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190157-01 · Beschlussvorlage

Fällgenehmigung für eine Blau-Zeder, zwei Berg-Ahorne und einen Spitz-Ahorn auf dem Grundstück Kennedyallee 62-70, 53175 Bonn im Rahmen einer Abbruchmaßnahme (alt: 1912237, FF Amt 56

Nummer
190157-01
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
23.03.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 27.04.2022 Entscheidung federführend
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  1. 190157 Fällgenehmigung für eine Blau-Zeder, zwei Berg-Ahorne und einen Spitz-Ahorn auf dem Grundstück Kennedyallee 62-70, 53175 Bonn im Rahmen einer Abbruchmaßnahme (alt: 1912237, FF Amt 56

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Beschlussvorlage
öffentlich
190157-01
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Fällgenehmigung für eine Blau-Zeder, zwei Berg-
Ahorne und einen Spitz-Ahorn auf dem Grundstück
Kennedyallee 62-70, 53175 Bonn im Rahmen einer
Abbruchmaßnahme (alt: 1912237, FF Amt 56
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 27.04.2022 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Die Ablehnung der Fällgenehmigung in der Sitzung vom 02.02.2022
wird aufgehoben.
2. Die Fällgenehmigung für eine Blau-Zeder, zwei Berg-Ahorne und einen
Spitz-Ahorn auf dem Grundstück Kennedyallee 62-70, 53175 Bonn im
Rahmen einer Abbruchmaßnahme wird erteilt.
Begründung
Zu. 1.:
Zur Begründung wird auf das in der Anlage angefügte Schreiben der
Oberbürgermeisterin verwiesen.
Zu 2..:
Auf dem Grundstück befindet sich das ehemalige Gebäude der Postbank.
Dieses soll abgerissen werden, um Platz für eine Neubebauung zu schaffen (B-
Plan Nr. 6918-4, Kennedyallee 62-72, DS 211954, rechtskräftig seit
02.03.2022). Eine Genehmigung für die Abbrucharbeiten wurde am 15.07.2019
erteilt. Für die Umsetzung der Maßnahme müssen sechs satzungsgeschützte
Bäume entfernt werden. Die Bäume stehen auf einer Bodenplatte im Innenhof
des Bestandsgebäudes und können daher bei dem anstehenden
Komplettabriss der Gebäudesubstanz nicht erhalten bleiben. Von diesen
Bäumen haben vier Bäume einen Stammumfang von mehr als 200 cm.
Die Blau-Zeder (Cedrus atlantica ´Glauca`) Baum Nr. 11 a weist einen
Stammumfang von 213 cm, einen Kronendurchmesser von 8 m und eine HöheSeite 1 von 9
Seite 2
von 17 m auf. Der Zustand des Baumes wurde von einem
Baumsachverständigen mit ausreichend beurteilt.
Der zweistämmige Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus) Baum Nr. 221 weist
einen Stammumfang von 234 cm (107 cm + 127 cm), einen
Kronendurchmesser von 10 m und eine Höhe von 16 m auf. Der Zustand des
Baumes wurde von einem Baumsachverständigen mit befriedigend beurteilt.
Ein weiterer zweistämmige Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus) Baum Nr. 222
weist einen Stammumfang von 260 cm (91 cm + 169 cm), einen
Kronendurchmesser von 12 m und eine Höhe von 18 m auf. Der Zustand des
Baumes wurde von einem Baumsachverständigen mit befriedigend bis
ausreichend beurteilt.
Der dreistämmige Spitz-Ahorn (Acer platanoides) Baum Nr. 186 weist einen
Stammumfang von 387 cm (97 cm + 121 cm + 169 cm), einen
Kronendurchmesser von 14 m und eine Höhe von 18 m auf. Der Zustand des
Baumes wurde von einem Baumsachverständigen mit befriedigend beurteilt.
Alle vier Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 200 cm befinden sich
im Innenhof des Gebäudes. Bei den Abbrucharbeiten können die Bäume
(Wurzelbereich und Krone) nicht vor gravierenden Schäden bewahrt werden
und somit auch nicht erhalten werden.
Zusätzlich müssen noch ein Spitz-Ahorn (Stammumfang 156 cm) Baum Nr. 219
und ein Berg-Ahorn (Stammumfang 130 cm) Baum Nr. 220, ebenfalls im
Innenhof des Bestandsgebäudes, für die Maßnahme entfernt werden.
Eine Durchführung der Baumaßnahme ohne die Entfernung der sechs
satzungsgeschützten Bäume ist nicht möglich. Entsprechend § 4 Abs. 1
Buchstabe b) der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der
Bundesstadt Bonn ist die Fällgenehmigung zur Verwirklichung der
zulässigen und schon genehmigten baulichen Maßnahme zu erteilen.
Als Ersatz für die Blau-Zeder, die beiden Berg-Ahorne und den Spitz-Ahorn
werden insgesamt 4 heimische Laubbäume mit einem Stammumfang von 20
cm – 25 cm gefordert. Für die weiteren satzungsgeschützten Bäume, die im
Rahmen der Baumaßnahme entfernt werden müssen, werden ebenso
Ersatzpflanzungen gefordert.
Anlage/n
1 Plan und Fotos Kennedyallee 62-72, 53175 Bonn (öffentlich)
2 Beanstandung_OB an BV (öffentlich)Seite 2 von 9
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten Seite 2
Foto 1: Baum Nr. 11a (Blau-Zeder) Foto 2: Baum Nr. 186 (Spitz-Ahorn, mittig im Bild)Seite 3 von 9
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten Seite 3
Foto 3: Baum Nr. 219 (Spitz-Ahorn, mittig im Bild) Foto 4: Baum Nr. 220 (Berg-Ahorn, mittig im Bild)Seite 4 von 9
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten Seite 4
Foto 5: Baum Nr. 221 (Berg-Ahorn, mittig im Bild) Foto 6: Baum Nr. 222 (Berg-Ahorn, mittig im Bild)Seite 5 von 9
Austauschdienst
Deutscher Akademischer
714
668
691 378
667
655
1
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27
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1040
1035
1039
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2158
1037
1005
901
1054
1036
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994
924
882
1080
1079
H
Treppe
TreppeTreppe
Bordstein
Kantenstein
Bordstein
Beet
Ausfahrt Zufahrt
Beet
Beet
Beet
Beet
Bordstein
Bordstein
Bordstein
BordsteinBordstein
Bordstein
Zufahrt
Mast
Mast
Mast
B U S
Rampe
TreppeTreppe
Mittelstraße
Moselstraße Moselstraße
Erftstraße
Ahrstraße
Aggerstraße
Siegstraße
Kennedyallee
Ahrstraße
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6
6
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3 a
10
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62-72
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4
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91-103
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133
126
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130
124
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120
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115
103
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111
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99
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94
95
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91
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90
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22 28
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31 32
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42
43 45
47
48
40
50 49
53
6061 62
59
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65 64
58
67
63 70
79
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73 74
72
106
114
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186, StU = 0,97 / 1,21 / 1,69 m
201
202
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208
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211 212
213
214
215
216
217
218
151 220, StU = 1,3 m
219, StU = 1,56 m
221, StU = 1,07 / 1,27 m
222, StU = 0,91 / 1,69 m
11a, StU = 2,13 m
150
143
Lastenausgleichsbank
und Landesrentenbank
Deutsche Siedlungs-
Ministerium
Wissenschaftszentrum Bonn
Dt.
Museum
841x594
Darstellung auf Grundlage des amtlichen Lageplanes als
Planungsgrundlage des Vermessungsbüros Pilhatsch
Ingenieure (Index b, 27.08.2018), Öff. best. Vermessungsingenieure
Freigabe:Gesehen:
Datum / Unterschrift
Planinhalt
Geprüft RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten:
Datum
19.07.2019
Datum / Unterschrift
Bonn, 19.07.2019
Weitergabe sowie Vervielfältigung dieser Unterlage, Verwertung und Mitteilung Ihres Inhalts ist nicht gestattet,
soweit nicht ausdrücklich zugestanden. Zuwiderhandlungen verpflichten zu Schadenersatz.
Alle Rechte vorbehalten.
Planbezeichnung
Leistungsphase
Projekt
Bauherr
Maßstab
Plan / Index Format
Höhenbezug
bearbeitet
1:500
WL / AN
NHN
01
Bonn, Kennedyallee 62-72/Ahrstraße 20
Bestand und Bewertung
Bestandserfassung
18-360-Baumbestand
Legende Baumerfassung
Bäume und Großgehölze
erfasster Einzelbaum, nach Baumschutzsatzung der Stadt Bonn geschützt
erfasster Einzelbaum, nicht nach Baumschutzsatzung geschützt
N
Bewertung Allgemeinzustand
(durch R. Banks, Banks Baumpflege GmbH Almaweg 12, 53347 Alfter)
Grenze Plangebiet
Sonstige Darstellungen
guter Zustand - Note 2
guter bis befriedigender Zustand - Note 2-3
befriedigender Zustand - Note 3
befriedigender bis ausreichender Zustand - Note 3-4
ausreichender Zustand - Note 4
mangelhafter Zustand - Note 5
sehr guter Zustand - Note 1
sehr guter bis guter Zustand - Note 1-2
ausreichender bis mangelhafter Zustand - Note 4-5
ungenügender Zustand - Note 6
mangelhafter bis ungenügender Zustand - Note 5-6
Baum bereits gefällt
1 Baum Nr. siehe Baumliste der erfassten Bäume
StU = 2,13 m Stammumfang Einzelbaum in InnenhofSeite 6 von 9
Die Oberbürgermeisterin
Stadthaus
Berliner Platz 2, 53111 Bonn
Germany
Telefon: +49 228.77 20 00
Telefax: +49 228.77 961 98 98
katja.doerner@bonn.de
Gedruckt auf 100% Recyclingpapier
zertifiziert mit dem „Blauen Engel“
—
An die
Mitglieder der Bezirksvertretung Bad Godesberg
Bonn, den 23.03.2022
Beschluss der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 02.02.2022, TOP 6.8,
„Fällgenehmigung für eine Blau-Zeder, zwei Berg-Ahorne und einen Spitz-Ahorn auf dem
Grundstück Kennedyallee 62-70, 53175 Bonn im Rahmen einer Abbruchmaßnahme“
DS-Nr.: 190157
Beanstandung gem. § 37 Abs. 6 S. 5 i.V. mit § 54 Abs. 3 S. 1 i.V. mit § 54 Abs. 2 S. 1-3
Gemeindeordnung NRW (GO NRW)
Sehr geehrte Damen und Herren,
in meiner Funktion als Oberbürgermeisterin bin ich dazu verpflichtet, den Beschluss einer
Bezirksvertretung zu beanstanden, wenn er gegen geltendes Recht verstößt.
In der Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg wurde am 02.02.2022 unter TOP 6.8
die im Betreff genannte Beschlussvorlage zur Abstimmung gestellt und abgelehnt. Gegen-
stand der Beanstandung ist die Ablehnung des Beschlussvorschlages (Nichterteilung einer
zu erteilenden Fällgenehmigung):
Die Fällgenehmigung für eine Blau-Zeder, zwei Berg-Ahorne und einen Spitz-
Ahorn auf dem Grundstück Kennedyallee 62-70, 53175 Bonn im Rahmen einer
Abbruchmaßnahme ist zu erteilen.
Die Ablehnung dieses Beschlussvorschlages verstößt gegen den § 4 Abs. 1 lit. b) der Sat-
zung zum Schutz des Baumbestandes in der Bundesstadt Bonn in Verbindung mit § 7 Abs.
2 lit. y) der Bezirkssatzung der Bundesstadt Bonn.Seite 7 von 9
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zertifiziert mit dem „Blauen Engel“
Die Regelung des § 4 Abs. 1 lit. b) der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der
Bundesstadt Bonn besagt:
„Von den Verboten des § 2 ist eine Ausnahme zu erteilen, wenn:
(…)
b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder
nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann, (…).“
In § 7 Abs. 2 lit. y) der Bezirkssatzung der Bundesstadt Bonn sind die Entscheidungsrechte
der Bezirksvertretungen geregelt:
„(2) Nach Maßgabe des Absatzes 1 entscheiden die Bezirksvertretungen insbeson-
dere über folgende Angelegenheiten:
(…)
y) Fällgenehmigung von privaten Bäumen mit einem Stammumfang von mehr als 200
cm und beabsichtigte Fällung städtischer Bäume mit einem Stammumfang von mehr
als 100 cm, gemessen jeweils ab 1 m Höhe vom Erdboden. (…)“
Im Zusammenhang mit dem Abbruch des Bestandsgebäudes an der Kennedyallee 62-72
wurde bei der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) eine Fällgenehmigung für 6 Bäume be-
antragt, von denen 2 Bäume einen Stammumfang von > 200 cm aufweisen.
Die Bezirkssatzung der Bundesstadt Bonn regelt in § 7 Abs. 2 lit. y), dass die Bezirksvertre-
tungen über die Fällgenehmigung von privaten Bäumen mit einem Stammumfang von mehr
als 200 cm und beabsichtigte Fällung städtischer Bäume mit einem Stammumfang von mehr
als 100 cm, gemessen jeweils ab 1 m Höhe vom Erdboden, entscheiden.
Die Baumkommission und die jeweilige Bezirksvertretung werden bei entsprechenden Vor-
gängen beteiligt. Ein Ermessensspielraum, den die Baumkommission oder die Bezirksver-
tretung noch ausüben könnten, ist aufgrund der insofern eindeutigen Regelungen der Baum-
schutzsatzung allerdings nicht gegeben (gebundene Entscheidung).
Wenn ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 1
lit. a) bis e) der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Bundesstadt Bonn besteht,
muss diese zwingend erteilt werden.
Da eine Abbruchgenehmigung erteilt wurde und aufgrund der Regelung der Baumschutz-
satzung kein Ermessenspielraum eröffnet ist, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Fäll-
genehmigung.
Das auf dem Grundstück befindliche ehemalige Gebäude der Postbank soll abgerissen wer-
den, um Platz für eine Neubebauung zu schaffen (B-Plan Nr. 6918-4, Kennedyallee 62-72,
DS 211954, rechtskräftig seit 02.03.2022). Eine Genehmigung für die Abbrucharbeiten
wurde am 15.07.2019 erteilt. Für die Umsetzung der Maßnahme müssen nun sechs sat-Seite 8 von 9
Gedruckt auf 100% Recyclingpapier
zertifiziert mit dem „Blauen Engel“
zungsgeschützte Bäume entfernt werden. Die Bäume stehen auf einer Bodenplatte im In-
nenhof des Bestandsgebäudes und können daher bei dem anstehenden Komplettabriss der
Gebäudesubstanz nicht erhalten bleiben.
Eine Durchführung der Baumaßnahme ohne die Entfernung der sechs satzungsgeschützten
Bäume ist nicht möglich. Entsprechend § 4 Abs. 1 Buchstabe b) der Satzung zum Schutz
des Baumbestandes in der Bundesstadt Bonn ist die Fällgenehmigung zur Verwirklichung
der zulässigen und schon genehmigten baulichen Maßnahme zu erteilen.
Auf Grundlage obiger Ausführungen muss ich den Beschluss der Bezirksvertretung Bad
Godesberg vom 02.02.2022 zur DS-Nr.: 190157 beanstanden.
Die Beanstandung hat gemäß § 54 Abs. 2 S. 2 GO NRW aufschiebende Wirkung.
Die Bezirksvertretung Bad Godesberg hat nunmehr darüber zu entscheiden, ob sie den
fraglichen Beschluss vom 02.02.2022 aufhebt oder bestehen lässt. Verbleibt die Bezirks-
vertretung bei ihrem Beschluss, entscheidet der Stadtrat gemäß § 37 Abs. 6 S. 5 i.V. mit §
54 Abs. 3 GO NRW.
Mit freundlichen Grüßen
Katja DörnerSeite 9 von 9

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Datenstand: 03.11.2026, 07:35 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de