190078-2 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Haushaltsvorgriff zur Sanierung der Beethovenhalle (alt DS-Nr.: 1912179) Ergänzende Stellungnahme
Kerndaten
- Nummer
- 190078-2 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 28.10.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses Finanzen- und Beteiligungen Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 190078-2 ST Haushaltsvorgriff zur Sanierung der Beethovenhalle (alt DS-Nr.: 1912179) Ergänzende Stellungnahme Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen 05.11.2019 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Als Ergänzung zu der Stellungnahme der Verwaltung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen am 24.09.2019 teilt die Verwaltung Folgendes mit: Bei der Fragestellung, ob die durch Ratsbeschlüsse zusätzliche Mittelbereitstellung im Rahmen der Sanierung der Beethovenhalle für den Haushaltsplan 2021/2022 nicht alternativ über die Bereitstellung über- bzw. außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen erfolgen muss, sollten folgende Aspekte berücksichtigt werden: Verpflichtungsermächtigungen nach § 85 GO NRW ermöglichen der Gemeinde im Rahmen ihrer stetigen Investitionstätigkeit bereits im Haushaltsjahr Aufträge mit finanziellen Zusagen zulasten künftiger Haushaltsjahre zu erteilen. Eine Verpflichtungsermächtigung im Sinne der haushaltsrechtlichen Vorschrift liegt daher vor, wenn durch eine Veranschlagung in den Teilplänen im Haushaltsplan der Rat die Gemeindeverwaltung ermächtigt hat, bereits im Haushaltsjahr über die veranschlagten Zahlungsermächtigungen hinaus weitere Verpflichtungen einzugehen. Solche Ermächtigungen müssen im Zusammenhang mit einer gemeindlichen Investitionsmaßnahme stehen und die Leistung von Auszahlungen in künftigen Haushaltsjahren zulassen. Ein Ziel der Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsplan der Gemeinde ist es somit, die Gemeindeverwaltung in die Lage zu versetzen, an Dritte die notwendigen Aufträge für Lieferungen und Leistungen zur Sicherstellung der Durchführung von anstehenden Investitionsmaßnahmen zu erteilen. Die Zahlungen aus solchen Aufträgen sind regelmäßig erst in späteren Haushaltsjahren zu leisten, sodass der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr noch keine konkreten Auszahlungsermächtigungen enthalten muss. Ihre Veranschlagung ist vielfach Federführung: 20 Stadtkämmerei Dezernat: Dez. IISeite 1 von 3 Seite 2 bei mehrjährigen Investitionsmaßnahmen sinnvoll und sachgerecht, um keine unnötige Unterbrechung in der Durchführung einer Maßnahme aus haushaltsrechtlichen Gründen zu riskieren. Verpflichtungsermächtigungen dürfen ausnahmsweise auch über- oder außerplanmäßig eingegangen werden, sofern der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 85 (1) GO NRW, § 12 (2) KomHVO NRW nicht überschritten wird. Das heißt, dass für eine über- bzw. außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung eine andere Verpflichtungsermächtigung zur Deckung heranzuziehen ist. Die Mehrzahl der im Haushaltsplan 2019/2020 veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen findet sich bei der PG 1.11.03 (Entwässerung und Abwasserbeseitigung). Eine Inanspruchnahme dieser Verpflichtungsermächtigungen zur Deckung der Mehrauszahlungen bei der Sanierung der Beethovenhalle könnte dazu führen, dass die von der Bezirksregierung Köln geforderte Umsetzung des Abwasserbeseitigungskonzeptes i. H. v. 20 Mio. EUR jährlich nicht gewährleistet ist. Darüber hinaus erfolgen die aktuellen Auftragsvergaben im Rahmen der Maßnahme „Sanierung der Beethovenhalle“ aus dem in 2019/2020 veranschlagten Budget zzgl. Ermächtigungsübertragungen i. H. v. insgesamt ca. 69 Mio. EUR. Eine über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung zur Auftragsvergabe ist somit schlichtweg im laufenden Haushaltsplan nicht erforderlich. Gemäß § 81 (2) GO NRW hat die Gemeinde unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen - Zur Vermeidung eines bestehenden Fehlbetrages - Bei zusätzlichen Aufwendungen/Auszahlungen in einem erheblichen Umfang bezogen auf die satzungsmäßig festgelegten Gesamtbeträge - Zur Leistung von Auszahlungen wegen der vorgesehenen Durchführung von nicht im Haushaltsplan veranschlagten Investitionen. Wie bereits in der Stellungnahme (DS 1912179ST2) dargelegt, liegt im vorliegenden Fall keiner der genannten Gründe vor. Auch Verpflichtungsermächtigungen können keine Pflicht zum Erlass einer Nachtragssatzung auslösen. Neben den drei Gründen, bei denen die Gemeinde eine Nachtragssatzung erlassen muss, kann die Gemeinde eine Nachtragssatzung erlassen, wenn sie das für notwendig oder angebracht hält.Seite 2 von 3 Seite 3 Da die zusätzlichen durch Ratsbeschlüsse bereitgestellten Mittel für den Haushalt 2021/2022 keine Auswirkungen auf den geplanten Jahresfehlbetrag in 2019 bzw. 2020 haben, sieht die Verwaltung keine Notwendigkeit für einen Nachtragshaushalt. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:55 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de