← Vorlagen

190078-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Haushaltsvorgriff zur Sanierung der Beethovenhalle (alt DS-Nr.: 1912179ST2, FF: Amt 20))

Nummer
190078-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
11.10.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses Finanzen- und Beteiligungen 05.11.2019 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 129,4 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 190078 Haushaltsvorgriff zur Sanierung der Beethovenhalle (alt DS-Nr.: 1912179)

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (7.802 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
190078-1 ST
Haushaltsvorgriff zur Sanierung der Beethovenhalle
(alt DS-Nr.: 1912179ST2, FF: Amt 20))
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen 05.11.2019 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung nimmt zu den Fragen wie folgt Stellung:
Frage 1:
§ 83 Abs. 3 GO NRW ermöglicht den Haushaltsvorgriff für überplanmäßige
Ausgaben im Rahmen von Investitionen, die „im folgenden Jahr fortgesetzt
werden“, „wenn ihre Deckung erst im folgenden Jahr gewährleistet ist“. Vor
dem Hintergrund dieser Bestimmung wird die Verwaltung um nähere
Begründung ihrer Politik gebeten, derzeit anfallende Mehrausgaben für die
Beethovenhalle im Vorgriff auf das Haushaltsjahr 2021, mithin nicht dem
folgenden, sondern dem übernächsten Jahr zu veranschlagen. Soweit die
Verwaltung die Antwort hierauf mit dem Charakter des in Bonn beschlossenen
Doppelhaushaltes für 2019 und 2020 begründen will, soll im Rahmen der
Antwort auch eine Auseinandersetzung damit erfolgen, dass die
Rechtsordnung auch für einen Doppelhaushalt eine „strikte Trennung“ der
Haushaltsjahre gebietet, so dass das Aufstellen eines Doppelhaushalts „keine
inhaltliche Zusammenfassung von zwei Haushaltsjahren“ zur Folge hat,
„sondern lediglich die parallele Abbildung zweier Perioden durch eine
Haushaltssatzung“ (vgl.: Kummer in: PdK, Gemeindehaushaltsrecht NRW, § 9
Abs. 1 GemHVO). Teilt die Verwaltung diese zitierte Wertung und führt diese
nicht zwingend dazu, dass im Rahmen des Haushaltsvorgriffes auch im
Zusammenhang mit Doppelhaushalten allenfalls ein Haushaltsvorgriff auf das
folgende Jahr zulässig ist, hier also auf 2020?
Antwort zu 1.
Gemäß § 83 Absatz 3 GO NRW sind überplanmäßige Auszahlungen für
Investitionen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, auch dann zulässig,
wenn ihre Deckung erst im folgenden Jahr gewährleistet ist. Diese Möglichkeit
zu einem „Haushaltsvorgriff“ besteht nur für überplanmäßige Auszahlungen,
nicht für außerplanmäßige Auszahlungen, d. h. es muss sich um einen
Mehrbedarf für die Fortsetzung einer laufenden Investitionsmaßnahme
handeln.
Diese Regelung gewährleistet, dass eine Gemeinde nicht zur Einstellung
begonnener Investitionen gezwungen ist, wenn im laufenden Haushaltsjahr
keine Deckung gewährleistet ist.
Laut Kommentierungen und NKF-Handreichung zu § 83 Absatz 3 GO NRW
werden Investitionen ausdrücklich für zulässig erklärt, auch wenn ihre Deckung
erst im folgenden Haushaltsjahr gewährleistet ist.
Somit trifft die Feststellung zu, dass das folgende Haushaltsjahr auch bei einem
Doppelhaushalt das Folge(kalender)jahr und nicht das dem beschlossenen
Federführung:
20 Stadtkämmerei Dezernat:
Dez. IISeite 1 von 4

Seite 2
Doppelhaushalt folgende Jahr ist. Somit handelt es sich bei der vorzeitigen
Mittelbereitstellung nicht um einen klassischen Haushaltsvorgriff nach § 83
Absatz 3 GO NRW. Die Verwaltung weist aber darauf hin, dass zum jetzigen
Zeitpunkt keine überplanmäßige Mittelbereitstellung im Haushalt 2019
erforderlich sind, da diese Auszahlungen nicht in 2019 bzw. 2020 vorgesehen
sind und somit keine liquiden Mittel benötigt werden. Anfallende Rechnungen
werden aus den in 2019 zur Verfügung stehenden Mitteln i. H. v. rund 69 Mio.
EUR (inkl. Ermächtigungsübertragungen) beglichen.
Die Ratsbeschlüsse über die Bereitstellung zusätzlicher Mittel im Rahmen der
Sanierung der Beethovenhalle stellen damit vielmehr einen „Vorgriff“ auf den
nächsten Haushaltsplan (2021 ff.) dar. Der Rat erteilt der Verwaltung die
Legitimation, die Mittel für den Haushaltsplan 2021 ff. zu veranschlagen und die
entsprechenden Aufträge/Nachträge zu erteilen. Damit wird der politische Wille
zur Sanierung der Beethovenhalle umgesetzt und ein Baustopp vermieden.
Frage 2:
Erwägt die Verwaltung vor dem Hintergrund die Aufstellung eines
Nachtragshaushaltes (§ 81 GO NRW) für 2019 oder 2020? Wenn nein, wieso
nicht?
Antwort zu 2:
Gemäß § 81 Absatz 2 GO NRW hat die Gemeinde unverzüglich eine
Nachtragssatzung zu erlassen
- zur Vermeidung eines entstehenden Fehlbetrages
- bei zusätzlichen Aufwendungen/Auszahlungen in einem erheblichen
Umfang bezogen auf die satzungsmäßig festgelegten Gesamtbeträge
- zur Leistung von Auszahlungen wegen der vorgesehenen Durchführung
von nicht im Haushaltsplan veranschlagten Investitionen.
Die durch die Ratsbeschlüsse zusätzlichen Mittelbereitstellungen erfolgen nicht
in dem beschlossenen Haushaltsplan 2019/2020 und haben damit keine
Auswirkungen auf den geplanten Jahresfehlbetrag. Darüber hinaus handelt es
sich bei der Sanierung der Beethovenhalle um eine Fortsetzungsmaßnahme
und nicht um eine nicht im Haushaltplan veranschlagte Investition.
Die Auswirkungen von wirtschaftlichen Entwicklungen auf die
Haushaltspositionen in den drei dem Haushaltsjahr folgenden Planungsjahren
(Finanzplanungszeitraum)lösen keine Verpflichtung der Gemeinde zur
Aufstellung einer Nachtragssatzung aus (vgl. NKF-Handreichung zu § 81,
Punkt 3.2)
Frage 3:
Für welchen noch aufzustellenden Haushaltsplan sollen die bisher
beschlossenen Haushaltsvorgriffe für Mehrkosten bei der Beethovenhalle
konkret gelten?
Antwort zu 3.
Die bisherigen Beschlüsse gelten zunächst für den Haushaltsplan 2021ff. Die
erforderlichen Mittel werden in den Haushaltsjahren sowie in der Finanzplanung
veranschlagt. Ein Mittelablaufplan des Bauherrn, der genaue Angaben enthält,Seite 2 von 4

Seite 3
welche Mittel in welchem Haushaltsjahr (kassenwirksam) benötigt werden, liegt
noch nicht vor.
Frage 4:
Wie ist die Formulierung in gefassten Beschlüssen zu verstehen, dass der
Haushaltsvorgriff auf die Haushaltspläne der Jahre „2021ff.“ erfolgen soll? Hält
die Verwaltung es auch für zulässig, noch spätere Haushaltspläne als den für
2021 mit jetzt anfallenden überplanmäßigen Ausgaben zu belasten? Wie wird
dies mit Blick auf § 83 Abs. 3 GO NRW begründet?
Zu Frage 4:
Die erforderlichen Mittel werden im kommenden Haushaltsplan 2021 (bei einem
Einjahreshaushalt) oder 2021/2022 (im Fall eines Doppelhaushaltes) in den
entsprechenden Jahren, in denen die Mittel voraussichtlich zahlungswirksam
werden, veranschlagt.
Frage 5:
Wie hoch ist derzeit die Gesamtsumme der für die Beethovenhalle im Rahmen
des Haushaltsvorgriffs für „2021ff.“ ausgegebenen bzw. vorgesehenen Mittel?
Antwort zu 5:
Es wurden bisher zusätzliche Mittel für den Haushalt 2021 von rd. 6,1 Mio. EUR
inklusive anteiliger Umsatzsteuer beschlossen (Stand Rat 08.07.2019).
Frage 6:
Inwieweit ist bei einem Haushaltsvorgriff auf „2021ff.“ dann im Sinne des § 83
Abs. 3 GO NRW die „Deckung gewährleistet“?
Antwort zu 6:
Die Mittel werden im Rahmen der Haushaltsplanaufstellung 2021 ff.
veranschlagt.
Inwieweit andere geplante Investitionsmaßnahmen vor dem Hintergrund
geschoben werden müssen, entscheidet sich nach Vorliegen aller
Anmeldungen zum Haushalt 2021 ff. und kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht
beantwortet werden.
Auch unter Berücksichtigung der neuesten Entwicklungen hinsichtlich der
Kosten bei diesem Projekt hat der Ausgleich im Jahr 2021 immer noch höchste
Priorität bei der Aufstellung des kommenden Haushalts.
Frage 7:
Ist die hier in Rede stehende Haushaltsvorgriffspolitik der Stadtverwaltung im
Zusammenhang mit der Beethovenhalle mit der Kommunalaufsicht abgestimmt
bzw. ist der Verwaltung eine Position der Kommunalaufsicht hierzu bekannt?
Antwort zu 7:
Im Rahmen der Berichterstattung zum Vollzug des
Haushaltssicherungskonzeptes zum 01.08. (mit Stand 30.06.) und 01.02. (mit
Stand 31.12.) eines jeweiligen Jahres wird die Bezirksregierung Köln über den
Stand der Maßnahme „Sanierung Beethovenhalle“ informiert und erhält als
Anlage die „Mitteilung über das vom Rat bereitgestellte Budget“, aus der auch
die im Einzelnen vom Rat beschlossenen Mittelbereitstellungen für den
Haushalt 2021 ff. ersichtlich sind.Seite 3 von 4

Seite 4
Anlage/n
KeineSeite 4 von 4

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 03.11.2026, 10:30 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de