190177 · Beschlussvorlage
Ergänzung der Richtlinien über die Gewährung von Zuweisungen an die Löscheinheiten der Freiwilligen Feuerwehr der Bundesstadt Bonn (alt:1912884)
Kerndaten
- Nummer
- 190177
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 10.10.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Beirates zum ehrenamtlichen Bevölkerungs- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr Anhörung
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses Finanzen- und Beteiligungen Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 190177 Ergänzung der Richtlinien über die Gewährung von Zuweisungen an die Löscheinheiten der Freiwilligen Feuerwehr der Bundesstadt Bonn (alt:1912884) Beratungsfolge Beirat zum ehrenamtlichen Bevölkerungs- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr 12.11.2019 Anregung Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz 28.11.2019 Empfehlung Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen 10.12.2019 Empfehlung Rat 12.12.2019 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Richtlinien über die Gewährung von Zuweisungen an die Löscheinheiten der Freiwilligen Feuerwehr der Bundesstadt Bonn werden in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen. Begründung Die Bundesstadt Bonn ist nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) verpflichtet, eine Freiwillige Feuerwehr zu unterhalten. Diese trägt u.a. regelmäßig zur Einhaltung der Schutzziele bei und unterstützt die Berufsfeuerwehr bei besonderen Einsätzen. Im Jahr 2011 wurden einheitliche Richtlinien zur Gewährung von Zuweisungen an die Löscheinheiten der Freiwilligen Feuerwehr der Bundesstadt Bonn vom Rat beschlossen (DS-Nr. 1111641). Ziel der Richtlinien war und ist es, die jährlichen Zuweisungen auf der Grundlage von einheitlichen, nachvollziehbaren Bestimmungen festzulegen. Auf dieser Grundlage erfolgen Zuweisungen zur Förderung der Kameradschaftspflege sowie zur Anerkennung der Einsatz- und Leistungsbereitschaft. Die Gemeinden sollen gemäß BHKG in der Freiwilligen Feuerwehr auch die Bildung einer Jugendfeuerwehr fördern. Daneben kann zur Ergänzung der Jugendfeuerwehr eine Kinderfeuerwehr gebildet werden. 2018 sind die Richtlinien bereits dahingehend geändert worden, dass auch eine Förderung von Kinderfeuerwehren erfolgen kann (DS-Nr. 1811259). Das BHKG sieht auch die Möglichkeit vor, Personen in die Freiwillige Feuerwehr aufzunehmen, die auf andere Weise als durch die Mitwirkung im Einsatzdienst an der Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr ehrenamtlich mitwirken (sog. Unterstützungseinheiten, z.B. als Betreuer für die Kinderfeuerwehr, Transport der Kinder- und/oder Jugendfeuerwehrangehörigen zu Veranstaltungen, Hilfe bei der Unterhaltung von Fahrzeugen und Geräten). Federführung: 37 Feuerwehr und Rettungsdienst Dezernat: Dez. ISeite 1 von 7 Seite 2 Zurzeit gibt es in 6 Löscheinheiten Mitglieder, die auf diese Weise zur Aufgabenerfüllung beitragen. Auch diese Arbeit soll entsprechend gewürdigt werden. Daher ist eine Ergänzung der Ziffern „2.1 Zuweisung zur Weihnachtsfeier und zur Jahreshauptversammlung“ und „2.2 Zuweisung zum Jahresausflug“ in der Form vorgesehen, dass die Mitglieder der Unterstützungseinheiten nach ihrer Mitgliederzahl ebenfalls berücksichtigt werden. Aufwendungen für ehrenamtliche Leistungen, hier insbesondere in Zusammenhang mit den Einsatztätigkeiten, werden den Einheiten der Freiwilligen Feuerwehr in Form von Aufwandsentschädigungen erstattet. Diese wurden bislang einsatzbezogen einmal im Quartal ermittelt und an die Löscheinheiten ausgezahlt. Um diesen Prozess zu vereinfachen und gegebenenfalls bestehende steuer- und sozialversicherungsrechtliche Risiken sowohl von der Bundesstadt Bonn als auch von den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr fernzuhalten, sollen diese einheitsbezogenen Aufwandsentschädigungen in die Zuweisungsrichtlinien als „Anerkennung der Einsatzbereitschaft“ überführt werden. Hierdurch reduziert sich der zum Teil hohe Verwaltungsaufwand, der in keinem Verhältnis zu den Auszahlungen steht. Der direkte Vergleich zwischen den bislang gezahlten einsatzbezogenen Aufwandsentschädigungen und der nun vorgesehenen Berücksichtigung in den Zuweisungsrichtlinien ist hinsichtlich des finanziellen Aufwands als annähernd gleich zu betrachten. Von den Einheitsführungen der Freiwilligen Feuerwehr ist die Umstellung des Auszahlungsprozesses im Vorfeld nachvollzogen worden. Der Haushaltsansatz von 60.000,00 € bei Finanzposition 73.1000 entspricht dem der vergangenen Jahre für die Zuweisungen. Der neu in Ziffer 2.5 aufgenommene Betrag von 22.000,00 € ist bisher für die Aufwandsentschädigungen in der Finanzposition 74.1000 veranschlagt, kann aber künftig über den Deckungsring in der Finanzposition 73.1000 bebucht werden. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe 1.02.19 Produktgruppenbezeich nung Produkt Produktbezeichnung Brandschutz 1.37.00.02.19.01 Gefahrenabwehr Investive Kosten der Maßnahme Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / ca. 82.000,00 € 137000219 2019 ff.Seite 2 von 7 Seite 3 Aufwendungen Einzahlungen / Erträge Haushaltsbelastung jährlich ca. 82.000,00 € Anlage/n 1 Richtlinien über die Gewährung von Zuweisungen an die Freiwillige Feuerwehr Bonn (öffentlich)Seite 3 von 7 Richtlinien über die Gewährung von Zuweisungen an die Löscheinheiten der Freiwilligen Feuerwehr Bonn Die Bundesstadt Bonn erlässt aufgrund des Beschlusses des Rates der Bundesstadt Bonn vom 12.12.2019 folgende Zuweisungsrichtlinien: 1. Grundlagen und Zuweisungszwecke Die Bundesstadt Bonn ist nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) verpflichtet, eine Freiwillige Feuerwehr zu unterhalten (§ 7 Abs. 2 BHKG). Sie soll in der Freiwilligen Feuerwehr die Bildung einer Jugendfeuerwehr fördern (§ 13 Abs. 1 BHKG). Außerdem kann in der Freiwilligen Feuerwehr zur Ergänzung der Jugendfeuerwehr eine Kinderfeuerwehr gebildet werden (§ 13 Abs. 2 BHKG). Die Löscheinheiten der Freiwilligen Feuerwehr tragen regelmäßig zur Einhaltung der Schutzziele gemäß Brandschutzbedarfsplan der Bundesstadt Bonn bei. Sie unterstützen die Berufsfeuerwehr bei besonderen Einsätzen und übernehmen bei einer großen Zahl von gleichzeitigen Einsatzstellen diese eigenständig. Die Einheiten unterstützen aktiv das gesellschaftliche Leben des jeweiligen Ortsteiles und der Bundesstadt Bonn. Allen Einheiten sind Jugendfeuerwehren angeschlossen und können Kinderfeuerwehren angeschlossen werden. Zur Pflege der Kameradschaft und zum Erhalt der Einsatzbereitschaft werden den Löscheinheiten, den angeschlossenen Jugendfeuerwehren und den Kinderfeuerwehren entsprechende Zuweisungen gezahlt. Vorbehaltlich der Bereitstellung der Haushaltsmittel in den jeweiligen Haushaltsplänen erhalten die Löscheinheiten der Freiwilligen Feuerwehr Bonn Zuweisungen nach den folgenden Richtlinien. Sollte die Haushaltslage es erfordern, können die Zuweisungen entsprechend den Haushaltsvorgaben anteilig gekürzt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuweisungen in voller Höhe. 2. Zuweisungsarten 2.1 Weihnachtsfeier und Jahreshauptversammlung Für die Durchführung einer Weihnachtsfeier und einer Jahreshauptversammlung sowie Aufwendungen im Bereich der Brauchtumspflege erhalten die Löscheinheiten der Freiwilligen Feuerwehr Bonn für jeden aktiven Feuerwehrangehörigen, jedes Mitglied der Unterstützungsabteilung und jedes Mitglied der Ehrenabteilung pro Jahr eine Zuweisung von 12,00 € 2.2 Jahresausflug Für die Durchführung eines Jahresausflugs und vergleichbare Aktivitäten erhalten die Löscheinheiten der Freiwilligen Feuerwehr Bonn für jeden aktiven Feuerwehrangehörigen, jedes Mitglied der Unterstützungsabteilung und jedes Mitglied der Ehrenabteilung pro Jahr eine Zuweisung von 7,00 €Seite 4 von 7 2.3 Jugendfeuerwehr Die Jugendfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Bonn erhalten für jeden Angehörigen der Jugendfeuerwehr pro Jahr eine Zuweisung von 20,00 € 2.4 Kinderfeuerwehr Die Kinderfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Bonn erhalten für jeden Angehörigen der Kinderfeuerwehr pro Jahr eine Zuweisung von 20,00 € 2.5 Anerkennung der Leistungs- und Einsatzbereitschaft der Aktiven Zur Anerkennung und Förderung der Leistungsbereitschaft der aktiven Feuerwehrangehörigen der Löscheinheiten der Freiwilligen Feuerwehr erhalten die Löscheinheiten eine Zuweisung, die sich wie folgt zusammensetzt: Aktive Mitglieder der Löscheinheit x 15,00 € / Jahr + durchschnittliche Einsatzstärke (Tages- u. Nachtzeit) x 140,00 € / Jahr + 500,00 € / Jahr für die Wahrnehmung von Sonderaufgaben + 1.500,00 € / Jahr für die Löscheinheit Duisdorf zur Sicherstellung des Grundschutzes im Wachkreis 4; da diese Aufgabe mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden ist, wird für diese Sonderaufgabe ein Betrag in der angegebenen Höhe zugewiesen. Um die einsatzbezogenen Leistungen der aktiven Mitglieder der Löscheinheiten besonders zu würdigen, steht darüber hinaus für die Zuweisung gemäß Ziffer 2.5 jährlich ein Betrag von 22.000,00 € zur Verfügung, der entsprechend der Anzahl der Einsätze der jeweiligen Löscheinheit und der Einsatzstärke prozentual auf die Löscheinheiten verteilt wird. 3. Auszahlung Grundlage für die Höhe der Zuweisung nach den Ziffern 2.1 bis 2.5 sind die Mitgliederzahlen der einzelnen Einheiten zum 31.12. des vorangegangenen Jahres. Grundlage für die Höhe der Zuweisung nach Ziffer 2.5 ist die durchschnittliche Einsatzstärke (Tages- und Nachtzeit) des vorangegangenen Kalenderjahres. Die Auszahlung erfolgt nach Vorliegen eines genehmigten Haushaltsplanes, frühestens jedoch zum 01.07. des Kalenderjahres. 4. Verwendungsnachweis Eine Zuweisung darf nur für den bewilligten Zweck verwendet werden. Die Löscheinheit muss die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres bei der Bundesstadt Bonn, Amt 37 nachweisen. Der Verwendungsnachweis ist unter Beifügung folgender Unterlagen einzureichen: - z.B. Einladung der Weihnachtsfeier und der Jahreshauptversammlung, Programm des Jahresausfluges, Teilnehmerlisten - Eigenerklärung über die Ausgaben Ein Muster des Verwendungsnachweises ist als Anlage zu diesen Richtlinien beigefügt.Seite 5 von 7 Zuweisungen, die nicht im Haushaltsjahr ausgegeben wurden, können ins nächste Haushaltsjahr übertragen werden. Es ist anzugeben, für welchen Zweck diese Mittel später genutzt werden sollen. 5. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten zum 01.Januar 2020 in Kraft.Seite 6 von 7 Verwendungsnachweis für das Jahr: Anlage 1 Löscheinheit: Darstellung der Einnahmen und Ausgaben, gegliedert nach den jeweiligen Zuweisungsarten, in zeitlicher Reihenfolge eingegangene Einnahmen: geleistete Ausgaben gemäß beigefügter Quittungen / Erklärungen: Datum: Art der Einnahmen: Summe: Datum: Art der Ausgaben: Summe: Zuweisung Weihnachtsfeier und JHV Zuweisung Jahresausflug Zuweisung Jugendfeuerwehr Zuweisung Kinderfeuerwehr Anerkennung der Leistungs- und Einsatzbereitschaft Übertrag/Endsumme: 0,00 € Übertrag/Endsumme: 0,00 € Für die Richtigkeit: Datum: Löscheinheitsführer/in Kassenführer/inSeite 7 von 7
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 17:33 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de