190169-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Radweg von Röttgen nach Ippendorf (alt: 1912643)
Kerndaten
- Nummer
- 190169-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 27.01.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
190169-1 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Radweg von Röttgen nach Ippendorf (alt: 1912643)
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 28.01.2020 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zu 1)
Warum kam das Thema Radweg von Röttgen nach Ippendorf erst jetzt
nach Anfrage auf die Tagesordnung der Bezirksvertretung?
Vor einer Genehmigung durch die Bezirksregierung musste erst der Abschluss
des bundesweiten Modellversuches zu Schutzstreifen an außerörtlichen
Straßen abgewartet werden.
Ein Schutzstreifen darf gemäß Verwaltungsvorschrift zur StVO nur innerorts
markiert werden. Wie schon in der Vorlage DS-Nr. (alt) 1312520NV8
beschrieben, wäre daher eine Ausnahmegenehmigung einzuholen gewesen.
Mitte 2013 startete der Modellversuch des Bundes, der etwa Ende 2014
abgeschlossen werden sollte. Der Abschluss des Projekts verzögerte sich.
Gleichwohl war aufgrund der Zwischenergebnisse davon auszugehen, dass die
Markierung von Schutzstreifen außerorts zukünftig möglich sein könnte. Der
Abschlussbericht zu Schutzstreifen außerorts wurde im Frühjahr 2018
öffentlich. Im Herbst 2018 stellte sich heraus, dass das
Bundesverkehrsministerium den Ansatz des Modellversuches nicht
weiterverfolgen will.
Aufgrund einer Vielzahl von Projekten im Bereich Verkehr unterblieb eine
entsprechende Information an die politischen Gremien bis zur im Mai 2019
eingereichten Großen Anfrage DS-Nr. (alt) 1911510.
Zu 2)
Wenn angeblich seit 2006 bekannt ist, dass ein Schutzstreifen außerhalb
geschlossener Bebauung nicht sicher sein soll, so stellt sich die Frage,
warum ein solcher Schutzstreifen vor einem Tag auf die Robert Koch
Straße aufwärts bis zum Marienhospital beidseits außerhalb der
Bebauung aufgebracht wurde und vom Venusberg zum Marienhospital
einseitig? Wurde hier die Einschätzung der Bezirksregierung nicht
beachtet oder ist die Argumentation für das Katzenloch nur
vorgeschoben?Seite 1 von 3
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Bei der Robert-Koch-Straße / Graf-Stauffenberg-Straße handelt es sich um
innerstädtische Straßen, auf denen ohne Einschätzungen der Bezirksregierung
Schutzstreifen markiert werden dürfen.
Zu 3)
Wenn nach Ansicht der Verwaltung ein Schutzstreifen zumindest
bergwärts nicht als sicher angesehen wird, welche
Sicherungsmaßnahmen für den vor allem bergwärts langsamen
Radverkehr - der diese Straße ebenso alternativlos wie der motorisierte
Verkehr nutzen muss - soll stattdessen ergriffen werden?
Und
4)
Der Argumentation der Verwaltung folgend könnte also ein Schutzstreifen
Ippendorf-wärts auf dem Steigungsstück im Bereich der Wohnbebauung
aufgebracht werden?
Im Bereich der Wohnbebauung kann bergauf ein Schutzstreifen ab dem
Ortseingangsschild eingerichtet werden.
Zu 5)
Wenn aufgrund der Unsicherheit der Schutzstreifen diese nicht
aufgebracht werden, ist nicht eine Tempobegrenzung im gesamten
Straßenbereich von Ippendorf - Röttgen von 30 km/h zum Schutz von
Fußgängern und Radfahrern zwingend geboten?
Tempo 30 wurde im Kurvenbereich Katzenlochbachtal bereits 1975 und im
Bereich der Straße „Am Waldhang“ 2004 angeordnet. In den weiteren
Abschnitten ist eine darüber hinausgehende Geschwindigkeitsreduzierung
rechtlich nicht möglich. Nach Auskunft der Polizei ist eine Gefahrenlage nach §
45 StVO, die eine Beschränkung nötig macht, weil aufgrund der besonderen
örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko
einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt, nicht gegeben.
Zu 6)
Wie beantwortet die Verwaltung den Antrag von Herrn Joachim Stamp
(FDP) aus dem Jahr 2014? Fördermittel stehen unter anderem aus dem
Topf des Lead City Programms sowie des Nationales
Radverkehrsprogramms zur Verfügung. Wurde dies berücksichtigt?
Fördermittel für Radverkehrsmaßnahmen stehen im Wesentlichen derzeit nur
über das Land NRW zur Verfügung (Förderrichtlinie Nahmobilität, teilweise
Förderrichtlinie Kommunaler Straßenbau). Beide Programme sind jedoch nicht
so großzügig ausgestattet, dass insbesondere aufwändigere
Radverkehrsmaßnahmen leicht finanziert werden könnten. Ebenso gibt es
Fördermittel des Bundes, die aber im Wesentlichen auf Modellprojekte
beschränkt sind und nicht auf klassischen Radwegebau. Das Förderprojekt
„Lead City“ betrifft ÖPNV (Angebot, Tarife) und BetrieblichesSeite 2 von 3
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Mobilitätsmanagement. Mittel für Radwegebau stehen aus diesem Programm
nicht zur Verfügung.
Zu 7)
Welche Strecken außerhalb der Wohnbebauung wurden seitens der
Bezirksregierungs-Untersuchung (Radverkehrsstreifen) genau
untersucht? Bezieht sich die seitens der Verwaltung zitierte
Untersuchung der Bezirksregierung zur Sicherheit der
Radverkehrsstreifen auch auf innerstädtische kurze Strecken außerhalb
der Bebauung oder auf nur auf außerstädtische Strecken
("Landstraßen")?
Es wurden 18 Teststrecken in Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein,
Niedersachsen, Brandenburg, NRW und Baden-Württemberg untersucht. Unter
den Rahmenbedingungen: zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h,
Verkehrsstärke ≥ 4000 Kfz/Tag und Länge mind. 1 km wurden die
Untersuchungen auf Strecken außerorts durchgeführt. Bei dem oben
angesprochenen Abschnitt der K1 handelt es sich um eine freie Strecke mit
einem DTV von 10.780 Kfz/Tag.
Anlage/n
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