranstaltungenSeite 12 von 25 Schulsportfeste werden organisatorisch und materiell kostenfrei unter- stützt. Die Vorbereitung und Durchführung von Wettkämpfen im Rah- men des Landessportfestes der Schulen, veranstaltet durch den Aus- schuss für den Schulsport in der Stadt Bonn, werden unterstützt. 4. Schwimmunterricht Schwimmhallen, Freibäder und Lehrschwimmbecken werden den städ- tischen Schulen unentgeltlich zur Verfügung gestellt. III. Freizeitsport 1. Die städtischen Sportplätze, mit Ausnahme der Rasenspielfelder, stehen den Bonner Bürgerinnen und Bürgern für den Freizeitsport zur Verfügung, sofern diese nicht durch Vereins- oder Schulsport belegt sind. 2. Der Betriebssportkreisverband Bonn/Rhein-Sieg e.V. (BKV) ist die Dach- organisation aller Betriebssport- und Freizeitgruppen. Die Sportverwal- tung stellt dem BKV Nutzungszeiten in den Bonner Sportstätten zur Ver- fügung, welche dieser an seine Mitglieder zur Durchführung von Trai- nings- und Spielbetrieb sowie Veranstaltungen weiterleitet. IV. Ehrungen 1. Sportlerehrung 1.1 Bonner Sportlerinnen und Sportler oder Mitglieder Bonner Vereine, die in der höchsten Aktivenklasse eines Sportfachverbandes im DOSB her ausragende Leistungen erbracht haben, werden im Rahmen einer Sportlerehrung gewürdigt. Herausragende Leistungen in diesem Sinne sind: Teilnahme an Olympischen Spielen oder Paralympics Erringung eines der ersten acht Plätze bei EM oder WM Erringung eines der ersten drei Plätze in der Gesamtwertung eines Europa- oder Weltcups Erringung eines der ersten drei Plätze bei Deutschen Meisterschaf- ten 1.2 Ziffer 1.1 gilt analog auch für Sportlerinnen und Sportler aus dem Ju- gend- und Juniorenbereich. 1.3 Seniorensportlerinnen und Seniorensportler werden geehrt, wenn sie folgende herausragende Leistungen erbracht haben: Medaillengewinn bei einer Welt- oder EuropameisterschaftSeite 13 von 25 Erringung eines der ersten drei Plätze in der Gesamtwertung eines Europa- oder Weltcups Gewinn einer Deutschen Meisterschaft 2. Ehrenpreis Bonner Sport Personen, die sich um den Bonner Sport und seine Vereine in besonde- rer Weise verdient gemacht haben, können mit dem „Ehrenpreis Bon- ner Sport“ geehrt werden. Näheres regelt die Richtlinie für die Verleihung des „Ehrenpreis Bonner Sport“. V. Verfahren 1. Anträge auf Leistungen nach diesen Richtlinien sind schriftlich und unter Beachtung der jeweils gesetzten Termine und Fristen mit allen erforderli- chen Unterlagen beim Sport- und Bäderamt der Bundesstadt Bonn ein- zureichen. Sofern keine anderen Regelungen getroffen sind, entschei- det die Sportverwaltung. Bei Nichtvorliegen der Fördervoraussetzungen und Nichteinhaltung der Frist ist eine Förderung im laufenden Jahr ausgeschlossen. 2. Ein Zuschuss darf nur für den bewilligten Zweck verwendet werden. Der Zuwendungsempfänger hat, entsprechend den im Bewilligungsbe- scheid getroffenen Regelungen, einen prüfungsfähigen Verwendungsnachweis vorzulegen, eine Überprüfung der Mittelverwendung durch die Bundesstadt Bonn an Ort und Stelle zu gestatten, Einsicht in die Kassenführung zu gewähren und die der Bewilligung zugrunde liegenden Nachweise sind fünf Jah- re nach Aufstellung des Verwendungsnachweises aufzubewah- ren. 3. Bei zweckfremder Verwendung sind gewährte Mittel der Sportförderung zurückzuzahlen. VI. Ausnahmen 1. Im begründeten Einzelfall - insbesondere bei Vorliegen einer besonde- ren Härte oder einem überragendem Interesse der Bundesstadt Bonn - und auf Antrag kann von den Bestimmungen der Abschnitte I-V dieser Richtlinien abgewichen werden.Seite 14 von 25 2. Über die Vergabe von Mitteln der Sportförderung im Zuge begründeter Einzelfälle entscheidet bis zu einer Höhe von 2.000 EUR die Leitung des Sport- und Bäderamtes, für Beträge von 2.000 bis 10.000 EUR der Oberbürgermeister, über Beträge von mehr als 10.000 EUR der Sportausschuss. Diese Richtlinien treten am 01.01.2020 in Kraft, gleichzeitig treten die bisheri- gen Richtlinien für die Sportförderung der Stadt Bonn außer Kraft. Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 12.12.2019 die vorste- henden Sportförderrichtlinien der Bundesstadt Bonn beschlossen.Seite 15 von 25 Änderungen Sportförderrichtlinien (SpFöR) Sportförderrichtlinien Änderungen Bemerkungen Grundsätze I. Vereinssport 1. Voraussetzung der Förderung 2. Städtische Sportstätten 3. Bau und Unterhaltung von Sportstätten 4. Sportgeräte 5. Jugendzuschuss 6. Übungsleiterausbildung 7. Leistungssportförderung 8. Förderung strukturbildender Modellprojekte 9. Sportveranstaltungen 1. Voraussetzung der Förderung 1.1 Gefördert werden ausschließlich eingetragene Bon- ner Sportvereine, die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen: • das Sport- und Vereinsleben vollzieht sich überwie- gend innerhalb des Bonner Stadtgebietes, • mindestens 50 % der Mitglieder sind Bonnerinnen und Bonner, • der Verein ist Mitglied im Stadtsportbund Bonn e.V. (SSB), ...... Grundsätze I. Vereinssport 1. Voraussetzung der Förderung 2. Städtische Sportstätten 3. Bau und Unterhaltung von Sportstätten Förderung der Sportinfrastruktur 4. Sportgeräte 5. Jugendzuschuss 6. Übungsleiterausbildung 7. Leistungssportförderung 8. Förderung strukturbildender Modellprojekte 9. Sportveranstaltungen 1. Voraussetzung der Förderung 1.1 Gefördert werden ausschließlich eingetragene Bon- ner SportVereine, die Mitglied im Stadtsportbund Bonn e. V. (SSB) sind und folgende weitere Voraussetzungen erfüllen: • das Sport- und Vereinsleben vollzieht sich überwiegend innerhalb des Bonner Stadtgebietes, • mindestens 50 % der Mitglieder sind Bonnerinnen und Bonner, • der Verein ist Mitglied im Stadtsportbund Bonn e.V. (SSB), ...... Redaktionelle Änderung Redaktionelle Änderung (Mit der Mitgliedschaft im SSB gilt der Verein als Sportverein im Sinne der Richtlinien)Seite 16 von 25 2.1 Nutzung Sportstätten mit Ausnahme der Bäder, werden förderfä- higen Sportvereinen zum Zwecke des Ausbildungs-, Trai- nings- und Spielbetriebes kostenfrei zur Verfügung ge- stellt. Die Vergabe der städtischen Sportstätten erfolgt nach folgenden Grundsätzen: 1. Die Nutzung der Sportstätten durch förderfähige Bon- ner Sportvereine hat Priorität vor anderen Nutzergrup- pen. ...... 3. Förderung der Sportinfrastruktur 3.1 Bau vereinseigener Anlagen ........ Voraussetzungen für eine Förderung sind, dass - die vereinseigene Anlage sportlichen Zwecken oder der Unterbringung vereinseigener Sportgeräte dient. Ju- gendräume und sonstige Räume im Sinne von Ziff. 3.2 können ebenso gefördert werden. Eine gelegentliche und ausnahmsweise Nutzung für nichtsportliche Zwecke ist nicht förderschädlich - die vereinseigene Anlage im Bonner Stadtgebiet liegt, - sich die vereinseigene Anlage im Besitz des Vereines befindet (Eigentum, Miete oder Pacht) und 2.1 Nutzung Sportstätten mit Ausnahme der Bäder, werden förderfä- higen SportVereinen zum Zwecke des Ausbildungs-, Trai- nings- und Spielbetriebes kostenfrei zur Verfügung ge- stellt. Die Vergabe der städtischen Sportstätten erfolgt nach folgenden Grundsätzen: 1. Die Nutzung der Sportstätten durch förderfähige Bon- ner SportVereine hat Priorität vor anderen Nutzergrup- pen. ...... 3. Förderung der Sportinfrastruktur 3.1 Bau vereinseigener Anlagen ......... Voraussetzungen für eine Förderung sind, dass - die vereinseigene Anlage sportlichen Zwecken oder der Unterbringung vereinseigener Sportgeräte dient. Jugend- räume und sonstige Räume im Sinne von Ziff. 3.2 können ebenso gefördert werden. Eine gelegentliche und aus- nahmsweise Nutzung für nichtsportliche Zwecke ist nicht förderschädlich - die vereinseigene Anlage im Bonner Stadtgebiet liegt, - sich die vereinseigene Anlage im Besitz Eigentum des Vereines befindet oder mindestens ein 10-jähriges Nut- zungsrecht (Eigentum, Miete oder Pacht) besteht und Redaktionelle Änderung Redaktionelle Änderung Konkretisierung der vertrag- lich gesicherten RestlaufzeitSeite 17 von 25 - der Antragsteller eine rechtsverbindliche Erklärung zur zeitlichen Sicherung der zweckbestimmten Verwendung abgibt. Der Zuschuss beträgt bis zu 50 % der von der Bun- desstadt Bonn als zweckgerichtet und erforderlich aner- kannten Kosten. - der Antragsteller eine rechtsverbindliche Erklärung abgibt, zur zeitlichen Sicherung der zweckbestimmten Verwendung abgibt. die geförderte Anlage bzw. das geför- derte Anlagenteil für die in der Nutzungsdauertabelle der Bundesstadt Bonn festgeschriebenen Zeit zweckentspre- chend genutzt wird. Im begründeten Einzelfall kann ein Gremium aus Sportverwaltung und Stadtsportbund eine kürzere Zweckbindungsfrist festsetzen. Der Zuschuss beträgt bis zu 50 % der von der Bun- desstadt Bonn als zweckgerichtet und erforderlich aner- kannten Kosten. Bei der Ermittlung dieser Kosten sind Arbeitsleistungen, die im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements erbracht werden als fiktive Ausgaben zu berücksichtigen. Pro ehrenamtlich geleistete Arbeits- stunde können pauschal 15 Euro angesetzt werden. Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifi- kation erfordern, können pauschal 35 Euro pro Arbeits- stunde angesetzt werden. Arbeitsleistungen von Perso- nen, die beim Verein in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, können nicht berücksichtigt werden. Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. Die geleisteten Arbeitsstunden sind schriftlich durch unterschriebene Stundennachweise zu belegen. Diese müssen Namen, Datum, Dauer und Art der Leistung beinhalten und sind vom Vereinsvorstand im Antrag zu benennen und im Verwendungsnachweis gegenzuzeichnen. Konkretisierung der zeitli- chen Sicherung. Im Rahmen bürgerschaftli- chen Engagements erbrachte Arbeitsleistungen sollen zu- künftig Bestandteil der för- derfähigen Gesamtbaukosten sein.Seite 18 von 25 Ein Zuschuss wird nicht gewährt, wenn mit der Baumaß- nahme vor Antragsbewilligung begonnen wurde oder die vertraglich gesicherte Restlaufzeit des besitzbegründen- den Vertragsverhältnisses (Miet- oder Pachtvertrag) an der Sportstätte unterhalb der für die Baumaßnahme anzusetzenden Abschreibungsfrist liegt. .............. 3.3 Investitionszuschüsse zur Sanierung städtischer Sportanlagen durch förderfähige Vereine Baumaßnahmen an städtischen Sportanlagen unter fi- nanzieller Beteiligung förderfähiger Sportvereine können ............ Tritt ein förderfähiger Sportverein als Bauherr einer In- vestitions- oder Bauunterhaltungsmaßnahme auf, ge- währt die Bundesstadt Bonn für Beträge bis100.000 EUR einen Zuschuss von 50 %. ............ Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P 2018) sind zu berück- sichtigen Ein Zuschuss wird nicht gewährt, wenn mit der Baumaß- nahme vor Antragsbewilligung begonnen wurde oder die vertraglich gesicherte Restlaufzeit des besitzbegründen- den Vertragsverhältnisses (Miet- oder Pachtvertrag) an der Sportstätte unterhalb der für die Baumaßnahme an- zusetzenden Abschreibungsfrist liegt. ................... 3.3 Investitionszuschüsse zur Sanierung städtischer Sportanlagen durch förderfähige Vereine Baumaßnahmen an städtischen Sportanlagen unter fi- nanzieller Beteiligung förderfähiger SportVereine können ....... Tritt ein förderfähiger SportVerein als Bauherr einer In- vestitions- oder Bauunterhaltungsmaßnahme auf, ge- währt die Bundesstadt Bonn für Beträge bis100.000 EUR einen Zuschuss von 50 %. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest in der geltenden Fassung) sind zu berücksichtigen Aufgrund der Festlegung der Vertrags-Restlaufzeit und der Konkretisierung der zeitli- chen Sicherung des Nut- zungszwecks in den Voraus- setzungen der Förderung nach 3.1 kann dieser Passus gestrichen werden Redaktionelle Änderung Redaktionelle Änderung Redaktionelle ÄnderungSeite 19 von 25 3.4 Übertragung von Rechten und Pflichten Die Übertragung von Rechten und Pflichten bezüglich städtischer Sportstätten an förderfähige Sportvereine ist grundsätzlich möglich. Art, Um-fang und Kostenvertei- lung der Übertragung sind vertraglich zu regeln. Beantragt ein Mitglied des Stadtsportbunds Bonn e.V. die Übertragung der Betriebsführerschaft, die Pacht o- der den Kauf einer städtischen Sportstätte, so ist diesem Begehren in angemessenem zeitlichen Rahmen stattzu- geben, wenn nicht spätestens 6 Monate nach Eingang des Antrags der Übertragung seitens der Bundesstadt Bonn widersprochen wird. Der Widerspruch ist ausführ- lich zu begründen. Der Sportausschuss des Rates der Stadt Bonn ist über den Eingang des Antrages sowie über dessen Behandlung zu informieren. ........... 4. Sportgeräte ..... Die Maximalförderung liegt bei 3.000 EUR pro Gerät. Anträge sind bis zum 30.09. eines Jahres und spätestens vier Wochen nach Kauf mit den notwendigen Unterlagen einzureichen. 3.4 Übertragung von Rechten und Pflichten Die Übertragung von Rechten und Pflichten bezüglich städtischer Sportstätten an förderfähige SportVereine ist grundsätzlich möglich. Art, Umfang und Kostenverteilung der Übertragung sind vertraglich zu regeln. Beantragt ein Mitglied des Stadtsportbunds Bonn e.V. die Übertragung der Betriebsführerschaft, die Pacht oder den Kauf einer städtischen Sportstätte, so ist dieses Be- gehren von der Bundesstadt Bonn in angemessenem zeitlichen Rahmen stattzugeben möglichst zeitnah zu prüfen. wenn nicht spätestens 6 Monate nach Eingang des Antrags der Übertragung seitens der Bundesstadt Bonn widersprochen wird. Der Widerspruch ist ausführ- lich zu begründen. Die Entscheidung über den Antrag soll spätestens 6 Monate nach dessen Eingang gefällt wer- den. Der Sportausschuss des Rates der Stadt Bonn ist sowohl über den Eingang des Antrages sowie über das Ergebnis der Prüfung umgehend dessen Behandlung zu informieren. ............. 4. Sportgeräte ..... Die Maximalförderung liegt bei 3.000 EUR pro Gerät. Anträge sind bis zum 30.09. eines Jahres und spätestens vier Wochen nach Kauf mit den notwendigen Unterlagen einzureichen. Redaktionelle Änderung Redaktionelle Änderung Redaktionelle Änderung Eine Fristsetzung ist bei Ziff. 4 nicht notwendigSeite 20 von 25 5. Jugendzuschuss 5.1 Förderfähige Sportvereine mit mindestens 10 ju- gendlichen Mitgliedern erhalten für jedes Mitglied bis zum 18. Lebensjahr einen Zuschuss von jährlich 15,00 EUR. Bei Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen nach Ziffer I.1 zum 15.03. des Jahres wird der Zuschuss ohne weitere Antragstellung gewährt. Ein Verwendungsnach- weis wird nicht gefordert. 5.2 Die Bundesstadt Bonn unterstützt die Teilnahme vereinsangehöriger jugendlicher Sportler bis zum 18. Lebensjahr und die Teilnahme von Ver- einsjugendmannschaften an bedeutenden Spitzensport- veranstaltungen mit einem pauschalen Zuschuss. Der Zuschuss beträgt für Einzelsportler 500,00 EUR, für Ju- gendmannschaften 1.000,00 EUR. Voraussetzung der Förderung ist die Erringung eines der ersten acht Plätze bei einer DM, EM, WM oder in der Gesamtwertung eines Europa-/Weltcups sowie die Teil- nahme an Olympischen Spielen, den Paralympics und den Special Olympics. Anträge mit entsprechendem Platzierungsnachweis sind innerhalb von vier Wochen nach Ende der Meisterschaft vorzulegen. 5. Jugendzuschuss 5.1 Förderfähige SportVereine mit mindestens 10 ju- gendlichen Mitgliedern erhalten für jedes Mitglied bis zum vollendeten 18. Lebensjahr einen Zuschuss von jähr- lich 15,00 EUR. Bei Vorliegen der Förderungsvorausset- zungen nach Ziffer I.1 zum 15.03. des Jahres wird der Zuschuss ohne weitere Antragstellung gewährt. Die Zahl der zu fördernden Jugendlichen ergibt sich aus der Be- standdatenerhebung für das laufende Jahr entsprechend Ziff 1.2 und wird ohne weitere Antragstellung gewährt. Ein Verwendungsnachweis wird nicht gefordert. 5.2 Förderfähige Vereine erhalten Die Bundesstadt Bonn unterstützt für die Teilnahme vereinsangehöriger ju- gendlicher Sportler, die im laufenden Jahr das 18. Le- bensjahr vollenden oder jünger sind, und für die Teil- nahme von Vereinsjugendmannschaften (bis U19) an bedeutenden Spitzensportveranstaltungen außerhalb der Stadt Bonn mit einem einen pauschalen Reisekosten- zuschuss. Der Zuschuss beträgt für Einzelsportler 500 EUR, für Jugendmannschaften 1.000 EUR. Bei Spielge- meinschaften beträgt der Zuschuss 500 Euro für den för- derfähigen Verein. Voraussetzung der Förderung ist die Erringung eines der ersten acht Plätze bei einer DM, EM, WM oder in der Gesamtwertung eines Europa-/Weltcups sowie oder die Teilnahme an Olympischen Spielen, den Paralympics und den Special Olympics. Redaktionelle Änderung Redaktionelle Änderung, da die Fördervoraussetzungen nach Ziffer I.1 ohnehin Grundvoraussetzung für die Anerkennung der Förderfä- higkeit sind. Redaktionelle Änderung. An- sonsten würden Vereine, deren Sportler bei der Teil- nahme bereits 18 sind, kei- nen Zuschuss erhalten Der Zuschuss nach Ziff. 5.2 ist ein Reisekostenzuschuss. Auch Spielgemeinschaften sollen gefördert werden Redaktionelle ÄnderungSeite 21 von 25 6. Übungsleiterausbildung Förderfähige Sportvereine erhalten für Mitglieder, die eine qualifizierte Übungsleiterausbildung des Fachver- bandes absolvieren, einen einmaligen pauschalen Zu- schuss von 250 EUR. Erforderlich ist die Vorlage der Lizenz innerhalb von drei Monaten nach Erhalt, die Vereinsvorstände bescheini- gen Tätigkeit und Zugehörigkeit zum Verein. 7. Leistungssportförderung 7.1 Förderfähige Sportvereine erhalten für ihre vom zu- ständigen Fachverband bestätigten Kaderathleten sowie zur Unterstützung ihres Bundesliga-Spielbetriebs pro Jahr eine pauschale Sportförderung 7.3 Förderfähige Sportvereine, die einen Bundes- oder Landesleistungsstützpunkt unterhalten, können bei der Finanzierung von Sportstätten und Trainern auf Antrag außerhalb dieser Richtlinien unterstützt werden. Anträge mit entsprechendem Platzierungsnachweis sind innerhalb von vier acht Wochen nach Ende der Meister- schaft vorzulegen. 6. Übungsleiterausbildung Förderfähige SportVereine erhalten für Mitglieder, die eine qualifizierte anerkannte Übungsleiter- oder Trainer- ausbildung des DOSB und seiner Unterorganisationen Fachverbandes absolvieren, einen einmaligen pauscha- len Zuschuss von bis zu 300 250 EUR. Erforderlich ist sind die Vorlage der Lizenz innerhalb von drei Monaten nach Erhalt sowie ein Nachweis der Lizenzgebühren. Die Ver- einsvorstände bescheinigen Tätigkeit und Zugehörigkeit zum Verein. 7. Leistungssportförderung 7.1 Förderfähige SportVereine erhalten für ihre vom zu- ständigen Fachverband bestätigten Kaderathleten sowie zur Unterstützung ihres Bundesliga-Spielbetriebs pro Jahr eine pauschale Sportförderung 7.3 Förderfähige SportVereine, die einen Bundes- oder Landesleistungsstützpunkt unterhalten, können bei der Finanzierung von Sportstätten und Trainern auf Antrag außerhalb dieser Richtlinien unterstützt werden. Fristverlängerung Redaktionelle Änderung „bis zu“, da Lizenzgebühren auch unterhalb des Pauschal- zuschusses liegen können. Erhöhung auf bis zu 300 Euro bei kostenintensiven Ausbil- dungen Redaktionelle Änderung Redaktionelle ÄnderungSeite 22 von 25 7.4 Die im Bericht des NRW-Leistungssportzentrums Bonn/Rhein-Sieg formulierten Handlungsempfehlungen zur Weiterentwicklung des begonnenen Prozesses sollen systematisch umgesetzt werden. Die vorgeschlagene Gründung einer kommunalen „Arbeitsgemeinschaft zur Förderung des Leistungssports in der Region Bonn/Rhein-Sieg“ wird empfohlen. 9. Sportveranstaltungen 9.2 Die Bundesstadt Bonn unterstützt förderfähige Sportvereine bei der Durchführung von Sportveranstal- tungen in organisatorischer und materieller Hinsicht durch die kostenfreie Bereitstellung des für die Durch- führung der Sportart notwendigen Materials wie: - Bühnenelementen, - Bestuhlungen, - und Sportgeräten. II. Schulsport 1. Der Schulsport wird organisatorisch und materiell unterstützt. Eingetragene Schulsport-Vereine sind den Sportvereinen im Sinne der Ziffer I 1 gleichgestellt und können bei Vor- liegen der speziellen Voraus-setzungen alle Förderungen 7.4 Die im Bericht des NRW-Leistungssportzentrums Bonn/Rhein-Sieg formulierten Handlungsempfehlungen zur Weiterentwicklung des begonnenen Prozesses sollen von der kommunalen „Arbeitsgemeinschaft zur Förde- rung des Leistungssports in der Region Bonn/Rhein-Sieg“ systematisch umgesetzt werden. Die vorgeschlagene Gründung einer kommunalen „Arbeitsgemeinschaft zur Förderung des Leistungssports in der Region Bonn/Rhein-Sieg“ wird empfohlen wurde gegründet. 9. Sportveranstaltungen 9.2 Die Bundesstadt Bonn unterstützt förderfähige SportVereine bei der Durchführung von Sportveranstal- tungen in organisatorischer und materieller Hinsicht. durch die kostenfreie Bereitstellung des für die Durch- führung der Sportart notwendigen Materials wie: - Bühnenelementen, - Bestuhlungen, - und Sportgeräten. Sportgeräte oder Materialien wie Stühle, Tische etc. werden – soweit diese der Sportverwaltung zur Verfü- gung stehen – kostenfrei bereitgestellt. II. Schulsport 1. Schulsport-Vereine Der Schulsport wird organisatorisch und materiell unter- stützt. Eingetragene Schulsport-Vereine sind den förderfähigen SportVereinen im Sinne der Ziffer I 1 gleichgestellt und Redaktionelle Änderung Redaktionelle Änderung Durch die Abgabe von Stüh- len, Tischen und Bühnenele- menten an das SGB können nur noch Materialien der Sportverwaltung zur Verfü- gung gestellt werden Redaktionelle Änderung Unterstützung wird in Ziff. 2 und 3 erläutert Redaktionelle ÄnderungSeite 23 von 25 nach Ziffer I, 2-9 erhalten. 1.1 Sportstätten und –geräte Der Sportunterricht wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haus-haltsmittel durch die Beschaffung von Sportgeräten gefördert. Sie sollen auch dem allgemeinen Sport dienen. 1.2 Veranstaltungen Schulsportfeste werden organisatorisch und materiell kostenfrei unterstützt. Die Vorbereitung und Durchfüh- rung von Wettkämpfen im Rahmen des Landessportfes- tes der Schulen, veranstaltet durch den Ausschuss für den Schulsport in der Stadt Bonn, werden unterstützt. 1.3 Schwimmunterricht Schwimmhallen, Freibäder und Lehrschwimmbecken werden den städtischen Schulen unentgeltlich zur Ver- fügung gestellt. IV. Ehrungen 1. Bonner Sportlerinnen und Sportler oder Mitglieder Bonner Sportvereine, die in der höchsten Aktivenklasse eines Sportfachverbandes im DSOB herausragende Leis- tungen erbracht haben, werden im Rahmen einer Sport- lerehrung gewürdigt. können bei Vorliegen der speziellen Voraussetzungen alle Förderungen nach Abschnitt I, Ziffer 2-9 erhalten. 2. Sportstätten und –geräte Der Sportunterricht wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel durch die Beschaffung von Sportgeräten gefördert. Sie sollen auch dem allgemeinen Sport dienen. 3. Veranstaltungen Schulsportfeste werden organisatorisch und materiell kostenfrei unterstützt. Die Vorbereitung und Durchfüh- rung von Wettkämpfen im Rahmen des Landessportfes- tes der Schulen, veranstaltet durch den Ausschuss für den Schulsport in der Stadt Bonn, werden unterstützt. 4. Schwimmunterricht Schwimmhallen, Freibäder und Lehrschwimmbecken werden den städtischen Schulen unentgeltlich zur Verfü- gung gestellt. IV. Ehrungen 1. Sportlerehrung 1.1 Bonner Sportlerinnen und Sportler oder Mitglieder Bonner SportVereine, die in der höchsten Aktivenklasse eines Sportfachverbandes im DSOB DOSB herausragende Redaktionelle Änderung Redaktionelle Änderung Redaktionelle Änderung Redaktionelle Änderung Redaktionelle ÄnderungSeite 24 von 25 ....... 1.1 Ziffer 1 gilt analog auch für Sportlerinnen und Sport- ler aus dem Jugend- und Juniorenbereich. 2. Seniorensportlerinnen und Seniorensportler werden geehrt, wenn sie folgende herausragende Leistungen erbracht haben: .......... 3. Personen, die sich um den Bonner Sport und seine Vereine in besonderer Weise verdient gemacht haben, können mit dem „Ehrenpreis Bon-ner Sport“ geehrt werden. Näheres regelt die Richtlinie für die Verleihung des „Eh- renpreis Bonner Sport“. Leistungen erbracht haben, werden im Rahmen einer Sportlerehrung gewürdigt. ....... 1.2 Ziffer 1.1 gilt analog auch für Sportlerinnen und Sportler aus dem Jugend- und Juniorenbereich. 1.3 Seniorensportlerinnen und Seniorensportler werden geehrt, wenn sie folgende herausragende Leistungen erbracht haben: ............. 2. Ehrenpreis Bonner Sport 3. Personen, die sich um den Bonner Sport und seine Vereine in besonderer Weise verdient gemacht haben, können mit dem „Ehrenpreis Bonner Sport“ geehrt wer- den. Näheres regelt die Richtlinie für die Verleihung des „Ehrenpreis Bonner Sport“. Redaktionelle Änderung Redaktionelle Änderung Redaktionelle ÄnderungSeite 25 von 25
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