190085-2 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Lärmschutzmaßnahmen Konstantinstraße (Gutenbergallee bis Römerplatz)
Kerndaten
- Nummer
- 190085-2 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 14.02.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Entscheidung federführend
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 190085-2 ST Der Oberbürgermeister Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Bürgerantrag: Lärmschutzmaßnahmen Konstantinstraße (Gutenbergallee bis Römerplatz) Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 18.03.2020 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: Nach erfolgter Abstimmung mit der Polizei sowie verwaltungsinternen Bewertungen kann Folgendes festgestellt werden: Zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm kann gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 StVO in Wohngebieten Tempo 30 angeordnet werden. Dies setzt voraus, dass die festgestellte Lärmminderung wahrnehmbar ist. Nach herrschender Meinung ist dies in jedem Fall ab 3 dB(A) zutreffend. Gemäß den Vorschriften RLS-90 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen) wird der Lärm berechnet. Eine solche Berechnung wurde durch die Verwaltung durchgeführt. Danach ergibt sich bei einer Senkung von Tempo 50 auf Tempo 30 eine Lärmminderung von 3dB(A). Dies betrifft jedoch nicht nur den beantragten Abschnitt, sondern auch viele andere Teilbereiche der MUK- Strecke, an denen eine Grenzwertüberschreitung festzustellen ist. Maßgeblich für die Entscheidung, ob die Verwaltung bei einer Überschreitung von Schallpegeln im Einzelfall tätig werden muss, ist nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, ob die Beeinträchtigungen jenseits dessen liegen, was im konkreten Fall als ortsüblich anzusehen ist. Verkehrsbeschränkungen müssen nicht nur zweckmäßig, sondern zwingend geboten sein. Hierbei sind neben der Schutzbedürftigkeit der Anwohner auch die Funktion der Straße sowie die Bedeutung des Gesamtverkehrs gegeneinander abzuwägen. Auch sind die Folgen einer Lärmverlagerung und die Interessen von Anwohnern, in deren Straßen aus Lärmschutzgründen verdrängter Verkehr verlagert wird, zu betrachten. Hierzu wurden in der Vergangenheit in der Verwaltung auch Beschwerden, die diesen Verdrängungseffekt zum Thema hatten, vorgetragen. Auf Hauptverkehrsstraßen bündeln sich der weiträumige und der innerörtliche Verkehr und entlasten gleichzeitig die Wohngebiete. Auf diesen Straßen steht in der Regel deren besondere Verkehrsfunktion einer Geschwindigkeitsbeschränkung entgegen. Die Verwaltung hat in den vergangenen Monaten an mehreren Hauptverkehrsstraßen im Stadtgebiet Tempo 30 aus Lärmschutzgründen bzw. zur Reduzierung der Luftschadstoffbelastung angeordnet. Im Bereich der sogenannten MUK-Strecke empfiehlt die Verwaltung daher, zunächst von GeschwindigkeitsreduzierungenSeite 1 von 2 Seite 2 abzusehen, bis Erfahrungen zu den angeordneten Tempo-30-Teilstrecken auf Hauptverkehrsstraßen im Stadtgebiet vorliegen. Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bad Godesberg : Der Bürgerantrag wird abgelehnt , der Antragsteller wird entsprechend den Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung informiert. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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