190149-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Erstellung eines Mietspiegels mit anteilsmäßiger Berücksichtigung von Wohnungen ohne Mieterhöhung (alt: 1912717, FF: 62-3)
Kerndaten
- Nummer
- 190149-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 13.11.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration, Gesundheit und Wohnen Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und Lokale Agenda Entscheidung federführend
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 190149-1 ST Bürgerantrag: Erstellung eines Mietspiegels mit anteilsmäßiger Berücksichtigung von Wohnungen ohne Mieterhöhung (alt: 1912717, FF: 62-3) Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und Lokale Agenda 19.11.2019 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: Im Jahr 2020 ist in Bonn die Neuerstellung eines Mietspiegels erforderlich. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterscheidet seit der Mietrechtsreform 2001 zwischen „einfachen“ und „qualifizierten“ Mietspiegeln. Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. Dieses Merkmal muss der einfache Mietspiegel nicht erfüllen. Im Gegensatz zum einfachen Mietspiegel kommt dem qualifizierten Mietspiegel nach § 558d Abs. 3 BGB eine Vermutungswirkung zur ortsüblichen Vergleichsmiete bei gerichtlichen Auseinandersetzungen zu. Mithin kommt dem qualifizierten Mietspiegel eine erheblich größere Befriedungsfunktion als einem einfachen Mietspiegel zu, was in Zeiten eines angespannten Wohnungsmarktes mit Mietpreisbremse von besonderer Bedeutung ist. Für die Erstellung des Bonner Mietspiegels ist der Arbeitskreis Mietspiegel zuständig, in dem die beiden Interessenvertretungen (Haus- Wohnungs- und Grundeigentümerverein und Mieterbund) sowie die Verwaltung vertreten sind. Im Arbeitskreis Mietspiegel wurde beschlossen, auch zukünftig wieder einen qualifizierten Mietspiegel zu erstellen, um damit dem sozialpolitischen Auftrag gerecht zu werden und um eine Grundlage für eine ausgleichende sowie befriedende Mietenfestlegung zwischen Vermieter und Mieter erreichen zu können. Der qualifizierte Mietspiegel bildet auch die wichtige Grundlage zur Entscheidung der Förderfähigkeit einer Miete (§ 36 Wohnraumfördergesetz WoFG) und wirkt preisdämpfend. Bei Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels sind mithin die Vorschriften des BGB zu beachten. Nach dem geltenden § 558 Abs. 2 BGB dürfen bei der Ermittlung der Vergleichsmiete nur diejenigen Wohnungen berücksichtigt werden, bei denen die Miete in den letzten 4 Jahren neu vereinbart oder geändert worden ist. Der Betrachtungszeitraum für die ortsübliche Vergleichsmiete soll von vier auf sechs Jahre verlängert werden. Hierzu liegt ein entsprechender Federführung: OB-1 Referat Oberbürgermeister und Verwaltungssteuerung Dezernat: Dez. OBSeite 1 von 2 Seite 2 Gesetzesentwurf zur Verlängerung des Betrachtungszeitraumes für die ortsübliche Vergleichsmiete vor. Das Gesetz ist derzeit noch nicht beschlossen, wird aber in Kürze erwartet. Im laufenden Prozess zur Erstellung des Mietspiegels wurde deshalb bereits der Betrachtungszeitraum auf 6 Jahre ausgedehnt um auf die neue Gesetzeslage flexibel reagieren zu können. Die Verwaltung sieht keine Notwendigkeit neben dem qualifizierten Mietspiegel einen zusätzlichen eigenen Mietspiegel zu erstellen. Beschlussvorschlag für Bürgerausschuss: Der Antrag wird abgelehnt, der Antragsteller erhält eine Antwort im Sinne der Stellungnahme der Verwaltung. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:12 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de