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190177 · Beschlussvorlage

Ergänzung der Richtlinien über die Gewährung von Zuweisungen an die Löscheinheiten der Freiwilligen Feuerwehr der Bundesstadt Bonn (alt:1912884)

Nummer
190177
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
10.10.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Beirates zum ehrenamtlichen Bevölkerungs- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr 12.11.2019 Anhörung
  2. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz 28.11.2019 Empfehlung
  3. Sitzung des Ausschusses Finanzen- und Beteiligungen 10.12.2019 Empfehlung
  4. Sitzung des Rates 12.12.2019 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
190177
Ergänzung der Richtlinien über die Gewährung von
Zuweisungen an die Löscheinheiten der Freiwilligen
Feuerwehr der Bundesstadt Bonn (alt:1912884)
Beratungsfolge
Beirat zum ehrenamtlichen Bevölkerungs- und
Katastrophenschutz und der Feuerwehr
12.11.2019 Anregung
Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz 28.11.2019 Empfehlung
Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen 10.12.2019 Empfehlung
Rat 12.12.2019 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Richtlinien über die Gewährung von Zuweisungen an die Löscheinheiten
der Freiwilligen Feuerwehr der Bundesstadt Bonn werden in der als Anlage
beigefügten Fassung beschlossen.
Begründung
Die Bundesstadt Bonn ist nach dem Gesetz über den Brandschutz, die
Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) verpflichtet, eine Freiwillige
Feuerwehr zu unterhalten. Diese trägt u.a. regelmäßig zur Einhaltung der
Schutzziele bei und unterstützt die Berufsfeuerwehr bei besonderen Einsätzen.
Im Jahr 2011 wurden einheitliche Richtlinien zur Gewährung von Zuweisungen
an die Löscheinheiten der Freiwilligen Feuerwehr der Bundesstadt Bonn vom
Rat beschlossen (DS-Nr. 1111641). Ziel der Richtlinien war und ist es, die
jährlichen Zuweisungen auf der Grundlage von einheitlichen, nachvollziehbaren
Bestimmungen festzulegen. Auf dieser Grundlage erfolgen Zuweisungen zur
Förderung der Kameradschaftspflege sowie zur Anerkennung der Einsatz- und
Leistungsbereitschaft.
Die Gemeinden sollen gemäß BHKG in der Freiwilligen Feuerwehr auch die
Bildung einer Jugendfeuerwehr fördern. Daneben kann zur Ergänzung der
Jugendfeuerwehr eine Kinderfeuerwehr gebildet werden. 2018 sind die
Richtlinien bereits dahingehend geändert worden, dass auch eine Förderung
von Kinderfeuerwehren erfolgen kann (DS-Nr. 1811259).
Das BHKG sieht auch die Möglichkeit vor, Personen in die Freiwillige
Feuerwehr aufzunehmen, die auf andere Weise als durch die Mitwirkung im
Einsatzdienst an der Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr ehrenamtlich
mitwirken (sog. Unterstützungseinheiten, z.B. als Betreuer für die
Kinderfeuerwehr, Transport der Kinder- und/oder Jugendfeuerwehrangehörigen
zu Veranstaltungen, Hilfe bei der Unterhaltung von Fahrzeugen und Geräten).
Federführung:
37 Feuerwehr und Rettungsdienst Dezernat:
Dez. ISeite 1 von 7

Seite 2
Zurzeit gibt es in 6 Löscheinheiten Mitglieder, die auf diese Weise zur
Aufgabenerfüllung beitragen. Auch diese Arbeit soll entsprechend gewürdigt
werden. Daher ist eine Ergänzung der Ziffern „2.1 Zuweisung zur
Weihnachtsfeier und zur Jahreshauptversammlung“ und „2.2 Zuweisung zum
Jahresausflug“ in der Form vorgesehen, dass die Mitglieder der
Unterstützungseinheiten nach ihrer Mitgliederzahl ebenfalls berücksichtigt
werden.
Aufwendungen für ehrenamtliche Leistungen, hier insbesondere in
Zusammenhang mit den Einsatztätigkeiten, werden den Einheiten der
Freiwilligen Feuerwehr in Form von Aufwandsentschädigungen erstattet. Diese
wurden bislang einsatzbezogen einmal im Quartal ermittelt und an die
Löscheinheiten ausgezahlt. Um diesen Prozess zu vereinfachen und
gegebenenfalls bestehende steuer- und sozialversicherungsrechtliche Risiken
sowohl von der Bundesstadt Bonn als auch von den Mitgliedern der Freiwilligen
Feuerwehr fernzuhalten, sollen diese einheitsbezogenen
Aufwandsentschädigungen in die Zuweisungsrichtlinien als „Anerkennung der
Einsatzbereitschaft“ überführt werden. Hierdurch reduziert sich der zum Teil
hohe Verwaltungsaufwand, der in keinem Verhältnis zu den Auszahlungen
steht. Der direkte Vergleich zwischen den bislang gezahlten einsatzbezogenen
Aufwandsentschädigungen und der nun vorgesehenen Berücksichtigung in den
Zuweisungsrichtlinien ist hinsichtlich des finanziellen Aufwands als annähernd
gleich zu betrachten. Von den Einheitsführungen der Freiwilligen Feuerwehr ist
die Umstellung des Auszahlungsprozesses im Vorfeld nachvollzogen worden.
Der Haushaltsansatz von 60.000,00 € bei Finanzposition 73.1000 entspricht
dem der vergangenen Jahre für die Zuweisungen. Der neu in Ziffer 2.5
aufgenommene Betrag von 22.000,00 € ist bisher für die
Aufwandsentschädigungen in der Finanzposition 74.1000 veranschlagt, kann
aber künftig über den Deckungsring in der Finanzposition 73.1000 bebucht
werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe
1.02.19
Produktgruppenbezeich
nung
Produkt Produktbezeichnung
Brandschutz 1.37.00.02.19.01 Gefahrenabwehr
Investive Kosten der Maßnahme
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen / ca. 82.000,00 € 137000219 2019 ff.Seite 2 von 7

Seite 3
Aufwendungen
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich
ca. 82.000,00 €
Anlage/n
1 Richtlinien über die Gewährung von Zuweisungen an die Freiwillige
Feuerwehr Bonn (öffentlich)Seite 3 von 7

Richtlinien über die Gewährung von Zuweisungen an die Löscheinheiten der
Freiwilligen Feuerwehr Bonn
Die Bundesstadt Bonn erlässt aufgrund des Beschlusses des Rates der Bundesstadt Bonn vom
12.12.2019 folgende Zuweisungsrichtlinien:
1. Grundlagen und Zuweisungszwecke
Die Bundesstadt Bonn ist nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz (BHKG) verpflichtet, eine Freiwillige Feuerwehr zu unterhalten (§ 7 Abs. 2
BHKG). Sie soll in der Freiwilligen Feuerwehr die Bildung einer Jugendfeuerwehr fördern (§ 13
Abs. 1 BHKG). Außerdem kann in der Freiwilligen Feuerwehr zur Ergänzung der
Jugendfeuerwehr eine Kinderfeuerwehr gebildet werden (§ 13 Abs. 2 BHKG).
Die Löscheinheiten der Freiwilligen Feuerwehr tragen regelmäßig zur Einhaltung der Schutzziele
gemäß Brandschutzbedarfsplan der Bundesstadt Bonn bei. Sie unterstützen die Berufsfeuerwehr
bei besonderen Einsätzen und übernehmen bei einer großen Zahl von gleichzeitigen
Einsatzstellen diese eigenständig. Die Einheiten unterstützen aktiv das gesellschaftliche Leben
des jeweiligen Ortsteiles und der Bundesstadt Bonn. Allen Einheiten sind Jugendfeuerwehren
angeschlossen und können Kinderfeuerwehren angeschlossen werden.
Zur Pflege der Kameradschaft und zum Erhalt der Einsatzbereitschaft werden den
Löscheinheiten, den angeschlossenen Jugendfeuerwehren und den Kinderfeuerwehren
entsprechende Zuweisungen gezahlt.
Vorbehaltlich der Bereitstellung der Haushaltsmittel in den jeweiligen Haushaltsplänen erhalten
die Löscheinheiten der Freiwilligen Feuerwehr Bonn Zuweisungen nach den folgenden Richtlinien.
Sollte die Haushaltslage es erfordern, können die Zuweisungen entsprechend den
Haushaltsvorgaben anteilig gekürzt werden.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuweisungen in voller Höhe.
2. Zuweisungsarten
2.1 Weihnachtsfeier und Jahreshauptversammlung
Für die Durchführung einer Weihnachtsfeier und einer Jahreshauptversammlung sowie
Aufwendungen im Bereich der Brauchtumspflege erhalten die Löscheinheiten der Freiwilligen
Feuerwehr Bonn für jeden aktiven Feuerwehrangehörigen, jedes Mitglied der
Unterstützungsabteilung und jedes Mitglied der Ehrenabteilung pro Jahr eine Zuweisung von
12,00 €
2.2 Jahresausflug
Für die Durchführung eines Jahresausflugs und vergleichbare Aktivitäten erhalten die
Löscheinheiten der Freiwilligen Feuerwehr Bonn für jeden aktiven Feuerwehrangehörigen,
jedes Mitglied der Unterstützungsabteilung und jedes Mitglied der Ehrenabteilung pro Jahr
eine Zuweisung von
7,00 €Seite 4 von 7

2.3 Jugendfeuerwehr
Die Jugendfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Bonn erhalten für jeden Angehörigen der
Jugendfeuerwehr pro Jahr eine Zuweisung von
20,00 €
2.4 Kinderfeuerwehr
Die Kinderfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Bonn erhalten für jeden Angehörigen der
Kinderfeuerwehr pro Jahr eine Zuweisung von
20,00 €
2.5 Anerkennung der Leistungs- und Einsatzbereitschaft der Aktiven
Zur Anerkennung und Förderung der Leistungsbereitschaft der aktiven
Feuerwehrangehörigen der Löscheinheiten der Freiwilligen Feuerwehr erhalten die
Löscheinheiten eine Zuweisung, die sich wie folgt zusammensetzt:
Aktive Mitglieder der Löscheinheit x 15,00 € / Jahr
+ durchschnittliche Einsatzstärke (Tages- u. Nachtzeit) x 140,00 € / Jahr
+ 500,00 € / Jahr für die Wahrnehmung von Sonderaufgaben
+ 1.500,00 € / Jahr für die Löscheinheit Duisdorf zur Sicherstellung des Grundschutzes im
Wachkreis 4; da diese Aufgabe mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden ist, wird
für diese Sonderaufgabe ein Betrag in der angegebenen Höhe zugewiesen.
Um die einsatzbezogenen Leistungen der aktiven Mitglieder der Löscheinheiten besonders zu
würdigen, steht darüber hinaus für die Zuweisung gemäß Ziffer 2.5 jährlich ein Betrag von
22.000,00 € zur Verfügung, der entsprechend der Anzahl der Einsätze der jeweiligen
Löscheinheit und der Einsatzstärke prozentual auf die Löscheinheiten verteilt wird.
3. Auszahlung
Grundlage für die Höhe der Zuweisung nach den Ziffern 2.1 bis 2.5 sind die Mitgliederzahlen der
einzelnen Einheiten zum 31.12. des vorangegangenen Jahres.
Grundlage für die Höhe der Zuweisung nach Ziffer 2.5 ist die durchschnittliche Einsatzstärke
(Tages- und Nachtzeit) des vorangegangenen Kalenderjahres.
Die Auszahlung erfolgt nach Vorliegen eines genehmigten Haushaltsplanes, frühestens jedoch
zum 01.07. des Kalenderjahres.
4. Verwendungsnachweis
Eine Zuweisung darf nur für den bewilligten Zweck verwendet werden.
Die Löscheinheit muss die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel spätestens bis zum 31.03.
des Folgejahres bei der Bundesstadt Bonn, Amt 37 nachweisen. Der Verwendungsnachweis ist
unter Beifügung folgender Unterlagen einzureichen:
- z.B. Einladung der Weihnachtsfeier und der Jahreshauptversammlung, Programm des
Jahresausfluges, Teilnehmerlisten
- Eigenerklärung über die Ausgaben
Ein Muster des Verwendungsnachweises ist als Anlage zu diesen Richtlinien beigefügt.Seite 5 von 7

Zuweisungen, die nicht im Haushaltsjahr ausgegeben wurden, können ins nächste Haushaltsjahr
übertragen werden. Es ist anzugeben, für welchen Zweck diese Mittel später genutzt werden
sollen.
5. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten zum 01.Januar 2020 in Kraft.Seite 6 von 7

Verwendungsnachweis für das Jahr: Anlage 1
Löscheinheit:
Darstellung der Einnahmen und Ausgaben, gegliedert nach den jeweiligen Zuweisungsarten, in zeitlicher Reihenfolge
eingegangene Einnahmen: geleistete Ausgaben gemäß beigefügter Quittungen /
Erklärungen:
Datum: Art der Einnahmen: Summe: Datum: Art der Ausgaben: Summe:
Zuweisung Weihnachtsfeier und JHV
Zuweisung Jahresausflug
Zuweisung Jugendfeuerwehr
Zuweisung Kinderfeuerwehr
Anerkennung der Leistungs- und
Einsatzbereitschaft
Übertrag/Endsumme: 0,00 € Übertrag/Endsumme: 0,00 €
Für die Richtigkeit:
Datum: Löscheinheitsführer/in Kassenführer/inSeite 7 von 7

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Datenstand: 02.11.2026, 17:33 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de