190161-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bereichsausnahme im Rettungsdienst (alt: 1912821)
Kerndaten
- Nummer
- 190161-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 08.11.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Beirates zum ehrenamtlichen Bevölkerungs- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz Kenntnisnahme
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 190161-1 ST Bereichsausnahme im Rettungsdienst (alt: 1912821) Beratungsfolge Beirat zum ehrenamtlichen Bevölkerungs- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr 12.11.2019 Kenntnisnahme Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz 28.11.2019 Kenntnisnahme Rat 12.12.2019 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Vorbemerkung In der Stadt Bonn sind bereits seit vielen Jahren neben der Berufsfeuerwehr anerkannte Hilfsorganisationen in den Rettungsdienst eingebunden. Sie erbringen -seit der Ausschreibung 2018 neben einem weiteren Leistungserbringer- den überwiegenden Teil der Leistungen im Bereich der Notfallrettung sowie alle Leistungen im Bereich des Krankentransportes einschließlich deren Disposition. Die Aufgabenwahrnehmung im Rettungsdienst durch Hilfsorganisationen ist hierbei ein wichtiger Faktor für den Erhalt der Funktionsfähigkeit des Katastrophenschutzes, insbesondere mit Blick auf die Aufstockungsfähigkeit des Systems bei Großeinsatzlagen und Katastrophen. Ein rechtssicheres Verfahren, das für den nächsten ab 2023 beginnenden und gesetzlich auf 5 Jahre begrenzten Vertragszeitraum eine Einbindung von im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen in den Rettungsdienst ermöglichen würde, ist daher auch aus Sicht der Verwaltung grundsätzlich zu begrüßen. Zu 1.: Die Anwendung der Bereichsausnahme - § 107 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) -, die die Verwaltung befürwortet, ist für den Einbindungszeitraum ab 2023 aus derzeitiger Sicht möglich. Berücksichtigung finden muss bei der Anwendung neben einer rechtlichen Bewertung auch, dass hier Verfahrenssicherheit gewährleistet ist und damit der Rettungsdienst dauerhaft sichergestellt wird. Entsprechende Ratsbeschlüsse führten 2017 durch Nachprüfungsverfahren nicht zum Vertragsschluss, so dass zur Sicherstellung des Rettungsdienstes letztlich ein Wettbewerbsverfahren Federführung: 37 Feuerwehr und Rettungsdienst Dezernat: Dez. ISeite 1 von 3 Seite 2 gemäß GWB erfolgte. Zwischenzeitlich gibt es aber durch ein grundlegendes Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 21.03.2019 (C-465/17) jedenfalls mehr Klarheit über den Umfang der Bereichsausnahme, der seit Aufnahme in den Gesetzestext 2016 Diskussionen unterliegt. Nach wie vor bleiben allerdings Fragen zum korrekten Auswahlverfahren zu klären. Die Verwaltung hat etwa bereits in der Stellungnahme zu einer Großen Anfrage, DS-Nr. 1911010ST 2, darauf aufmerksam gemacht, dass u. a. zur Beurteilung der Gemeinnützigkeit der Organisationen und Vereinigungen im Sinne der Bereichsausnahme im Nachgang der EuGH-Entscheidung keine obergerichtliche Entscheidung vorliegt. Der EuGH hat deutlich gemacht, dass eine Anerkennung von im Zivil- und Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen nach deutschem Recht für sich alleine nicht genügt, um die Gemeinnützigkeit im Sinne der Bereichsausnahme zu belegen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass eine Begrenzung der Bereichsausnahme im Rahmen eines transparenten verwaltungsrechtlichen Auswahlverfahrens nur auf die von den Antragstellern benannten lokalen Bonner Hilfsorganisationen ASB, MHD, JUH, DRK zu eng gefasst sein dürfte. Bei ersten Verfahren unter Anwendung des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB nach der o. a. EuGH- Entscheidung setzen Träger beispielsweise auf freiwillige Veröffentlichungen im EU-Amtsblatt mit Aufruf an gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen. Von einer Anwendung der Bereichsausnahme bleiben zudem die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unberührt. Die von der Verwaltung 2017 in der Drucksache-Nr. 1711274 dargestellten Kriterien sind bei einem entsprechenden Verfahren in jedem Fall zu berücksichtigen. Bei Annahme des Antrages sollte für die konkretere Ausgestaltung des Auswahlverfahrens abgewartet werden, ob erste bereits begonnene Umsetzungen durch andere Träger erfolgreich abgeschlossen werden können. Insoweit wäre eine Beschlussfassung im Wortlaut der Nr. 1 als Auftrag an die Verwaltung zu verstehen, entsprechend unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse ein rechtssicheres Verfahren in diesem Sinne zu entwickeln. Die Ratsgremien wären nachfolgend einzubinden. Zu 2.: Die Verwaltung hat bereits in der Sitzung des Beirates für den ehrenamtlichen Bevölkerungs- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr am 03.09.2019 zugesagt, dass der Beirat in seinen künftigen Sitzungen über Entwicklungen in Zusammenhang mit derSeite 2 von 3 Seite 3 Bereichsausnahme informiert wird. Bei der Aussprache hat die Verwaltung auch Verständnis für das Anliegen der Hilfsorganisationen geäußert, dass ein entsprechender zeitlicher Vorlauf wünschenswert wäre. Das soll auch beim weiteren Vorgehen Berücksichtigung finden. Zu beachten ist jedoch neben der rechtlichen Entwicklung in nächster Zeit, dass Grundlage eines Auswahlverfahrens die Ermittlung des Bedarfs der rettungsdienstlichen Vorhaltung im Zeitraum 2023 - 2027 ist. Diese Bedarfsermittlung kann u.a. nur auf Basis aktueller Einsatzzahlen erfolgen, um die Notwendigkeiten der nächsten Jahre beurteilen zu können. Die Verwaltung wird zum weiteren Vorgehen hier ihren Dialog mit dem Beirat für den ehrenamtlichen Katastrophenschutz und die Feuerwehr fortsetzen. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:44 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de