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190118-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bauabsichten in der Muffendorfer Straße/Peter-Schwingen-Straße, Flurstück 4316-17-931 (alt: 1912349)

Nummer
190118-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
20.11.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 11.12.2019 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 190118 Bauabsichten in der Muffendorfer Straße/Peter-Schwingen-Straße, Flurstück 4316-17-931 (alt: 1912349, FF: BBB-Fraktion)

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
190118-1 ST
Bauabsichten in der Muffendorfer Straße/Peter-
Schwingen-Straße, Flurstück 4316-17-931 (alt:
1912349)
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 11.12.2019 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
1. Liegen der Verwaltung für das Grundstück mit der Kennung 4316-17-
931 bzw. dem Bereich Muffendorfer Straße/Peter-Schwingen-Straße
Bauvoranfragen bzw. Anträge auf Baugenehmigungen vor, und wenn
ja, was ist im Einzelnen geplant und ist beabsichtigt die
Anfragen/Anträge zu genehmigen?
Der Verwaltung liegt aktuell eine Bauvoranfrage zur Errichtung von 6
Reihenhäusern zur Prüfung vor, über die bisher noch nicht entschieden
wurde.
Dieser Bauvoranfrage ist im Jahr 2016 eine gleichlautende Planung
vorausgegangen, die ebenfalls positiv beschieden wurde. Der Bauherr hatte
es versäumt, den positiven Vorbescheid verlängern zu lassen.
2. Für den Fall, dass bereits Anträge auf Bauvorbescheid oder
Baugenehmigung für das in Ziffer 1 benannte Grundstück bzw. den
dort benannten Bereich genehmigt wurden:
Was wurde im Einzelnen genehmigt?
Wurden im Zusammenhang mit einer positiven Bescheidung
Ausnahmen bzw. Befreiungen von den Regelungen des gültigen
Bebauungsplans in Aussicht gestellt oder bereits erteilt und wenn ja,
welche Dispense sind dies im Einzelnen und wie wurden diese
begründet?
Gegenstand der neuen Bauvoranfrage ist die Errichtung von 6 versetzt
angeordneten Einfamilien-Reihenhäusern.
Die Planung sieht für die beiden westlichen Reihenhäuser eine I-
geschossige Überschreitung der vorderen Baugrenze um 3 m vor. Dieser
Überschreitung steht für die übrigen Häuser eine teils deutliche
Unterschreitung der zulässigen überbaubaren Fläche entgegen, so dass
eine Befreiung städtebaulich gerechtfertigt ist.
Federführung:
63 Bauordnungsamt Dezernat:
Dez. IIISeite 1 von 3

Seite 2
Auch der Überschreitung der GFZ um 0,028 kann durchaus zugestimmt
werden, da auch sie städtebaulich vertretbar ist (und nicht zuletzt hierdurch
mehr Wohnraum geschaffen wird).
Im Übrigen wurde in der Vergangenheit mit Blick auf die Neuregelung der
BauNVO 1990, welche die Anrechnung der Aufenthaltsräume in
Nichtvollgeschossen nicht vorsieht, die Überschreitung der GFZ im Bereich
älterer Bebauungspläne – soweit städtebaulich vertretbar – durch die
Erteilung einer Befreiung geheilt.
In diesem Kontext ist auch die Zulassung von Staffelgeschossen zu sehen,
die der Gesetzgeber im Jahr 1967 – Rechtskraft des Bebauungsplanes –
noch nicht kannte. Die erforderliche Anwendung des seinerzeitigen
„Vollgeschossbegriffs“ führt vorliegend zu einem weiteren
Befreiungstatbestand.
Auch hier ist anzumerken, dass gegen die damit verbundene Befreiung von
den Festsetzungen der Dachform und –neigung (Walmdach, Neigung bis
30°) keine Bedenken bestehen, da auch im gegenüberliegenden
Bebauungsplanbereich Flachdächer ausgewiesen und vorhanden sind.
3. Werden bei einer Realisierung der/des in Rede stehenden Vorhaben/s
Bäume tangiert, die unter den Schutz der städtischen Baumsatzung
fallen?
Inwieweit satzungsgeschützte Bäume durch die Baumaßnahme tangiert
werden, bleibt dem Prüfverfahren des Bauantrages vorbehalten. Die
Bauvoranfrage klärt nach der konkreten Fragestellung zunächst nur das
Planungsrecht ab.
4. Sind auf dem Grundstück bereits satzungsgeschützte Bäume entfernt
worden und wenn ja, wann?
Für das betreffende Grundstück wurden keine Anträge für die Entfernung
oder Veränderung von Bäumen bei der Unteren Naturschutzbehörde
gestellt.
5. In welcher Form sollen etwaige Vorhaben an die umliegenden Straßen
erschließungstechnisch angebunden werden
Die Erschließung der Gebäude wird in verkehrlicher Sicht über die Peter-
Schwingen-Straße geführt.
6. An welcher Stelle soll der von etwaigen Vorhaben auf den in Rede
stehenden Grundstücken ausgehende ruhende Verkehr untergebracht
werden?
Der ruhende Verkehr (6 Garagen) ist an der Südost-Seite entlang der
Peter-Schwingen-Straße geplant.Seite 2 von 3

Seite 3
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 01:26 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de