190121 · Beschlussvorlage
1. Änderung der Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn (alt: DS-Nr. 1912832, FF: 37)
Kerndaten
- Nummer
- 190121
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 14.11.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses Finanzen- und Beteiligungen Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 190121 1. Änderung der Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn (alt: DS-Nr. 1912832, FF: 37) Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz 28.11.2019 Empfehlung Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen 10.12.2019 Empfehlung Rat 12.12.2019 Entscheidung Beschlussvorschlag Die 1. Änderung der Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonnwird in der als Anlage A beigefügten Fassung beschlossen. Begründung I. Allgemeine Rechtsgrundlagen Nach § 52Abs. 5 S. 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) können die Gemeinden für Leistungen der öffentlichen Feuerwehren, die über den im BHKG genannten Aufgabenbereich hinausgehen, Entgelte erheben. II. Städtische Rechtsgrundlagen Die Entgelte für sonstige Leistungen der Feuerwehr werden zurzeit aufgrund der Entgeltordnung für die sonstigen Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn vom 14. Dezember 2018erhoben (DS-Nr. 1812730). III. Entgeltanpassung Durch die Feuerwehr werden Leistungen erbracht, die über den im BHKG geregelten Aufgabenbereich hinausgehen: Außerhalb von Baugenehmigungsverfahren besteht von Entwurfsverfassern und Brandschutzgutachtern häufig objektbezogen Beratungsbedarf. Für die entsprechenden schriftlich erteilten gutachterlichen Stellungnahmen bzw. mündlichen Beratungen zur Erstellung eines Brandschutzgutachtens oder Brandsicherheits- konzeptes werden Entgelte erhoben. Abnahme von Feuerwehrzufahrten und Anleiterproben zur Überprüfung des 2. Rettungsweges auf Wunsch des Auftraggebers Gestellung von Brandsicherheitswachen nach § 27 BHKG Federführung: 56 Amt für Umwelt-, Verbraucherschutz und Lokale Agenda Dezernat: Dez. IIISeite 1 von 20 Seite 2 Aufschaltungsüberprüfung bei Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung der Brandmeldeanlage; Beratungsleistungen bei der Erstellung der Brandmeldeanlage Inbetriebnahme, jährliche Überprüfung eines Feuerwehrschlüssel- depots und/ oder Feuerwehrschlüsselrohres Prüfen und Instandsetzen von Schlauchmaterial, Atemluft-, Sauerstoff- und medizinischem Gerät, Funk-und Fernmeldegerät sowie sonstigem Gerät Füllen von Atemluft-und Sauerstoffflaschen Schriftliche Bestätigung über einen Einsatz der Feuerwehr Die Anpassung der Personalkostentarife erfolgt aufgrund der in 2019 erfolgten Erhöhungen der Bezüge der Beamten und Entgelterhöhungen bei den Beschäftigten. Für die Besoldungsanpassung in 2020 wurde ein kalkulatorischer Zuschlag von 3,2 % zugrunde gelegt, für eine Entgeltanpassung in 2020 wurde ein kalkulatorischer Zuschlag von 1,0 % zugrunde gelegt. Dennoch ist es bei einigen Tarifen aufgrund einer anderen Zusammensetzung des in dem Bereich eingesetzten Personals und der damit verbundenen Alters-und Besoldungsstruktur zu einer Reduzierung der Tarife gekommen. Bei den Fahrzeugkosten gibt es in den einzelnen Tarifpositionen sowohl Veränderungen nach oben als auch nach unten, insbesondere aufgrund der unterschiedlichen variablen Kosten (z.B. für Reparaturen), die auf die tatsächliche Nutzung der Fahrzeuge (Jahreskilometer) umgelegt werden. Einige Fahrzeuge, die bereits über die im Brandschutzbedarfsplan festgelegte Abschreibungszeit genutzt werden, fallen mit höheren Reparaturkosten stärker ins Gewicht. Unabhängig davon sind die fixen Kosten je Fahrzeugzu sehen, die als sog. Vorhaltekosten auf dieJahresstunden umgelegt werden.Um eine Kontinuität zu erreichen und Schwankungen in den Fahrzeugtarifenzu vermeiden, wurden bei der Kalkulation die Fahrzeugkosten der letzten 3 Jahre als Grundlage herangezogen und hieraus ein Mittelwert gebildet. Bei den in der Entgeltordnung aufgeführten Leistungen handelt es sich nicht um hoheitliche Tätigkeiten und somit auch nicht um kostenersatzpflichtige, sondern entgeltpflichtige Leistungen.Auf Auf-und Abrundungen der rechnerisch ermittelten Entgeltsätze über mathematische Rundungen hinaus wurde aufgrund eines Urteils des OVG Münster vom 04.06.2008 –9 A 208/05 verzichtet, da dieses in dem verhandelten Fall wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz zu einer Nichtigkeit der Gebührensätze geführt hat.Die Berechnung des Entgelttarifs ergibt sich aus der Anlage B. Eine Gegenüberstellung des alten und neuen Entgelttarifs ist als Anlage C beigefügt.Ein interkommunaler Vergleich der Tarife mit denen der Städte Aachen, Bielefeld und Münster ist als Anlage D beigefügt. Die mit dieser Beschlussvorlage dargestellten Veränderungen haben keine Auswirkungen auf die Haushaltsplanung 2020.Seite 2 von 20 Seite 3 Anlage/n 1 Entgelttarif, Erläuterungen, Gegenüberstellung Entgelttarif alt-neu, Interkommunaler Vergleich Tarife (öffentlich)Seite 3 von 20 Anlage A 1. Änderung der Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund des § 52 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV.NRW. S.886), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV.NRW. S. 244) sowie des § 41 Absatz 1 i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/ SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV.NRW. S. 202) folgende Änderung der Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerwehr beschlossen: Artikel I Der Entgelttarif zur Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn vom 14. Dezember 2018 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 1510), erhält folgende Fassung: „6. Entgelttarif zur Entgeltordnung 6.1 Leistungen gemäß Ziffer 1 a) Entgeltordnung schriftlich erteilte gutachtliche Stellungnahme bzw. mündliche Beratung zur Vorbereitung oder Erstellung eines Brandschutzgutachtens/ Brandschutzkonzeptes je angefangene Viertelstunde 17,98 € 6.2 Abnahme von Feuerwehrzufahrten und Anleiterproben zur Sicherstellung des 2. Rettungsweges je angefangene Viertelstunde einschließlich notwendiger Wegezeiten 17,98 € zuzüglich Fahrkosten nach Ziffer 6.3.1 und nach Ziffer 6.3.3 für die Drehleiter je angefangene Viertelstunde einschließlich notwendiger Wegezeiten, sowie die Beamten/ Beamtinnen des Einsatzdienstes (Besatzung Drehleiter) entsprechend des Tarifs zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr in der Bundesstadt Bonn 6.3 Einsatz von Fahrzeugen 6.3.1 PKW je angefangene Viertelstunde pro Fahrzeug 5,57 € 6.3.2 Lösch- und Hilfeleistungsfahrzeug je angefangene Viertelstunde pro Fahrzeug 12,90 € 6.3.3 Drehleiter je angefangene Viertelstunde pro Fahrzeug 17,96 € 6.3.4 Werkstattwagen je angefangene Viertelstunde pro Fahrzeug 10,88 € 6.4 Personal BrandsicherheitswacheSeite 4 von 20 6.4.1 pro Kraft der Brandsicherheitswache je Viertelstunde 7,20 € Pro eingesetzter Kraft wird eine volle Stunde für die An- und Abfahrt berechnet; für jede angefangene Viertelstunde der Wachtätigkeit wird je Kraft der vorgenannte Tarif berechnet. Sollten nach den Vorgaben für die Durchführung der Brandsicherheitswache Löschfahrzeuge benötigt werden, so richtet sich deren Abrechnung nach Ziffer 6.3.2. 6.4.2 Bei kurzfristiger oder nicht erfolgter Absage einer Brandsicherheitswache a) bei Absage weniger als 14 Werktage bis 2 Werktage vor Beginn der Brandsicherheitswache pauschal 13,68 € b) bei Absage weniger als 2 Werktage vor Beginn der Brandsicherheitswache pauschal 28,80 € c) bei nicht erfolgter Absage der Brandsicherheitswache wird pro Kraft die erste Stunde als volle Stunde nach 6.4.1 für die erfolglose An- und Abfahrt berechnet; jede weitere angefangene Viertelstunde vor Ort wird nach Tarif 6.4.1 abgerechnet 6.5 Brandmeldeanlage und Gebäudefunkanlage 6.5.1 Aufschaltungsüberprüfung bei Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung einer Brandmeldeanlage mit Alarmweiterleitung zur Feuerwehr oder einer Gebäudefunkanlage a) Grundentgelt 108,03 € b) zuzüglich je angefangene Viertelstunde 16,13 € 6.5.2 Einzeltermin aus besonderem Anlass (z.B. Wiederholungsprüfung) a) Grundentgelt 108,03 € b) zuzüglich je angefangene Viertelstunde 16,13 € 6.5.3 Halbzylinder „Schließung Bonn“ für Feuerwehrinformationszentrale oder ähnliches Selbstkostenpreis zuzüglich 10 % Verwaltungskostenzuschlag 6.6 Feuerwehrschlüsseldepot 6.6.1 Inbetriebnahme Feuerwehrschlüsseldepot (FSD) oder Feuerwehrschlüsselrohr (FSR) a) Grundentgelt 108,03 € b) zuzüglich je angefangene Viertelstunde 16,13 € 6.6.2 Einzeltermin auf besonderem Anlass (z.B. Wiederholungsprüfung, Schlüsseltausch) a) Grundentgelt 108,03 € b) zuzüglich je angefangene Viertelstunde 16,13 € 6.6.3 Jährliche Überprüfung eines Feuerwehrschlüsseldepots (FSD) a) ab dem 1. Kalenderjahr nach Inbetriebnahme pro Jahr und FSD 172,55 € b) bei der Überprüfung des zweiten oder jedes weiteren FSD in einem Objekt ohne gesonderte Anfahrt pro Jahr und FSD 96,78 € 6.7 Werkstattpersonal, funk-, fernmeldetechnisches und sonstiges Personal je angefangene Viertelstunde 14,64 € 6.8 Schriftliche Bestätigung über einen Einsatz der Feuerwehr 29,74 €Seite 5 von 20 6.9 Sonstige Werkstattleistungen 6.9.1 Prüfen und Instandsetzen von Schlauchmaterial, Atemluft-, Sauerstoff- und medizinischem Gerät, Funk- und Fernmeldegerät sowie sonstigem Gerät je angefangene Viertelstunde 14,64 € 6.9.2 Füllen von Atemluft- und Sauerstoffflaschen je angefangene Viertelstunde 14,64 €“ Artikel II Diese Änderung tritt am 01. Januar 2020 in Kraft.Seite 6 von 20 Anlage B Berechnung der Entgelttarife 6.1 Schriftlich erteilte gutachterliche Stellungnahme bzw. mündliche Beratung zur Erstellung eines Brandschutzgutachten oder Brandsicherheitskonzeptes Diese Beratungen und auf Anforderung auch gutachterliche Stellungnahmen werden von 11 Mitarbeitern der Abteilung „Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz“ durchgeführt. Insoweit wurde hier ein Mittelwert der Stundensätze aller Mitarbeiter in diesem Bereich gebildet. Es wird je angefangene Viertelstunde abgerechnet. Die Abrechnung der erbrachten Leistung wird von einer Mitarbeiterin der Besoldungsgruppe A 9 vorgenommen. Da für eine gutachterliche Stellungnahme in der Regel mindestens ein Zeitansatz von 30 min abzurechnen ist, wird für die Rechnungserstellung nur ein Anteil von 50 % hinzugerechnet. Berechnung: 714,10 € (Gesamtstundensatz der Mitarbeiter) : 11 = 64,92 € Rechnungserstellung 25% A9, davon 50% 6,99 € gesamt 71,91 € je Viertelstunde 71,91 € : 4 = 17,98 € 6.2 Abnahme von Feuerwehrzufahrten und Anleiterproben zur Sicherstellung des 2. Rettungsweges Die Abnahmen von Feuerwehrzufahrten und Anleiterproben zur Sicherstellung des 2. Rettungsweges werden durch die unter Ziffer 6.1 aufgeführten Mitarbeiter der Abteilung „Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz“ sowie durch zwei Mitarbeiter des Einsatzdienstes (Besatzung der Drehleiter) durchgeführt. Es wird die angefallene Zeit der Mitarbeiter je angefangene Viertelstunde in Rechnung gestellt. Der Stundensatz für die Beamten vom Einsatzdienst wird nach dem Tarif zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn erhoben. Außerdem werden Fahrkosten für das von der Abteilung „Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz“ eingesetzte Fahrzeug gemäß Ziffer 6.3.1 sowie Kosten für den Einsatz der Drehleiter gemäß Ziffer 6.3.3 in Rechnung gestellt. 6.3 Einsatz von Fahrzeugen Bei den Kosten für den Einsatz von Fahrzeugen sind Fixkosten wie z.B. kalkulatorische Kosten für die Abschreibung nach Wiederbeschaffungswert, Verzinsung, Versicherung und Unterbringung sowie variable Kosten wie z.B. Tank-, Wartungs-, Instandhaltungs-, Reparatur- und Materialkosten berücksichtigt. Die kalkulatorischen Kosten für die Verzinsung sind nur für den städtischen Eigenanteil, d.h. nach Abzug der Landeszuwendungen, berechnet worden. Die Unterbringung der Fahrzeuge inSeite 7 von 20 Kfz-Hallen, Garagen und Feuerwehrhäusern wird mit einem kalkulatorischen Mietzins plus Bewirtschaftungskosten berechnet. Für die Unterhaltung und den Betrieb der Fahrzeuge werden die entstandenen Betriebskosten bei bonnOrange sowie die Werkstattkosten bei Amt 37 angesetzt. Nach einem Urteil des OVG Münster (Az. 9 A 780/93) ist bei der Kalkulation von Kostentarifen für Feuerwehreinsätze zwischen Kosten, die unabhängig von Einsätzen anfallen (Vorhaltekosten) und den Kosten, die Folge konkreter Einsätze sind, zu unterscheiden. Danach dürfen Vorhaltekosten (Fixkosten) nicht allein auf die Einsatzstunden umgelegt werden, sondern müssen auf die Jahres-Vorhaltestunden (= 8.760) verteilt werden. Aus diesem Grunde ist bei der Berechnung der Tarife für den Einsatz von Fahrzeugen in analoger Anwendung zur Kalkulation der Fahrzeugkosten in der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn zwischen Fix- und variablen Kosten unterschieden worden. Einige Fahrzeugkosten fallen nicht jährlich an wie z.B. TÜV-Untersuchungen, UVV- Untersuchungen etc. Für die Kontinuität und zur Vermeidung von Schwankungen im Tarif für den Einsatz von Fahrzeugen wurden daher die Fahrzeugkosten der letzten 3 Jahre als Grundlage herangezogen und hieraus ein Mittelwert gebildet.Seite 8 von 20 Fahrzeugtyp Pkw Lösch- und Hilfeleistungs- fahrzeug Drehleiter Werkstattwagen 1. Abschreibung 0,00 € 17.884,32 € 36.268,60 € 5.630,67 € (8 Jahre) (20 Jahre) (20 Jahre) (15 Jahre) 2. Verzinsung 0,00 € 13.930,08 € 15.924,67 € 332,33 € vom Nettoaufwand 3. Fixkosten BonnOrange 576,75 € 576,75 € 3.732,84 € 576,75 € 4. kalk. Mietzins 3.628,80 € 4.176,00 € 5.220,00 € 3.628,80 € Flächenbedarf nach DIN 14092-1 Feuerwehrhäuser 45 qm 45 qm 56,25 qm 45 qm 5. Unterhaltung u. Betrieb - eigene Werkstätten 4.159,49 € 13.170,66 € 13.334,15 € 4.159,49 € - BonnOrange 1.306,26 € 6.439,19 € 11.494,43 € 819,01 € Einsatzstunden p.a. 250,64 413,45 382,79 117,57 Summe Fixkosten (Nr. 1 – 4) 4.205,55 € 36.567,15 € 61.146,10 € 10.168,55 € Fixkosten pro Jahresstunde (1/8760) 0,480 € 4,17 € 6,980 € 1,16 € variable Kosten (Nr. 5) 5.465,75 € 19.609,86 € 24.828,58 € 4.978,51 € variable Kosten pro Einsatzstunde 21,807 € 47,43 € 64,862 € 42,345 € Kosten pro Einsatzstunde 22,287 € 51,60 € 71,842 € 43,506 € je Viertelstunde 5,573 € 12,901 € 17,961 € 10,877 € gerundet 5,57 € 12,90 € 17,96 € 10,88 €Seite 9 von 20 6.4 Brandsicherheitswachen Bei der Gestellung von Brandsicherheitswachen richtet sich das Entgelt nach dem angeforderten oder dem von der Bundesstadt Bonn für notwendig gehaltenen Umfang. Brandsicherheitswachen werden zu rund 98 % durch Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr und zu 2 % von Beamten des gehobenen Dienstes der Berufsfeuerwehr (bei besonderen Lagen) geleistet. Für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, die die Brandsicherheitswachen aus der Freizeit heraus leisten, wird ein Stundensatz von 9,36 € zuzüglich der Steuern entsprechend § 40a Einkommenssteuergesetz (= 12,00 €) und eines Verwaltungsgemeinkostenzuschlages von 15 % für Bekleidung, Funkgeräte etc. berechnet. Für die Ermittlung der Kosten der Beamten der Berufsfeuerwehr werden die tatsächlich mit der Durchführung von Brandsicherheitswachen befassten Mitarbeiter (siehe b), in 2018 16) nach Anzahl und Besoldungsgruppe berücksichtigt. Es wird ein Durchschnittssatz (Mittelwert) gebildet. Außerdem werden die mit der Vor- und Nachbereitung der Brandsicherheitswachen befassten Sachbearbeiter prozentual berücksichtigt (Einteilung der Brandsicherheitswachen, Abrechnung der Brandsicherheitswachen mit den Auftraggebern und der Freiwilligen Feuerwehr). Der im Rahmen der Kalkulation berücksichtigte Anteil von 50 % bildet hierbei den durchschnittlichen Aufwand für die Vor- und Nachbereitung der Brandsicherheitswache ab. Danach ergibt sich folgende „Mischkalkulation“: a) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr 12,00 € 15 % Verwaltungsgemeinkosten (Funkgeräte, Bekleidung etc.) 1,80 € 13,80 € davon 97,68 % 13,48 € b) Beamte der Berufsfeuerwehr 1.133,48 € geteilt durch 16 ergibt 70,84 € davon 2,32 % 1,64 € c) Vor- und Nachbereitung (Anteil Stundensatz) 30 % A 7 (Sachgebiet 37-01) 14,631 € 20 % A 10 (Sachgebiet 37-12) 12,728 € 27,359 € davon 50 % 13,68 € d) durchschnittlicher Stundensatz 13,48 € + 1,64 € + 13,68 € = 28,80 € je Viertelstunde 28,80 € : 4 = 7,20 €Seite 10 von 20 Sollten nach den Vorgaben für die Durchführung der Brandsicherheitswache Löschfahrzeuge benötigt werden, so richtet sich deren Abrechnung nach Entgelttarif 6.3.2. Bei kurzfristiger oder nicht erfolgter Absage einer Brandsicherheitswache wird zwischen folgenden Fallgruppen unterschieden: a) Absage bis 14 Werktage vor Beginn der Brandsicherheitswache kostenfrei b) Absage einer Brandsicherheitswache weniger als 14 Tage bis 2 Werktage vor Beginn der Brandsicherheitswache pauschal 13,68 € c) Absage einer Brandsicherheitswache weniger als 2 Werktage vor Beginn der Brandsicherheitswache pauschal 28,80 € d) Bei nicht erfolgter Absage der Brandsicherheitswache wird pro Kraft 1 Stunde für die erfolglose An- und Abfahrt berechnet; darüber hinaus wird jede weitere angefangene Viertelstunde vor Ort, die zur Klärung des Sachverhaltes benötigt wird, nach Ziffer 6.4.1 abgerechnet. 6.5 Brandmeldeanlage (BMA) und Gebäudefunkanlage (GFA) Auch wenn der Betrieb und die Unterhaltung der Brandmeldeanlagen an einen Konzessionär übertragen worden ist, so sind einige Tätigkeiten, die erforderlich sind, um einen sicheren Betrieb der Brandmeldeanlage zu gewährleisten, bei der Feuerwehr verblieben. Ähnliches gilt auch für den Betrieb einer Gebäudefunkanlage (siehe nachfolgende Tarife). 6.5.1 Aufschaltungsüberprüfung bei Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung einer Brandmeldeanlage mit Alarmweiterleitung zur Feuerwehr oder einer Gebäudefunkanlage Es wird ein Grundentgelt erhoben, das einen Stundensatz (einen Anteil des Verwaltungsaufwandes und einen Anteil des Personals vor Ort), sowie eine Fahrzeugpauschale enthält. Für jede weitere angefangene Viertelstunde vor Ort wird ein Viertel des Stundensatzes der für diese Aufgaben verantwortlichen Mitarbeiter berechnet. Der Stundensatz beträgt 64,52 € und setzt sich wie folgt zusammen: 193,57 € (Gesamtstundensatz der Mitarbeiter) : 3 = 64,52 € je Viertelstunde 64,52 € : 4 = 16,13 € Grundentgelt: Stundensatz Mitarbeiter 64,52 € Fahrzeugpauschale (Stundensatz Werkstattwagen) 43,51 € Insgesamt 108,03 €Seite 11 von 20 6.5.2 Einzeltermin aus besonderem Anlass (z.B. Wiederholungsprüfung) Das Entgelt für einen Einzeltermin aus besonderem Anlass setzt sich ebenfalls wie unter 6.5.1 dargestellt zusammen. 6.5.3 Halbzylinder „Schließung Bonn“ für Feuerwehrinformationszentrale oder ähnliches Falls der Einbau eines entsprechenden Zylinders erforderlich ist, wird hierfür der Selbstkostenpreis zuzüglich 10 % Verwaltungskostenzuschlag für die Beschaffung berechnet. 6.6 Feuerwehrschlüsseldepot 6.6.1 Inbetriebnahme Feuerwehrschlüsseldepot (FSD) oder Feuerwehrschlüsselrohr (FSR) Das Entgelt für die Inbetriebnahme eines Feuerwehrschlüsseldepots oder Feuerwehr- schlüsselrohres setzt sich ebenfalls wie unter 6.5.1 dargestellt zusammen. 6.6.2 Einzeltermin aus besonderem Anlass (z.B. Wiederholungsprüfung, Schlüsseltausch) Das Entgelt für einen Einzeltermin aus besonderem Anlass setzt sich ebenfalls wie unter 6.5.1 dargestellt zusammen. 6.6.3 Jährliche Überprüfung eines Feuerwehrschlüsseldepots (FSD) Das Entgelt orientiert sich am jährlichen durchschnittlichen personellen Aufwand von etwa 2 Stunden für die Überprüfung und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand sowie der Inanspruchnahme eines Fahrzeugs. Es wird ab dem 1. Kalenderjahr nach Inbetriebnahme pro Jahr und FSD als Pauschale erhoben. Sollten sich in einem Objekt weitere FSD befinden, wird pro Jahr und weiterem FSD eine reduzierte Pauschale von 96,78 € berechnet, da keine erneute An- und Abfahrt erfolgt. 6.7 Werkstattpersonal, funk-, fernmeldetechnisches und sonstiges Personal Für die Berechnung des Stundensatzes wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: 1. Berücksichtigt werden die tatsächlich in den Werkstätten eingesetzten Mitarbeiter nach Anzahl und tatsächlicher Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe. 2. Die Höhe der Kosten pro Stunde richtet sich nach den vom Personal- und Organisationsamt festgestellten Arbeitsplatzkosten für Beamte bzw. für Beschäftigte mit Büroarbeitsplätzen auf Basis der tatsächlich entstandenen Jahresdurchschnittskosten 2019 zuzüglich einem kalkulatorischem Zuschlag von 3,2 % für das Jahr 2020 bei den Beamten. Bei den Beschäftigten wurde ein kalkulatorischer Zuschlag von 1 % für Tarifanpassungen für das Jahr 2020 zugrunde gelegt. In den Arbeitsplatzkosten enthalten ist ein Sachkostenanteil, der Anteile für Gebäude, Räume und Einrichtung, Dienst- und Schutzkleidung sowie kommunikationstechnische Einrichtung (Funk- und Fernmeldetechnik, Einsatzleitrechner) beinhaltet. Die in den Kosten ebenfalls enthaltene Verwaltungsgemeinkostenpauschale von 20 % berücksichtigt Kosten für Leitungs-, Verwaltungs- und Serviceaufgaben (u.a. Leitstelle der Feuerwehr) desSeite 12 von 20 eigenen Amtes und anteilige Verwaltungskosten anderer Ämter und Einrichtungen mit zentralen Aufgaben. 3. Als Jahresarbeitszeit werden 1.671 Stunden (41 Stunden-Woche) bei den Beamten und 1.590 Stunden (39-Stunden-Woche) bei den Beschäftigten zugrunde gelegt. 656,03 € (Gesamtstundensatz der Mitarbeiter) : 11,2 = 58,57 € je Viertelstunde: 58,57 € : 4 = 14,64 € 6.8. Schriftliche Bestätigungen über einen Einsatz der Feuerwehr Für schriftliche Bestätigungen über einen Einsatz der Feuerwehr werden in Anwendung der Gebührentarif-Nr. 15 der Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn die tatsächlichen Kosten für die Bearbeitung erhoben. ¼ Std. A9 Büroarbeitsplatz Feuerwehr 15,76 € ¼ Std. A9 Arbeitsplatz Verwaltung 13,98 € gesamt 29,74 € 6.9. Sonstige Werkstattleistungen 6.9.1 u. Prüfen und Instandsetzen, Füllen von Atemluft- und Sauerstoffflaschen 6.9.2 Die Tarife für die sonstigen Leistungen orientieren sich am tatsächlichen personellen Werkstattaufwand entsprechend des durchschnittlichen Arbeitsaufwandes und werden je angefangene Viertelstunde gem. Tarifstelle 6.7 abgerechnet.Seite 13 von 20 Anlage C Gegenüberstellung der bisherigen und neuen Tarife der Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn neu alt 6.1 Leistungen gemäß Ziffer 1 a) Entgeltordnung schriftlich erteilte gutachtliche Stellungnahme bzw. mündliche Beratung zur Vorbereitung oder Erstellung eines Brandschutzgutachtens/ Brandschutzkonzeptes je angefangene Viertelstunde 17,98 € 18,52 € 6.2 Abnahme von Feuerwehrzufahrten und Anleiterproben zur Sicherstellung des 2. Rettungsweges je angefangene Viertelstunde einschließlich notwendiger Wegezeiten 17,98 € 18,52 € zuzüglich Fahrkosten nach Ziffer 6.3.1 und nach Ziffer 6.3.3 für die Drehleiter je angefangene Viertelstunde einschließlich notwendiger Wegezeiten, sowie die Beamten/ Beamtinnen des Einsatzdienstes (Besatzung Drehleiter) entsprechend des Tarifs zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr in der Bundesstadt Bonn 6.3 Einsatz von Fahrzeugen 6.3.1 PKW je angefangene Viertelstunde pro Fahrzeug 5,57 € 5,15 € 6.3.2 Lösch- und Hilfeleistungsfahrzeug je angefangene Viertelstunde pro Fahrzeug 12,90 € 13,83 € 6.3.3 Drehleiter je angefangene Viertelstunde pro Fahrzeug 17,96 € 16,76 € 6.3.4 Werkstattwagen je angefangene Viertelstunde pro Fahrzeug 10,88 € 13,55 € 6.4 Personal Brandsicherheitswache 6.4.1 pro Kraft der Brandsicherheitswache je Viertelstunde 7,20 € 7,16 € Pro eingesetzter Kraft wird eine volle Stunde für die An- und Abfahrt berechnet; für jede angefangene Viertelstunde der Wachtätigkeit wird je Kraft der vorgenannte Tarif berechnet. Sollten nach den Vorgaben für die Durchführung der Brandsicherheits- wache Löschfahrzeuge benötigt werden, so richtet sich deren Ab- rechnung nach Ziffer 6.3.2. 6.4.2 Bei kurzfristiger oder nicht erfolgter Absage einer Brandsicher- heitswache a) bei Absage weniger als 14 Werktage bis 2 Werktage vor Beginn der Brandsicherheitswache pauschal 13,68 € 13,58 €Seite 14 von 20 neu alt b) bei Absage weniger als 2 Werktage vor Beginn der Brandsicher- heitswache pauschal 28,80 € 28,62 € c) bei nicht erfolgter Absage der Brandsicherheitswache wird pro Kraft die erste Stunde als volle Stunde nach 6.4.1 für die erfolglose An- und Abfahrt berechnet; jede weitere angefangene Viertelstunde vor Ort wird nach Tarif 6.4.1 abgerechnet 6.5 Brandmeldeanlage und Gebäudefunkanlage 6.5.1 Aufschaltungsüberprüfung bei Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung einer Brandmeldeanlage mit Alarmweiterleitung zur Feuerwehr oder einer Gebäudefunkanlage a) Grundentgelt 108,03 € 117,83 € b) zuzüglich je angefangene Viertelstunde 16,13 € 15,91 € 6.5.2 Einzeltermin aus besonderem Anlass (z.B. Wiederholungsprüfung) a) Grundentgelt 108,03 € 117,83 € b) zuzüglich je angefangene Viertelstunde 16,13 € 15,91 € 6.5.3 Halbzylinder „Schließung Bonn“ für Feuerwehrinformations- zentrale oder ähnliches Selbstkostenpreis zuzüglich 10 % Verwaltungskostenzuschlag 6.6 Feuerwehrschlüsseldepot 6.6.1 Inbetriebnahme Feuerwehrschlüsseldepot (FSD) oder Feuerwehrschlüsselrohr (FSR) a) Grundentgelt 108,03 € 117,83 € b) zuzüglich je angefangene Viertelstunde 16,13 € 15,91 € 6.6.2 Einzeltermin auf besonderem Anlass (z.B. Wiederholungsprüfung, Schlüsseltausch) a) Grundentgelt 108,03 € 117,83 € b) zuzüglich je angefangene Viertelstunde 16,13 € 15,91 € 6.6.3 Jährliche Überprüfung eines Feuerwehrschlüsseldepots (FSD) a) ab dem 1. Kalenderjahr nach Inbetriebnahme pro Jahr und FSD 172,55 € 181,47 € b) bei der Überprüfung des zweiten oder jedes weiteren FSD in einem Objekt ohne gesonderte Anfahrt pro Jahr und FSD 96,78 € 95,46 € 6.7 Werkstattpersonal, funk-, fernmeldetechnisches und sonstiges Personal je angefangene Viertelstunde 14,64 € 14,54 € 6.8 Schriftliche Bestätigung über einen Einsatz der Feuerwehr 29,74 € 29,52 € 6.9 Sonstige Werkstattleistungen 6.9.1 Prüfen und Instandsetzen von Schlauchmaterial, Atemluft-, Sauerstoff- und medizinischem Gerät, Funk- und Fernmeldegerät sowie sonstigem Gerät je angefangene Viertelstunde 14,64 € 14,54 € 6.9.2 Füllen von Atemluft- und Sauerstoffflaschen je angefangene Viertelstunde 14,64 € 14,54 €Seite 15 von 20 Anlage D Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn Entgelterhebung in Bonn Entgeltänderung vorletzte letzte geplante am/zum 01.01.2018 01.01.2019 01.01.2020 Interkommunaler Vergleich Stadt Letzte Änderung bzw. Satzung gültig ab 6.1 Stellungnahme/ Beratung zur Vorbe- reitung oder Erstellung eines Brandschutzgut- achtens/Brandschutz- konzepts je 15 Minuten 6.2 Abnahme von Feuerwehrzufahrten und Anleiterproben zur Sicherstellung des 2. Rettungsweges je 15 Minuten einschließlich notwendiger Wegezeiten 6.3.1 Fahrzeugkosten PKW je 15 Minuten pro Fahrzeug 6.3.2 Fahrzeugkosten Lösch- und Hilfeleistungs- fahrzeug je 15 Minuten pro Fahrzeug 6.3.3 Fahrzeugkosten Drehleiter je 15 Minuten pro Fahrzeug 6.3.4 Fahrzeugkosten Werkstattwagen je 15 Minuten pro Fahrzeug Bonn (derzeit) 01.01. 2019 18,52 € 18,52 € zzgl. Fahrkosten nach Ziff. 6.3.1 und nach Ziff. 6.3.3 f. d. Drehleiter sowie Einsatzdienstbeamte nach Kostenersatzsatzung 5,15 € 13,83 € 16,76 € 13,55 € Bonn (geplant) 01.01. 2020 17,98 € 17,98 € zzgl. Fahrkosten nach Ziff. 6.3.1 und nach Ziff. 6.3.3 f. d. Drehleiter sowie Einsatzdienstbeamte nach Kostenersatzsatzung 5,57 € 12,90 € 17,96 € 10,88 € Vergleichsstädte Aachen 01.01. 2017 kein Tarif kein Tarif 2,00 € 11,75 € 11,00 € 2,00 € Bielefeld 30.05. 2009 kein Tarif kein Tarif 16,24 € 21,22 € 24,80 € 21,22 € Münster 14.12. 2018 15,75 € (mD) 18,00 € (gD) 21,75 € (hD) 183,00 € pauschal 8,00 € 13,25 € 12,75 € kein TarifSeite 16 von 20 Anlage D Stadt Letzte Änderung bzw. Satzung gültig ab 6.4.1 Personal Brandsicherheitswache: pro Kraft pro Brandsicherheitswache je 15 Minuten (für An- und Abfahrt wird eine volle Stunde berechnet) 6.4.2 Personal Brandsicherheitswache: bei kurzfristiger oder nicht erfolgter Absage einer Brandsicherheitswache a) Absage weniger als 14 bis 2 Werktage vor Beginn b) Absage weniger als 2 Werktage vor Beginn c) bei nicht erfolgter Absage 6.5.1 Brandmeldeanlage und Gebäudefunkanlage: Aufschaltungsüberprüfung bei Inbetriebnahme, Änderung/Erweiterung einer Brandmeldeanlage mit Alarmweiterleitung zur Feuerwehr oder einer Gebäudefunkanlage Bonn (derzeit) 01.01. 2019 7,16 € a) 13,58 € b) 28,62 € c) pro Kraft die erste Stunde als volle Stunde nach 6.4.1; jede weitere 15 Minuten vor Ort nach 6.4.1 a) Grundentgelt 117,83 € b) zzgl. je 15 Minuten 15,91 € Bonn (geplant) 01.01. 2020 7,20 € a) 13,68 € b) 28,80 € c) pro Kraft die erste Stunde als volle Stunde nach 6.4.1; jede weitere 15 Minuten vor Ort nach 6.4.1 a) Grundentgelt 108,03 € b) zzgl. je 15 Minuten 16,13 € Vergleichsstädte Aachen 01.01. 2017 10,00 € (mD) 16,00 € (gD) 21,00 € (hD) 8,00 € (FF) kein Tarif kein Tarif Bielefeld 30.05. 2009 7,75 € (mD) 12,00 € (gD) 17,00 € (hD) 7,75 € (FF) kein Tarif kein Tarif Münster 14.12. 2018 15,75 € Wachhabender 9,00 € Wachposten kein Tarif je 15 Minuten 15,75 € (mD) 18,00 € (gD) 21,75 € (hD)Seite 17 von 20 Anlage D Stadt Letzte Änderung bzw. Satzung gültig ab 6.5.2 Brandmeldeanlage und Gebäudefunkanlage: Einzeltermin aus besonderem Anlass (z.B. Wiederholungsprüfung) 6.5.3 Brandmeldeanlage und Gebäudefunkanlage: Halbzylinder „Schließung Bonn“ für Feuerwehrinformationszentrale oder ähnliches 6.6.1 Feuerwehrschlüsseldepot: Inbetriebnahme Feuerwehrschlüsseldepot (FSD) oder Feuerwehrschlüsselrohr (FSR) Bonn (derzeit) 01.01. 2019 a) Grundentgelt 117,83 € b) zzgl. je 15 Minuten 15,91 € Selbstkostenpreis zzgl. 10 % Verwaltungskostenzuschlag a) Grundentgelt 117,83 € b) zzgl. je 15 Minuten 15,91 € Bonn (geplant) 01.01. 2020 a) Grundentgelt 108,03 € b) zzgl. je 15 Minuten 16,13 € Selbstkostenpreis zzgl. 10 % Verwaltungskostenzuschlag a) Grundentgelt 108,03 € b) zzgl. je 15 Minuten 16,13 € Vergleichsstädte Aachen 01.01. 2017 kein Tarif kein Tarif kein Tarif Bielefeld 30.05. 2009 kein Tarif kein Tarif kein Tarif Münster 14.12. 2018 kein Tarif kein Tarif 172,00 € pauschalSeite 18 von 20 Anlage D Stadt Letzte Änderung bzw. Satzung gültig ab 6.6.2 Feuerwehrschlüsseldepot: Einzeltermin aus besonderem Anlass (z.B. Wiederholungs- prüfung, Schlüsseltausch) 6.6.3 Feuerwehrschlüsseldepot: Jährliche Überprüfung eines Feuerwehrschlüsseldepots (FSD) 6.7 Werkstattpersonal, funk-, fernmeldetechnisches und sonstiges Personal je 15 Minuten 6.8 Schriftliche Bestätigung über einen Einsatz der Feuerwehr Bonn (derzeit) 01.01. 2019 a) Grundentgelt 117,83 € b) zzgl. je 15 Minuten 15,91 € a) ab dem 1. Kalenderjahr nach Inbetriebnahme pro Jahr und FSD 181,47 € b) bei der Überprüfung des zweiten oder jedes weiteren FSD in einem Objekt ohne gesonderte Anfahrt pro Jahr und FSD 95,46 € 14,54 € 29,52 € Bonn (geplant) 01.01. 2020 a) Grundentgelt 108,03 € b) zzgl. je 15 Minuten 16,13 € a) ab dem 1. Kalenderjahr nach Inbetriebnahme pro Jahr und FSD 172,55 € b) bei der Überprüfung des zweiten oder jedes weiteren FSD in einem Objekt ohne gesonderte Anfahrt pro Jahr und FSD 96,78 € 14,64 € 29,74 € Vergleichsstädte Aachen 01.01. 2017 kein Tarif kein Tarif 10,00 € (mD) 16,00 € (gD) kein Tarif Bielefeld 30.05. 2009 kein Tarif kein Tarif kein Tarif kein Tarif Münster 14.12. 2018 99,00 € pauschal 99,00 € (Klasse 1) 148,00 € (Klassen 2 u. 3) kein Tarif kein TarifSeite 19 von 20 Anlage D Stadt Letzte Änderung bzw. Satzung gültig ab 6.9.1 Prüfen und Instand- setzen von Schlauchmaterial, Atemluft-, Sauerstoff- und medizinischem Gerät, Funk- und Fernmeldegerät sowie sonstigem Gerät je 15 Minuten 6.9.2 Füllen von Atemluft- und Sauerstoffflaschen je 15 Minuten Bonn (derzeit) 01.01. 2019 14,54 € 14,54 € Bonn (geplant) 01.01. 2020 14,64 € 14,64 € Vergleichsstädte Aachen 01.01. 2017 10,00 € (mD) 16,00 € (gD) 10,00 € (mD) 16,00 € (gD) Bielefeld 30.05. 2009 kein Tarif kein Tarif Münster 14.12. 2018 15,75 € (mD) 18,00 € (gD) zzgl. Materialkosten zum Tagespreis 13,00 € (mD) 16,00 € (gD) zzgl. Materialkosten zum Tagespreis Im Entgeltbereich ist es den Kommunen generell freigestellt, Art und Umfang der umzulegenden Kosten festzulegen. Insoweit ist eine Vergleichbarkeit der Entgeltordnungen nicht gegeben. Weiterhin ist die Aktualität der Tarife der Vergleichsstädte zu berücksichtigen.Seite 20 von 20
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:44 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de