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190126 · Beschlussvorlage

4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn(Alt: 1912831, FF: Amt 37)

Nummer
190126
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
11.10.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Rates 12.12.2019 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz 28.11.2019 Empfehlung
  3. Sitzung des Ausschusses Finanzen- und Beteiligungen 10.12.2019 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
190126
4. Satzung zur Änderung der Satzung über die
Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandverhütungsschau in der Bundesstadt
Bonn(Alt: 1912831, FF: Amt 37)
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz 28.11.2019 Empfehlung
Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen 10.12.2019 Empfehlung
Rat 12.12.2019 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für
die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn wird in
der als Anlage A beigefügten Fassung beschlossen.
Begründung
I. Allgemeine Rechtsgrundlagen
Nach § 52 Abs. 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und
den Katastrophenschutz (BHKG) können die Gemeinden für die Durchführung
der Brandverhütungsschau Gebühren aufgrund einer Satzung erheben.
II. Städtische Rechtsgrundlagen
Die Gebühren werden zurzeit aufgrundder Satzung über die Erhebung von
Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Bundesstadt
Bonn vom 01. März 2016 erhoben. Die Tarife zu der Satzung sind zuletzt zum
01.01.2019 (DS-Nr. 1812729) angepasst worden.
III. Gebührenanpassung
Durch Erhöhungen der Bezüge der Beamten für 2019 musste auch eine
Anpassung der Gebühren für die Brandverhütungsschau und Nachschau sowie
für deren Vor-und Nachbereitung erfolgen. Für eine Besoldungsanpassung in
2020 wurde ein kalkulatorischer Zuschlag von 3,2 % zugrunde gelegt. Dennoch
ist es aufgrund einer anderen Zusammensetzung des in diesem Bereich
eingesetzten Personals und der damit verbundenen Alters-und
Besoldungsstruktur zu einer Reduzierung der Tarife gekommen.
Um eine Kontinuität bei der Fahrkostenpauschale zu erreichen und
Schwankungen zu vermeiden, wurden bei der Kalkulation der
Federführung:
56 Amt für Umwelt-, Verbraucherschutz und Lokale Agenda Dezernat:
Dez. IIISeite 1 von 7

Seite 2
Fahrkostenpauschale die Fahrzeugkosten der letzten 3 Jahre als Grundlage
herangezogen und hieraus ein Mittelwert gebildet. Die Berechnung der
Gebührensätze ergibt sich aus der Anlage B.
Auf Auf-und Abrundungen der rechnerisch ermittelten Gebührensätze über
mathematische Rundungen hinaus wird seit 2010 aufgrund eines Urteils des
OVG Münster vom 04.06.2008 –9 A 208/05 verzichtet, da dieses in dem
verhandelten Fall wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz zu
einer Nichtigkeit der Gebührensätze geführt hat.
Eine Gegenüberstellung des alten und neuen Gebührentarifs zur Satzung über
die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau
ist als Anlage C beigefügt.
Ein interkommunaler Vergleich der Tarife mit denen der Städte Aachen,
Bielefeld und Münster ist als Anlage D beigefügt.
Die mit dieser Beschlussvorlage dargestellten Veränderungen führen zu keiner
Änderung desHaushaltsansatzes 2020.
Anlage/n
1 Satzung, Erläuterungen, Gegenüberstellung alt-neu, Interkommunaler
Vergleich Tarife (öffentlich)Seite 2 von 7

Anlage A
4. Satzung zur Änderung
der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn
Vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 26 und 52
Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV.NRW. S.886), zuletzt geändert
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV.NRW. S. 244) sowie des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/ SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 11. April 2019 (GV.NRW. S. 202) und der §§ 4 und 5 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969
(GV.NRW. S. 712/ SGV.NRW. 610), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23.
Januar 2018 (GV.NRW. S. 90), folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Der Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn vom 01. März 2016 (Amtsblatt der
Bundesstadt Bonn S. 105), zuletzt geändert durch Satzung vom 14. Dezember 2018
(Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 1502) erhält folgende Fassung:
„Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn:
1. Durchführung einer Brandverhütungsschau oder einer
Nachschau am Objekt einschließlich notwendiger Wegezeiten
je angefangene Viertelstunde und eingesetzte Kraft 17,98 €
2. Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandverhütungsschau
entsprechend dem Arbeitsaufwand
je angefangene Viertelstunde und eingesetzte Kraft 17,98 €
3. Fahrkostenpauschale 44,58 €
4. Brandschutztechnische Objektbegehung (§ 2 Abs. 1 Buchstabe c)
Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung der
Regelungen zu Ziffern 1, 2 und 3.“
Artikel II
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2020 in Kraft.Seite 3 von 7

Anlage B
Berechnung der Gebührensätze
Stundensatz Personalkosten
Für die Berechnung des Stundensatzes wird von folgenden Grundlagen ausgegangen:
1. Berücksichtigt werden die tatsächlich im jeweiligen Aufgabenbereich eingesetzten
Mitarbeiter nach Anzahl und tatsächlicher Besoldungsgruppe. Es wird ein
Durchschnitts-Stundensatz (Mittelwert) gebildet.
2. Die Höhe der Kosten pro Stunde richtet sich nach dem vom Personalamt
festgestellten Arbeitsplatzkosten für einen Büroarbeitsplatz (Feuerwehr) auf der
Basis der tatsächlich entstandenen Jahresdurchschnittskosten des Jahres 2019. In
den Arbeitsplatzkosten enthalten sind außerdem Sachkosten für einen Arbeitsplatz
mit Technikunterstützung sowie Verwaltungsgemeinkosten. Für eine
Besoldungsanpassung für das Jahr 2020 wurde ein kalkulatorischer Zuschlag von
3,2 % zugrunde gelegt.
3. Als Jahresarbeitszeit werden 1.671 Stunden (41 Std. Woche) zugrunde gelegt.
1. Durchführung einer Brandverhütungs- oder Nachschau bzw. Objektbesichtigung
Die Brandverhütungs- oder Nachschau bzw. Objektbesichtigung wird von 11 Mitarbeitern
der Abteilung „Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz“ durchgeführt. Insoweit wurde
hier ein Mittelwert der Stundensätze aller Mitarbeiter in diesem Bereich gebildet. Die
Besichtigung vor Ort wird je Person und je angefangene Viertelstunde abgerechnet. Die
Abrechung der erbrachten Leistung wird von einer Mitarbeiterin der Besoldungsgruppe A 9
vorgenommen. Pro Gebührenbescheid wird dabei von einem Zeitaufwand von 15 min
ausgegangen. Da die Tarifposition „Durchführung der Brandverhütungsschau“ in
Kombination mit der Tarifposition „Vorbereitung und Nachbereitung“ auftritt, wird hier nur ein
Anteil von 50% hinzugerechnet.
2. Vorbereitung und Nachbereitung der Brandverhütungs- oder Nachschau bzw.
Objektbesichtigung
Für die Vor- und Nachbereitung der Brandverhütungsschau, Nachschau oder
Objektbesichtigung werden ebenfalls Gebühren erhoben. Die Vor- und Nachbereitung wird
von dem gleichen Personenkreis durchgeführt, der auch die Besichtigung vor Ort
wahrnimmt.Seite 4 von 7

2
3. Fahrkostenpauschale
Für die Wahrnehmung eines Brandverhütungsschautermins werden – unabhängig von der
Entfernung zu dem Objekt - pauschale Fahrkosten von 44,58 € berechnet. Das entspricht
dem zweifachen Stundensatz der für die Durchführung der Brandverhütungsschauen
vorgesehenen Fahrzeuge, da die durchschnittliche Abwesenheit des jeweiligen Fahrzeugs
von der Wache etwa 2 Stunden beträgt. Der Stundensatz wurde aufgrund der
durchschnittlichen Kosten der Fahrzeuge für die letzten 3 Jahre ermittelt.Seite 5 von 7

Anlage C
Gegenüberstellung der bisherigen und neuen Tarife für die Durchführung der
Brandverhütungsschau
neu alt
Tarif-
Nr.
Tarifart Euro Euro
1. Durchführung einer Brandverhütungsschau oder
einer Nachschau am Objekt einschließlich
notwendiger Wegezeiten
je angefangene Viertelstunde und eingesetzter
Kraft
17,98 18,52
2. Vorbereitung und/oder Nachbereitung der
Brandverhütungsschau entsprechend dem
Arbeitsaufwand
je angefangene Viertelstunde und eingesetzter
Kraft
17,98 18,52
3. Fahrkostenpauschale 44,58 41,18
4. Brandschutztechnische Objektbegehung (§ 2 Abs.
1 c) )
Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechen-
der Anwendung der Regelungen zu Ziffern 1, 2 und
3.Seite 6 von 7

Anlage D
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn
Gebührenerhebung in Bonn
Gebührenänderung vorletzte letzte geplante
am/zum 01.01.2018 01.01.2019 01.01.2020
Interkommunaler Vergleich
Stadt Letzte
Änderung
bzw.
Satzung
gültig ab
1. Durchführung einer Brandverhütungsschau
oder einer notwendigen Nachschau am Objekt
einschließlich notwendiger Wartezeiten je 15
Minuten
2. Vorbereitung / Nachbereitung der
Brandverhütungsschau entsprechend dem
Arbeitsaufwand je 15 Minuten
3. Fahrkostenpauschale
Bonn
(derzeit)
01.01.
2019
18,52 € 18,52 € 41,18 €
Bonn
(geplant)
01.01.
2020
17,98 € 17,98 € 44,58 €
Vergleichsstädte
Aachen 01.01.
2017
Berechnung nach Personalkosten
10,00 € (mD), 16,00 € (gD), 21,00 € (hD)
Berechnung nach Personalkosten
10,00 € (mD), 16,00 € (gD), 21,00 € (hD)
2,00 € / 15 min
Bielefeld 24.02.
2017
17,50 € 17,50 € kein Tarif
Münster 14.12.
2018
Berechnung nach Personalkosten
15,75 € (mD), 18,00 € (gD), 21,75 € (hD)
zzgl. Gebühren je nach Objektart
Berechnung nach Personalkosten
15,75 € (mD), 18,00 € (gD), 21,75 € (hD)
zzgl. Gebühren je nach Objektart
kein TarifSeite 7 von 7

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Datenstand: 02.11.2026, 23:55 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de