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190078-2 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Haushaltsvorgriff zur Sanierung der Beethovenhalle (alt DS-Nr.: 1912179) Ergänzende Stellungnahme

Nummer
190078-2 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
28.10.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses Finanzen- und Beteiligungen 05.11.2019 Kenntnisnahme
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  1. 190078 Haushaltsvorgriff zur Sanierung der Beethovenhalle (alt DS-Nr.: 1912179)

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
190078-2 ST
Haushaltsvorgriff zur Sanierung der Beethovenhalle
(alt DS-Nr.: 1912179)
Ergänzende Stellungnahme
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen 05.11.2019 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Als Ergänzung zu der Stellungnahme der Verwaltung im Ausschuss für
Finanzen und Beteiligungen am 24.09.2019 teilt die Verwaltung Folgendes mit:
Bei der Fragestellung, ob die durch Ratsbeschlüsse zusätzliche
Mittelbereitstellung im Rahmen der Sanierung der Beethovenhalle für den
Haushaltsplan 2021/2022 nicht alternativ über die Bereitstellung über- bzw.
außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen erfolgen muss, sollten
folgende Aspekte berücksichtigt werden:
Verpflichtungsermächtigungen nach § 85 GO NRW ermöglichen der Gemeinde
im Rahmen ihrer stetigen Investitionstätigkeit bereits im Haushaltsjahr Aufträge
mit finanziellen Zusagen zulasten künftiger Haushaltsjahre zu erteilen. Eine
Verpflichtungsermächtigung im Sinne der haushaltsrechtlichen Vorschrift liegt
daher vor, wenn durch eine Veranschlagung in den Teilplänen im
Haushaltsplan der Rat die Gemeindeverwaltung ermächtigt hat, bereits im
Haushaltsjahr über die veranschlagten Zahlungsermächtigungen hinaus
weitere Verpflichtungen einzugehen. Solche Ermächtigungen müssen im
Zusammenhang mit einer gemeindlichen Investitionsmaßnahme stehen und die
Leistung von Auszahlungen in künftigen Haushaltsjahren zulassen.
Ein Ziel der Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen im
Haushaltsplan der Gemeinde ist es somit, die Gemeindeverwaltung in die Lage
zu versetzen, an Dritte die notwendigen Aufträge für Lieferungen und
Leistungen zur Sicherstellung der Durchführung von anstehenden
Investitionsmaßnahmen zu erteilen. Die Zahlungen aus solchen Aufträgen sind
regelmäßig erst in späteren Haushaltsjahren zu leisten, sodass der
Haushaltsplan für das Haushaltsjahr noch keine konkreten
Auszahlungsermächtigungen enthalten muss. Ihre Veranschlagung ist vielfach
Federführung:
20 Stadtkämmerei Dezernat:
Dez. IISeite 1 von 3

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bei mehrjährigen Investitionsmaßnahmen sinnvoll und sachgerecht, um keine
unnötige Unterbrechung in der Durchführung einer Maßnahme aus
haushaltsrechtlichen Gründen zu riskieren.
Verpflichtungsermächtigungen dürfen ausnahmsweise auch über- oder
außerplanmäßig eingegangen werden, sofern der in der Haushaltssatzung
festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 85 (1)
GO NRW, § 12 (2) KomHVO NRW nicht überschritten wird. Das heißt, dass für
eine über- bzw. außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung eine andere
Verpflichtungsermächtigung zur Deckung heranzuziehen ist. Die Mehrzahl der
im Haushaltsplan 2019/2020 veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen
findet sich bei der PG 1.11.03 (Entwässerung und Abwasserbeseitigung). Eine
Inanspruchnahme dieser Verpflichtungsermächtigungen zur Deckung der
Mehrauszahlungen bei der Sanierung der Beethovenhalle könnte dazu führen,
dass die von der Bezirksregierung Köln geforderte Umsetzung des
Abwasserbeseitigungskonzeptes i. H. v. 20 Mio. EUR jährlich nicht
gewährleistet ist.
Darüber hinaus erfolgen die aktuellen Auftragsvergaben im Rahmen der
Maßnahme „Sanierung der Beethovenhalle“ aus dem in 2019/2020
veranschlagten Budget zzgl. Ermächtigungsübertragungen i. H. v. insgesamt
ca. 69 Mio. EUR. Eine über- oder außerplanmäßige
Verpflichtungsermächtigung zur Auftragsvergabe ist somit schlichtweg im
laufenden Haushaltsplan nicht erforderlich.
Gemäß § 81 (2) GO NRW hat die Gemeinde unverzüglich eine
Nachtragssatzung zu erlassen
- Zur Vermeidung eines bestehenden Fehlbetrages
- Bei zusätzlichen Aufwendungen/Auszahlungen in einem erheblichen
Umfang bezogen auf die satzungsmäßig festgelegten Gesamtbeträge
- Zur Leistung von Auszahlungen wegen der vorgesehenen
Durchführung von nicht im Haushaltsplan veranschlagten Investitionen.
Wie bereits in der Stellungnahme (DS 1912179ST2) dargelegt, liegt im
vorliegenden Fall keiner der genannten Gründe vor. Auch
Verpflichtungsermächtigungen können keine Pflicht zum Erlass einer
Nachtragssatzung auslösen. Neben den drei Gründen, bei denen die
Gemeinde eine Nachtragssatzung erlassen muss, kann die Gemeinde eine
Nachtragssatzung erlassen, wenn sie das für notwendig oder angebracht hält.Seite 2 von 3

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Da die zusätzlichen durch Ratsbeschlüsse bereitgestellten Mittel für den
Haushalt 2021/2022 keine Auswirkungen auf den geplanten Jahresfehlbetrag in
2019 bzw. 2020 haben, sieht die Verwaltung keine Notwendigkeit für einen
Nachtragshaushalt.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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