190157-01 · Beschlussvorlage
Fällgenehmigung für eine Blau-Zeder, zwei Berg-Ahorne und einen Spitz-Ahorn auf dem Grundstück Kennedyallee 62-70, 53175 Bonn im Rahmen einer Abbruchmaßnahme (alt: 1912237, FF Amt 56
Kerndaten
- Nummer
- 190157-01
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 23.03.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 190157-01 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Fällgenehmigung für eine Blau-Zeder, zwei Berg- Ahorne und einen Spitz-Ahorn auf dem Grundstück Kennedyallee 62-70, 53175 Bonn im Rahmen einer Abbruchmaßnahme (alt: 1912237, FF Amt 56 Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 27.04.2022 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Die Ablehnung der Fällgenehmigung in der Sitzung vom 02.02.2022 wird aufgehoben. 2. Die Fällgenehmigung für eine Blau-Zeder, zwei Berg-Ahorne und einen Spitz-Ahorn auf dem Grundstück Kennedyallee 62-70, 53175 Bonn im Rahmen einer Abbruchmaßnahme wird erteilt. Begründung Zu. 1.: Zur Begründung wird auf das in der Anlage angefügte Schreiben der Oberbürgermeisterin verwiesen. Zu 2..: Auf dem Grundstück befindet sich das ehemalige Gebäude der Postbank. Dieses soll abgerissen werden, um Platz für eine Neubebauung zu schaffen (B- Plan Nr. 6918-4, Kennedyallee 62-72, DS 211954, rechtskräftig seit 02.03.2022). Eine Genehmigung für die Abbrucharbeiten wurde am 15.07.2019 erteilt. Für die Umsetzung der Maßnahme müssen sechs satzungsgeschützte Bäume entfernt werden. Die Bäume stehen auf einer Bodenplatte im Innenhof des Bestandsgebäudes und können daher bei dem anstehenden Komplettabriss der Gebäudesubstanz nicht erhalten bleiben. Von diesen Bäumen haben vier Bäume einen Stammumfang von mehr als 200 cm. Die Blau-Zeder (Cedrus atlantica ´Glauca`) Baum Nr. 11 a weist einen Stammumfang von 213 cm, einen Kronendurchmesser von 8 m und eine HöheSeite 1 von 9 Seite 2 von 17 m auf. Der Zustand des Baumes wurde von einem Baumsachverständigen mit ausreichend beurteilt. Der zweistämmige Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus) Baum Nr. 221 weist einen Stammumfang von 234 cm (107 cm + 127 cm), einen Kronendurchmesser von 10 m und eine Höhe von 16 m auf. Der Zustand des Baumes wurde von einem Baumsachverständigen mit befriedigend beurteilt. Ein weiterer zweistämmige Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus) Baum Nr. 222 weist einen Stammumfang von 260 cm (91 cm + 169 cm), einen Kronendurchmesser von 12 m und eine Höhe von 18 m auf. Der Zustand des Baumes wurde von einem Baumsachverständigen mit befriedigend bis ausreichend beurteilt. Der dreistämmige Spitz-Ahorn (Acer platanoides) Baum Nr. 186 weist einen Stammumfang von 387 cm (97 cm + 121 cm + 169 cm), einen Kronendurchmesser von 14 m und eine Höhe von 18 m auf. Der Zustand des Baumes wurde von einem Baumsachverständigen mit befriedigend beurteilt. Alle vier Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 200 cm befinden sich im Innenhof des Gebäudes. Bei den Abbrucharbeiten können die Bäume (Wurzelbereich und Krone) nicht vor gravierenden Schäden bewahrt werden und somit auch nicht erhalten werden. Zusätzlich müssen noch ein Spitz-Ahorn (Stammumfang 156 cm) Baum Nr. 219 und ein Berg-Ahorn (Stammumfang 130 cm) Baum Nr. 220, ebenfalls im Innenhof des Bestandsgebäudes, für die Maßnahme entfernt werden. Eine Durchführung der Baumaßnahme ohne die Entfernung der sechs satzungsgeschützten Bäume ist nicht möglich. Entsprechend § 4 Abs. 1 Buchstabe b) der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Bundesstadt Bonn ist die Fällgenehmigung zur Verwirklichung der zulässigen und schon genehmigten baulichen Maßnahme zu erteilen. Als Ersatz für die Blau-Zeder, die beiden Berg-Ahorne und den Spitz-Ahorn werden insgesamt 4 heimische Laubbäume mit einem Stammumfang von 20 cm – 25 cm gefordert. Für die weiteren satzungsgeschützten Bäume, die im Rahmen der Baumaßnahme entfernt werden müssen, werden ebenso Ersatzpflanzungen gefordert. Anlage/n 1 Plan und Fotos Kennedyallee 62-72, 53175 Bonn (öffentlich) 2 Beanstandung_OB an BV (öffentlich)Seite 2 von 9 RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten Seite 2 Foto 1: Baum Nr. 11a (Blau-Zeder) Foto 2: Baum Nr. 186 (Spitz-Ahorn, mittig im Bild)Seite 3 von 9 RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten Seite 3 Foto 3: Baum Nr. 219 (Spitz-Ahorn, mittig im Bild) Foto 4: Baum Nr. 220 (Berg-Ahorn, mittig im Bild)Seite 4 von 9 RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten Seite 4 Foto 5: Baum Nr. 221 (Berg-Ahorn, mittig im Bild) Foto 6: Baum Nr. 222 (Berg-Ahorn, mittig im Bild)Seite 5 von 9 Austauschdienst Deutscher Akademischer 714 668 691 378 667 655 1 38 1 27 716 1 42 1 18 1 20 666 665 1 21 1 16 662 375 1 67 7 1 61 1 63 1 59 1 8 1 68 1 15 1 36 1 14 660 1 60 1 9 1 70 471 661 713 820 648 451 649 1 52 1 19 692 663 393 1 64 373 1 54 1 22 715 664 1 62 470 1 34 1 29 1 24 608 426 1 23 607 1 25 1 57 604 424 1 37 678 822 605 374 1 58 376 819 695 1 41 606 656 1 31 696 1 28 1 30 818 1 33 1 65 372 1 17 1 32 657 1 26 1 35 425 394 2210 903 1038 1040 1035 1039 923 902 2158 1037 1005 901 1054 1036 865 994 924 882 1080 1079 H Treppe TreppeTreppe Bordstein Kantenstein Bordstein Beet Ausfahrt Zufahrt Beet Beet Beet Beet Bordstein Bordstein Bordstein BordsteinBordstein Bordstein Zufahrt Mast Mast Mast B U S Rampe TreppeTreppe Mittelstraße Moselstraße Moselstraße Erftstraße Ahrstraße Aggerstraße Siegstraße Kennedyallee Ahrstraße 21 5 6 6 9 3 a 10 11 62-72 9 35 51 7 15 8 9 11 27 44 31 11 7 2 17 15 8 3 8 11 1 7 10 4 20 5 7 9 7 88 18 19 55 12 29 10 19 57 50 74 48 12 5 17 13 59 12 9 23 13 11 53 3 25 3 1 21 45 52 48 91-103 54 58 62 46 60 64 50 58 56 33 183182 191 181 180 179 178 175 173 174 170 171 176 172 169 163 167 166 162 164 165 160 155 157 168 154 156 153 149 145 152 146 147 142 141 144 140 148 139 138 137 136 135 134 131 132 133 126 128 130 124 123 122 120 121 116 117 119 112 115 103 107 111 105 104 99 102 100 94 95 88 92 91 89 93 8681 90 85 84 87 78 83 2 3 4 5 6 7 8 9 10 1 82 80 11 1213 16 15 18 17 19 20 23 22 28 29 30 31 32 34 35 36 37 41 42 43 45 47 48 40 50 49 53 6061 62 59 55 57 65 64 58 67 63 70 79 71 73 74 72 106 114 109 186, StU = 0,97 / 1,21 / 1,69 m 201 202 203 204 205 206 207 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 218 151 220, StU = 1,3 m 219, StU = 1,56 m 221, StU = 1,07 / 1,27 m 222, StU = 0,91 / 1,69 m 11a, StU = 2,13 m 150 143 Lastenausgleichsbank und Landesrentenbank Deutsche Siedlungs- Ministerium Wissenschaftszentrum Bonn Dt. Museum 841x594 Darstellung auf Grundlage des amtlichen Lageplanes als Planungsgrundlage des Vermessungsbüros Pilhatsch Ingenieure (Index b, 27.08.2018), Öff. best. Vermessungsingenieure Freigabe:Gesehen: Datum / Unterschrift Planinhalt Geprüft RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten: Datum 19.07.2019 Datum / Unterschrift Bonn, 19.07.2019 Weitergabe sowie Vervielfältigung dieser Unterlage, Verwertung und Mitteilung Ihres Inhalts ist nicht gestattet, soweit nicht ausdrücklich zugestanden. Zuwiderhandlungen verpflichten zu Schadenersatz. Alle Rechte vorbehalten. Planbezeichnung Leistungsphase Projekt Bauherr Maßstab Plan / Index Format Höhenbezug bearbeitet 1:500 WL / AN NHN 01 Bonn, Kennedyallee 62-72/Ahrstraße 20 Bestand und Bewertung Bestandserfassung 18-360-Baumbestand Legende Baumerfassung Bäume und Großgehölze erfasster Einzelbaum, nach Baumschutzsatzung der Stadt Bonn geschützt erfasster Einzelbaum, nicht nach Baumschutzsatzung geschützt N Bewertung Allgemeinzustand (durch R. Banks, Banks Baumpflege GmbH Almaweg 12, 53347 Alfter) Grenze Plangebiet Sonstige Darstellungen guter Zustand - Note 2 guter bis befriedigender Zustand - Note 2-3 befriedigender Zustand - Note 3 befriedigender bis ausreichender Zustand - Note 3-4 ausreichender Zustand - Note 4 mangelhafter Zustand - Note 5 sehr guter Zustand - Note 1 sehr guter bis guter Zustand - Note 1-2 ausreichender bis mangelhafter Zustand - Note 4-5 ungenügender Zustand - Note 6 mangelhafter bis ungenügender Zustand - Note 5-6 Baum bereits gefällt 1 Baum Nr. siehe Baumliste der erfassten Bäume StU = 2,13 m Stammumfang Einzelbaum in InnenhofSeite 6 von 9 Die Oberbürgermeisterin Stadthaus Berliner Platz 2, 53111 Bonn Germany Telefon: +49 228.77 20 00 Telefax: +49 228.77 961 98 98 katja.doerner@bonn.de Gedruckt auf 100% Recyclingpapier zertifiziert mit dem „Blauen Engel“ — An die Mitglieder der Bezirksvertretung Bad Godesberg Bonn, den 23.03.2022 Beschluss der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 02.02.2022, TOP 6.8, „Fällgenehmigung für eine Blau-Zeder, zwei Berg-Ahorne und einen Spitz-Ahorn auf dem Grundstück Kennedyallee 62-70, 53175 Bonn im Rahmen einer Abbruchmaßnahme“ DS-Nr.: 190157 Beanstandung gem. § 37 Abs. 6 S. 5 i.V. mit § 54 Abs. 3 S. 1 i.V. mit § 54 Abs. 2 S. 1-3 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) Sehr geehrte Damen und Herren, in meiner Funktion als Oberbürgermeisterin bin ich dazu verpflichtet, den Beschluss einer Bezirksvertretung zu beanstanden, wenn er gegen geltendes Recht verstößt. In der Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg wurde am 02.02.2022 unter TOP 6.8 die im Betreff genannte Beschlussvorlage zur Abstimmung gestellt und abgelehnt. Gegen- stand der Beanstandung ist die Ablehnung des Beschlussvorschlages (Nichterteilung einer zu erteilenden Fällgenehmigung): Die Fällgenehmigung für eine Blau-Zeder, zwei Berg-Ahorne und einen Spitz- Ahorn auf dem Grundstück Kennedyallee 62-70, 53175 Bonn im Rahmen einer Abbruchmaßnahme ist zu erteilen. Die Ablehnung dieses Beschlussvorschlages verstößt gegen den § 4 Abs. 1 lit. b) der Sat- zung zum Schutz des Baumbestandes in der Bundesstadt Bonn in Verbindung mit § 7 Abs. 2 lit. y) der Bezirkssatzung der Bundesstadt Bonn.Seite 7 von 9 Gedruckt auf 100% Recyclingpapier zertifiziert mit dem „Blauen Engel“ Die Regelung des § 4 Abs. 1 lit. b) der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Bundesstadt Bonn besagt: „Von den Verboten des § 2 ist eine Ausnahme zu erteilen, wenn: (…) b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann, (…).“ In § 7 Abs. 2 lit. y) der Bezirkssatzung der Bundesstadt Bonn sind die Entscheidungsrechte der Bezirksvertretungen geregelt: „(2) Nach Maßgabe des Absatzes 1 entscheiden die Bezirksvertretungen insbeson- dere über folgende Angelegenheiten: (…) y) Fällgenehmigung von privaten Bäumen mit einem Stammumfang von mehr als 200 cm und beabsichtigte Fällung städtischer Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 100 cm, gemessen jeweils ab 1 m Höhe vom Erdboden. (…)“ Im Zusammenhang mit dem Abbruch des Bestandsgebäudes an der Kennedyallee 62-72 wurde bei der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) eine Fällgenehmigung für 6 Bäume be- antragt, von denen 2 Bäume einen Stammumfang von > 200 cm aufweisen. Die Bezirkssatzung der Bundesstadt Bonn regelt in § 7 Abs. 2 lit. y), dass die Bezirksvertre- tungen über die Fällgenehmigung von privaten Bäumen mit einem Stammumfang von mehr als 200 cm und beabsichtigte Fällung städtischer Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 100 cm, gemessen jeweils ab 1 m Höhe vom Erdboden, entscheiden. Die Baumkommission und die jeweilige Bezirksvertretung werden bei entsprechenden Vor- gängen beteiligt. Ein Ermessensspielraum, den die Baumkommission oder die Bezirksver- tretung noch ausüben könnten, ist aufgrund der insofern eindeutigen Regelungen der Baum- schutzsatzung allerdings nicht gegeben (gebundene Entscheidung). Wenn ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 1 lit. a) bis e) der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Bundesstadt Bonn besteht, muss diese zwingend erteilt werden. Da eine Abbruchgenehmigung erteilt wurde und aufgrund der Regelung der Baumschutz- satzung kein Ermessenspielraum eröffnet ist, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Fäll- genehmigung. Das auf dem Grundstück befindliche ehemalige Gebäude der Postbank soll abgerissen wer- den, um Platz für eine Neubebauung zu schaffen (B-Plan Nr. 6918-4, Kennedyallee 62-72, DS 211954, rechtskräftig seit 02.03.2022). Eine Genehmigung für die Abbrucharbeiten wurde am 15.07.2019 erteilt. Für die Umsetzung der Maßnahme müssen nun sechs sat-Seite 8 von 9 Gedruckt auf 100% Recyclingpapier zertifiziert mit dem „Blauen Engel“ zungsgeschützte Bäume entfernt werden. Die Bäume stehen auf einer Bodenplatte im In- nenhof des Bestandsgebäudes und können daher bei dem anstehenden Komplettabriss der Gebäudesubstanz nicht erhalten bleiben. Eine Durchführung der Baumaßnahme ohne die Entfernung der sechs satzungsgeschützten Bäume ist nicht möglich. Entsprechend § 4 Abs. 1 Buchstabe b) der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Bundesstadt Bonn ist die Fällgenehmigung zur Verwirklichung der zulässigen und schon genehmigten baulichen Maßnahme zu erteilen. Auf Grundlage obiger Ausführungen muss ich den Beschluss der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 02.02.2022 zur DS-Nr.: 190157 beanstanden. Die Beanstandung hat gemäß § 54 Abs. 2 S. 2 GO NRW aufschiebende Wirkung. Die Bezirksvertretung Bad Godesberg hat nunmehr darüber zu entscheiden, ob sie den fraglichen Beschluss vom 02.02.2022 aufhebt oder bestehen lässt. Verbleibt die Bezirks- vertretung bei ihrem Beschluss, entscheidet der Stadtrat gemäß § 37 Abs. 6 S. 5 i.V. mit § 54 Abs. 3 GO NRW. Mit freundlichen Grüßen Katja DörnerSeite 9 von 9
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 07:35 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de