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190149-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Erstellung eines Mietspiegels mit anteilsmäßiger Berücksichtigung von Wohnungen ohne Mieterhöhung (alt: 1912717, FF: 62-3)

Nummer
190149-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
13.11.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration, Gesundheit und Wohnen 11.02.2020 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und Lokale Agenda 19.11.2019 Entscheidung federführend
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  1. 190149 Bürgerantrag: Erstellung eines Mietspiegels mit anteilsmäßiger Berücksichtigung von Wohnungen ohne Mieterhöhung (alt: 1912717)

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
190149-1 ST
Bürgerantrag: Erstellung eines Mietspiegels mit
anteilsmäßiger Berücksichtigung von Wohnungen
ohne Mieterhöhung (alt: 1912717, FF: 62-3)
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger und Lokale Agenda
19.11.2019 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Im Jahr 2020 ist in Bonn die Neuerstellung eines Mietspiegels erforderlich.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterscheidet seit der Mietrechtsreform
2001 zwischen „einfachen“ und „qualifizierten“ Mietspiegeln. Ein qualifizierter
Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen
Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der
Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. Dieses Merkmal muss der
einfache Mietspiegel nicht erfüllen.
Im Gegensatz zum einfachen Mietspiegel kommt dem qualifizierten Mietspiegel
nach § 558d Abs. 3 BGB eine Vermutungswirkung zur ortsüblichen
Vergleichsmiete bei gerichtlichen Auseinandersetzungen zu. Mithin kommt dem
qualifizierten Mietspiegel eine erheblich größere Befriedungsfunktion als einem
einfachen Mietspiegel zu, was in Zeiten eines angespannten
Wohnungsmarktes mit Mietpreisbremse von besonderer Bedeutung ist.
Für die Erstellung des Bonner Mietspiegels ist der Arbeitskreis Mietspiegel
zuständig, in dem die beiden Interessenvertretungen (Haus- Wohnungs- und
Grundeigentümerverein und Mieterbund) sowie die Verwaltung vertreten sind.
Im Arbeitskreis Mietspiegel wurde beschlossen, auch zukünftig wieder einen
qualifizierten Mietspiegel zu erstellen, um damit dem sozialpolitischen Auftrag
gerecht zu werden und um eine Grundlage für eine ausgleichende sowie
befriedende Mietenfestlegung zwischen Vermieter und Mieter erreichen zu
können. Der qualifizierte Mietspiegel bildet auch die wichtige Grundlage zur
Entscheidung der Förderfähigkeit einer Miete (§ 36 Wohnraumfördergesetz
WoFG) und wirkt preisdämpfend.
Bei Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels sind mithin die Vorschriften des
BGB zu beachten. Nach dem geltenden § 558 Abs. 2 BGB dürfen bei der
Ermittlung der Vergleichsmiete nur diejenigen Wohnungen berücksichtigt
werden, bei denen die Miete in den letzten 4 Jahren neu vereinbart oder
geändert worden ist.
Der Betrachtungszeitraum für die ortsübliche Vergleichsmiete soll von vier auf
sechs Jahre verlängert werden. Hierzu liegt ein entsprechender
Federführung:
OB-1 Referat Oberbürgermeister und Verwaltungssteuerung Dezernat:
Dez. OBSeite 1 von 2

Seite 2
Gesetzesentwurf zur Verlängerung des Betrachtungszeitraumes für die
ortsübliche Vergleichsmiete vor. Das Gesetz ist derzeit noch nicht beschlossen,
wird aber in Kürze erwartet. Im laufenden Prozess zur Erstellung des
Mietspiegels wurde deshalb bereits der Betrachtungszeitraum auf 6 Jahre
ausgedehnt um auf die neue Gesetzeslage flexibel reagieren zu können.
Die Verwaltung sieht keine Notwendigkeit neben dem qualifizierten Mietspiegel
einen zusätzlichen eigenen Mietspiegel zu erstellen.
Beschlussvorschlag für Bürgerausschuss:
Der Antrag wird abgelehnt, der Antragsteller erhält eine Antwort im Sinne der
Stellungnahme der Verwaltung. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für
die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum
Abschluss gelangt.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 10:42 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de