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190161-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bereichsausnahme im Rettungsdienst (alt: 1912821)

Nummer
190161-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
08.11.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Beirates zum ehrenamtlichen Bevölkerungs- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr 12.11.2019 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz 28.11.2019 Kenntnisnahme
  3. Sitzung des Rates 12.12.2019 Kenntnisnahme
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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
190161-1 ST
Bereichsausnahme im Rettungsdienst (alt:
1912821)
Beratungsfolge
Beirat zum ehrenamtlichen Bevölkerungs- und
Katastrophenschutz und der Feuerwehr
12.11.2019 Kenntnisnahme
Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz 28.11.2019 Kenntnisnahme
Rat 12.12.2019 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Vorbemerkung
In der Stadt Bonn sind bereits seit vielen Jahren neben der
Berufsfeuerwehr anerkannte Hilfsorganisationen in den Rettungsdienst
eingebunden. Sie erbringen -seit der Ausschreibung 2018 neben einem
weiteren Leistungserbringer- den überwiegenden Teil der Leistungen im
Bereich der Notfallrettung sowie alle Leistungen im Bereich des
Krankentransportes einschließlich deren Disposition. Die
Aufgabenwahrnehmung im Rettungsdienst durch Hilfsorganisationen ist
hierbei ein wichtiger Faktor für den Erhalt der Funktionsfähigkeit des
Katastrophenschutzes, insbesondere mit Blick auf die
Aufstockungsfähigkeit des Systems bei Großeinsatzlagen und
Katastrophen. Ein rechtssicheres Verfahren, das für den nächsten ab
2023 beginnenden und gesetzlich auf 5 Jahre begrenzten
Vertragszeitraum eine Einbindung von im Katastrophenschutz
mitwirkenden Hilfsorganisationen in den Rettungsdienst ermöglichen
würde, ist daher auch aus Sicht der Verwaltung grundsätzlich zu
begrüßen.
Zu 1.:
Die Anwendung der Bereichsausnahme - § 107 Abs. 1 Nr. 4 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) -, die die
Verwaltung befürwortet, ist für den Einbindungszeitraum ab 2023 aus
derzeitiger Sicht möglich. Berücksichtigung finden muss bei der
Anwendung neben einer rechtlichen Bewertung auch, dass hier
Verfahrenssicherheit gewährleistet ist und damit der Rettungsdienst
dauerhaft sichergestellt wird.
Entsprechende Ratsbeschlüsse führten 2017 durch
Nachprüfungsverfahren nicht zum Vertragsschluss, so dass zur
Sicherstellung des Rettungsdienstes letztlich ein Wettbewerbsverfahren
Federführung:
37 Feuerwehr und Rettungsdienst Dezernat:
Dez. ISeite 1 von 3

Seite 2
gemäß GWB erfolgte. Zwischenzeitlich gibt es aber durch ein
grundlegendes Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 21.03.2019
(C-465/17) jedenfalls mehr Klarheit über den Umfang der
Bereichsausnahme, der seit Aufnahme in den Gesetzestext 2016
Diskussionen unterliegt.
Nach wie vor bleiben allerdings Fragen zum korrekten Auswahlverfahren
zu klären. Die Verwaltung hat etwa bereits in der Stellungnahme zu einer
Großen Anfrage, DS-Nr. 1911010ST 2, darauf aufmerksam gemacht,
dass u. a. zur Beurteilung der Gemeinnützigkeit der Organisationen und
Vereinigungen im Sinne der Bereichsausnahme im Nachgang der
EuGH-Entscheidung keine obergerichtliche Entscheidung vorliegt. Der
EuGH hat deutlich gemacht, dass eine Anerkennung von im Zivil- und
Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen nach deutschem
Recht für sich alleine nicht genügt, um die Gemeinnützigkeit im Sinne
der Bereichsausnahme zu belegen.
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass eine Begrenzung der
Bereichsausnahme im Rahmen eines transparenten
verwaltungsrechtlichen Auswahlverfahrens nur auf die von den
Antragstellern benannten lokalen Bonner Hilfsorganisationen ASB, MHD,
JUH, DRK zu eng gefasst sein dürfte. Bei ersten Verfahren unter
Anwendung des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB nach der o. a. EuGH-
Entscheidung setzen Träger beispielsweise auf freiwillige
Veröffentlichungen im EU-Amtsblatt mit Aufruf an gemeinnützige
Organisationen oder Vereinigungen.
Von einer Anwendung der Bereichsausnahme bleiben zudem die
haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
unberührt. Die von der Verwaltung 2017 in der Drucksache-Nr. 1711274
dargestellten Kriterien sind bei einem entsprechenden Verfahren in
jedem Fall zu berücksichtigen.
Bei Annahme des Antrages sollte für die konkretere Ausgestaltung des
Auswahlverfahrens abgewartet werden, ob erste bereits begonnene
Umsetzungen durch andere Träger erfolgreich abgeschlossen werden
können. Insoweit wäre eine Beschlussfassung im Wortlaut der Nr. 1 als
Auftrag an die Verwaltung zu verstehen, entsprechend unter
Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse ein rechtssicheres
Verfahren in diesem Sinne zu entwickeln. Die Ratsgremien wären
nachfolgend einzubinden.
Zu 2.:
Die Verwaltung hat bereits in der Sitzung des Beirates für den
ehrenamtlichen Bevölkerungs- und Katastrophenschutz und der
Feuerwehr am 03.09.2019 zugesagt, dass der Beirat in seinen künftigen
Sitzungen über Entwicklungen in Zusammenhang mit derSeite 2 von 3

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Bereichsausnahme informiert wird. Bei der Aussprache hat die
Verwaltung auch Verständnis für das Anliegen der Hilfsorganisationen
geäußert, dass ein entsprechender zeitlicher Vorlauf wünschenswert
wäre. Das soll auch beim weiteren Vorgehen Berücksichtigung finden.
Zu beachten ist jedoch neben der rechtlichen Entwicklung in nächster
Zeit, dass Grundlage eines Auswahlverfahrens die Ermittlung des
Bedarfs der rettungsdienstlichen Vorhaltung im Zeitraum 2023 - 2027 ist.
Diese Bedarfsermittlung kann u.a. nur auf Basis aktueller Einsatzzahlen
erfolgen, um die Notwendigkeiten der nächsten Jahre beurteilen zu
können. Die Verwaltung wird zum weiteren Vorgehen hier ihren Dialog
mit dem Beirat für den ehrenamtlichen Katastrophenschutz und die
Feuerwehr fortsetzen.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 23:44 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de