190163-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Abrechnung der Abwassergebühren für die Stadt Bonn durch die SWB Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH (alt: 1912265ST4, FF: Amt 21)
Kerndaten
- Nummer
- 190163-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 23.10.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und Lokale Agenda Entscheidung federführend
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 190163-1 ST Bürgerantrag: Abrechnung der Abwassergebühren für die Stadt Bonn durch die SWB Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH (alt: 1912265ST4, FF: Amt 21) Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und Lokale Agenda 19.11.2019 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme Die Verwaltung hat bereits vor Jahren geprüft, ob eine Bescheidung der Schmutzwassergebühren durch den Energieversorger vorteilhaft sein könnte. Grundsätzlich wäre es zulässig, wenn die SWB Energie und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH diese Gebühren als sogenannter Verwaltungshelfer für die Stadt Bonn gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern abrechnen würde. Die Gebührenhoheit verbliebe in diesem Fall bei der Stadtverwaltung, was auch notwendig wäre. Eine Übertragung der Gebührenhoheit auf die privatrechtlich organisierte SWB GmbH wäre unzulässig. Wird eine private, natürliche oder juristische Person als Verwaltungshelfer installiert, so ergeben sich hierdurch einige rechtliche Anforderungen und Risiken. Der eigentliche Gläubiger der Schmutzwassergebühren, hier also die Stadt Bonn, müsste aus den vom Wasserversorger versandten Bescheiden klar erkennbar sein. Es wäre unzulässig, die Rechnungen der SWB lediglich um eine Zeile für die Schmutzwassergebühr zu ergänzen. Vielmehr müsste die bisherige Rechnung um einen deutlich abgegrenzten „Bescheidanteil“ ergänzt werden. Für die Bürgerinnen und Bürger müsste klar erkennbar werden, dass sie sich in allen Fragen zu den Schmutzwassergebühren ausschließlich an die Stadtverwaltung, nicht aber an die SWB GmbH wenden müssen. Einem Verwaltungshelfer darf nämlich keinerlei Entscheidungsbefugnis übertragen werden. Er darf lediglich technische Aufgaben, wie z.B. den Druck und Versand von Bescheiden, erledigen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht unumstritten, ob die Ausfertigung von Gebührenbescheiden diesen Rahmen nicht überschreitet. Denn auch unter weitgehender Ausnutzung moderner Informationstechnologie ist es Federführung: OB-1 Referat Oberbürgermeister und Verwaltungssteuerung Dezernat: Dez. OBSeite 1 von 3 Seite 2 weder zwingend noch erlaubt, das Verfahren beim Erlass eines Gebührenbescheides als ausschließlich technischen, von menschlicher Verantwortung entkoppelten Datenverarbeitungsprozess ablaufen zu lassen. Spätestens die Entscheidung über Widersprüche, Billigkeitsmaßnahmen, Ermäßigungsanträge, Zahlungsaufschübe und ähnliches müsste zwingend weiter bei der Stadtverwaltung verbleiben. Für die Bürgerinnen und Bürger würde dies zu unnötigen Fragen und Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Zuständigkeiten führen. Zu beachten ist hier besonders, dass ein beim Verwaltungshelfer (hier Wasserversorger) eingelegter Widerspruch gegen den Bescheidanteil der Stadt keine Rechtswirkung entfaltet. Auch bei der SWB GmbH würde diesbezüglich sicherlich zusätzlicher Aufklärungsaufwand in nicht unerheblichem Maß entstehen. Die SWB Energie und Wasser müsste im Übrigen in einem gesonderten Buchungskreis die Schmutzwassergebühren für die Stadtverwaltung vereinnahmen und an die Verwaltung abführen. Dieses Verfahren brächte für die Stadtverwaltung voraussichtlich durch zeitverzögerten Cashflow Liquiditätsnachteile mit sich. Es müsste über eine noch zu schaffende Schnittstelle eine klare Zuordnung der vereinnahmten Zahlungen zu den Konten bei der Stadtverwaltung hergestellt werden, denn die Vollstreckung eventuell nicht gezahlter Schmutzwassergebühren müsste wiederum durch die Stadtverwaltung vorgenommen werden. Es wäre also letztlich erforderlich sowohl bei der SWB GmbH als auch bei der Stadtkasse eine Buchhaltung für die Schmutzwassergebühren aufzubauen. Im Übrigen müssten sämtliche Vorgänge zum Beispiel im Zusammenhang mit Eigentumswechseln zwischen Stadt und Wasserversorger synchronisiert werden. Ein derartiges Verfahren würde in jedem Fall gegenüber der heutigen Verfahrensweise höhere Kosten verursachen, die wiederum an den Gebührenzahler weitergegeben werden müssten. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Abrechnung der Schmutzwassergebühren durch die SWB Energie und Wasser GmbH rechtlich nicht unumstritten wäre und organisatorisch gegenüber dem heutigen Verfahren mit erheblichen Nachteilen behaftet wäre. Insofern hält die Verwaltung es im Rahmen des ihr obliegenden Organisationsermessens nach wie vor für angezeigt, die Abrechnung der Schmutzwassergebühren in eigener Regie vorzunehmen. Beschlussvorschlag für Bürgerausschuss: Der Bürgerausschuss nimmt Kenntnis von den Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung und regt an, den AntragstellerSeite 2 von 3 Seite 3 entsprechend dieser Stellungnahme zu informieren. Mit dieser Entscheidung ist das in der Gemeindeordnung in § 24 GO NRW für die Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:48 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de