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190163-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Abrechnung der Abwassergebühren für die Stadt Bonn durch die SWB Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH (alt: 1912265ST4, FF: Amt 21)

Nummer
190163-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
23.10.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und Lokale Agenda 19.11.2019 Entscheidung federführend
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  1. 190163 Bürgerantrag: Abrechnung der Abwassergebühren für die Stadt Bonn durch die SWB Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH (alt: 1912265)

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
190163-1 ST
Bürgerantrag: Abrechnung der Abwassergebühren
für die Stadt Bonn durch die SWB Energie- und
Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH (alt:
1912265ST4, FF: Amt 21)
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger und Lokale Agenda
19.11.2019 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme
Die Verwaltung hat bereits vor Jahren geprüft, ob eine Bescheidung der
Schmutzwassergebühren durch den Energieversorger vorteilhaft sein
könnte.
Grundsätzlich wäre es zulässig, wenn die SWB Energie und
Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH diese Gebühren als sogenannter
Verwaltungshelfer für die Stadt Bonn gegenüber den Bürgerinnen und
Bürgern abrechnen würde.
Die Gebührenhoheit verbliebe in diesem Fall bei der Stadtverwaltung,
was auch notwendig wäre. Eine Übertragung der Gebührenhoheit auf die
privatrechtlich organisierte SWB GmbH wäre unzulässig.
Wird eine private, natürliche oder juristische Person als
Verwaltungshelfer installiert, so ergeben sich hierdurch einige
rechtliche Anforderungen und Risiken.
Der eigentliche Gläubiger der Schmutzwassergebühren, hier also die
Stadt Bonn, müsste aus den vom Wasserversorger versandten Bescheiden
klar erkennbar sein. Es wäre unzulässig, die Rechnungen der SWB
lediglich um eine Zeile für die Schmutzwassergebühr zu ergänzen.
Vielmehr müsste die bisherige Rechnung um einen deutlich abgegrenzten
„Bescheidanteil“ ergänzt werden.
Für die Bürgerinnen und Bürger müsste klar erkennbar werden, dass sie
sich in allen Fragen zu den Schmutzwassergebühren ausschließlich an
die Stadtverwaltung, nicht aber an die SWB GmbH wenden müssen.
Einem Verwaltungshelfer darf nämlich keinerlei Entscheidungsbefugnis
übertragen werden. Er darf lediglich technische Aufgaben, wie z.B. den
Druck und Versand von Bescheiden, erledigen.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht unumstritten, ob die Ausfertigung
von Gebührenbescheiden diesen Rahmen nicht überschreitet. Denn auch
unter weitgehender Ausnutzung moderner Informationstechnologie ist es
Federführung:
OB-1 Referat Oberbürgermeister und Verwaltungssteuerung Dezernat:
Dez. OBSeite 1 von 3

Seite 2
weder zwingend noch erlaubt, das Verfahren beim Erlass eines
Gebührenbescheides als ausschließlich technischen, von menschlicher
Verantwortung entkoppelten Datenverarbeitungsprozess ablaufen zu
lassen.
Spätestens die Entscheidung über Widersprüche, Billigkeitsmaßnahmen,
Ermäßigungsanträge, Zahlungsaufschübe und ähnliches müsste zwingend
weiter bei der Stadtverwaltung verbleiben.
Für die Bürgerinnen und Bürger würde dies zu unnötigen Fragen und
Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Zuständigkeiten führen. Zu
beachten ist hier besonders, dass ein beim Verwaltungshelfer (hier
Wasserversorger) eingelegter Widerspruch gegen den Bescheidanteil der
Stadt keine Rechtswirkung entfaltet. Auch bei der SWB GmbH würde
diesbezüglich sicherlich zusätzlicher Aufklärungsaufwand in nicht
unerheblichem Maß entstehen.
Die SWB Energie und Wasser müsste im Übrigen in einem gesonderten
Buchungskreis die Schmutzwassergebühren für die Stadtverwaltung
vereinnahmen und an die Verwaltung abführen. Dieses Verfahren brächte
für die Stadtverwaltung voraussichtlich durch zeitverzögerten Cashflow
Liquiditätsnachteile mit sich.
Es müsste über eine noch zu schaffende Schnittstelle eine klare
Zuordnung der vereinnahmten Zahlungen zu den Konten bei der
Stadtverwaltung hergestellt werden, denn die Vollstreckung eventuell
nicht gezahlter Schmutzwassergebühren müsste wiederum durch die
Stadtverwaltung vorgenommen werden.
Es wäre also letztlich erforderlich sowohl bei der SWB GmbH als auch
bei der Stadtkasse eine Buchhaltung für die Schmutzwassergebühren
aufzubauen.
Im Übrigen müssten sämtliche Vorgänge zum Beispiel im Zusammenhang mit
Eigentumswechseln zwischen Stadt und Wasserversorger synchronisiert
werden.
Ein derartiges Verfahren würde in jedem Fall gegenüber der heutigen
Verfahrensweise höhere Kosten verursachen, die wiederum an den
Gebührenzahler weitergegeben werden müssten.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Abrechnung der
Schmutzwassergebühren durch die SWB Energie und Wasser GmbH rechtlich
nicht unumstritten wäre und organisatorisch gegenüber dem heutigen
Verfahren mit erheblichen Nachteilen behaftet wäre.
Insofern hält die Verwaltung es im Rahmen des ihr obliegenden
Organisationsermessens nach wie vor für angezeigt, die Abrechnung der
Schmutzwassergebühren in eigener Regie vorzunehmen.
Beschlussvorschlag für Bürgerausschuss:
Der Bürgerausschuss nimmt Kenntnis von den Ausführungen in der
Stellungnahme der Verwaltung und regt an, den AntragstellerSeite 2 von 3

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entsprechend dieser Stellungnahme zu informieren.
Mit dieser Entscheidung ist das in der Gemeindeordnung in § 24 GO NRW
für die Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum
Abschluss gelangt.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 22:48 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de