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190077 · Beschlussvorlage

2. Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR), (alt DS-Nr.: 1912882, FF: Koordst. bonnorange, 66-SB)

Nummer
190077
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
09.10.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Hauptausschusses 05.12.2019 Empfehlung
  2. Sitzung des Ausschusses Finanzen- und Beteiligungen 05.11.2019 Empfehlung
  3. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz 28.11.2019 Empfehlung
  4. Sitzung des Rates 12.12.2019 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
190077
2. Satzung zur Änderung der
Unternehmenssatzung der bonnorange - Anstalt
des öffentlichen Rechts (AöR), (alt DS-Nr.:
1912882, FF: Koordst. bonnorange, 66-SB)
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen 05.11.2019 Empfehlung
Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz 28.11.2019 Empfehlung
Hauptausschuss 05.12.2019 Empfehlung
Rat 12.12.2019 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die 2. Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung der bonnorange AöR
wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.
Begründung
Die Satzungsänderungen betreffen die Reinigung der Gehwege vor den
Liegenschaften der Bundesstadt Bonn sowie die Regelung zur Einladung zu
Verwaltungsratssitzungen. Die Gründe für die Ergänzung/Änderung der
Unternehmenssatzung sind in der Beschlussvorlage des Verwaltungsrates der
bonnorange (externes Dokument) erläutert.
Die Änderung der Unternehmenssatzung erlaubt es bonnorange, die Aufgabe
der Gehwegreinigung vor städtischen Liegenschaften zu übernehmen. Die
tatsächliche Übertragung der Aufgabe ist noch Gegenstand verwaltungsinterner
Prüfungen. Vorbereitend werden die betroffenen Flächen aktuell
verwaltungsintern erfasst.
Anlage/n
1 Beschluss des Verwaltungsrates der bonnorange AöR vom 30_08_2019
(öffentlich)
Federführung:
20 Stadtkämmerei Dezernat:
Dez. IISeite 1 von 8

AöR Verwaltungsrat
Beschluss AöR-19040 Drucksache
2 Anlage(n)
30.08.2019 Sitzungstermin
TOP 1.4.2 2. Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung
der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)
öffentlich nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GO NRW
Beschluss: einstimmig
Dem Rat der Stadt Bonn wird, vorbehaltlich der positiven Prüfung durch die Verwaltung,
folgender Beschlussvorschlag empfohlen:
Die 2. Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung der bonnorange – Anstalt des öf-
fentlichen Rechts (AöR) – wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Die
Anlage 2 enthält die Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung.
Der Verwaltungsrat wird in der nächsten Sitzung über den Sachstand zur Ermittlung der be-
troffenen Flächen (Gehwege vor städtischen Grundstücken) informiert. Eine vollständige Lis-
te der zu reinigenden Flächen wird als Anlage in einer der nächsten Niederschriften des
Verwaltungsrates aufgenommen.
Sachverhalt:
1.) Ergänzung § 2 Abs. 1 Ziff. 3
Nach § 114 a GO NRW und § 2 Abs. 3 dieser Satzung kann die bonnorange AöR weitere
Aufgaben der Bundesstadt Bonn wahrnehmen, wenn sie ihr durch Ratsbeschluss übertragen
werden. Diese umfassende Aufgabenübertragung der Reinigungsleistungen soll den Erfor-
dernissen „Sauberes Bonn“ Rechnung tragen und sicherstellen, dass die Leistungen umsatz-
steuerfrei bleiben.
Die Aufgabenübertragung der Reinigung von Gehwegen vor städtischen Liegenschaften si-
chert diese Leistungen, die derzeit schon für einige Ämter im Rahmen von Bei-
standsleistungen erbracht werden, auch unter dem Regime des neuen Umsatzsteuerrechts
ab 2021 als nicht unternehmerische Tätigkeit ab. Zur Umsetzung sieht die Neufassung der
Straßenreinigungssatzung in § 2 - entsprechend der Empfehlung des Verwaltungsrates der
bonnorange AöR vom 12.07.2019 - die Einschränkung der Übertragung der Reinigungspflicht
auf die Grundstückseigentümer der Straßenreinigungssatzung vor, soweit städtische Liegen-
schaften betroffen sind, so dass die neue Aufgabe ergänzend auch in die Unternehmenssat-
zung aufzunehmen ist.Seite 2 von 8

AöR Verwaltungsrat
2.) Änderung § 9 Abs. 1
Um die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates der bonnorange AöR für das Verfahren der
elektronischen Übersendung der maßgeblichen Unterlagen zu öffnen, ist eine simultane Än-
derung der gleichlautenden Passagen in der Unternehmenssatzung notwendig.
Nicht zuletzt das Public Corporate Governance Konzept der Stadt Bonn sieht hier allerdings
die zeitgemäße Übersendung in digitaler Form vor. Hiermit wird die elektronische Übersen-
dung als primäre Form der Datenübermittlung in der Geschäftsordnung vorgeschlagen. Die
Möglichkeit der Übersendung in Papierform bleibt auf Wunsch Einzelner bestehen.
Zusätzlich zum Aufschluss an die moderne Kommunikation in der heutigen Arbeitswelt wer-
den Vorteile gegenüber der Papiersendung in der Kosteneinsparung und bezüglich der
Nachhaltigkeit des Unternehmens gesehen.Seite 3 von 8

Anlage 1 zu AöR-19040
2. Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung
der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)
vom
Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1, § 114 a Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nord-
rhein- Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.
666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV.
NRW. S. 202), hat der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX folgende
Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Unternehmenssatzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - vom
30.11.2012 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn, S. 954 bzw. 1161), geändert durch Satzung vom
17. Dezember 2015 (ABl. S. 1667), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird um folgende Ziffer 3 ergänzt:
„3. die Reinigung der Gehwege vor den Liegenschaften der Bundesstadt Bonn.“
2. § 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung des/der Vorsitzenden des Verwaltungsrats zusammen. Die
Einladung wird in digitaler Form sowie auf Wunsch eines Verwaltungsratsmitglieds an dieses in Pa-
pierform zugestellt. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort und die Tagesordnung angeben. Sie
muss den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens am vierzehnten Tag vor der Sitzung zugehen.
In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24 Stunden verkürzt werden.“
Artikel II
Diese Satzung tritt zum 01.01.2020 in Kraft.Seite 4 von 8

2.Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung
der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) Anlage 2 zu AöR-19040
Synopse
Seite 1 von 4
Alte Fassung Neue Fassung Grund der Änderung
Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1, § 114 a Abs. 2 Satz 1
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (GO NRW ) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW, S. 666
ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2010
(GV NRW, S. 688) hat der Rat der Bundesstadt Bonn
in seiner Sitzung am 15. November 2012 folgende
Satzung beschlossen:
§ 2
Gegenstand der Anstalt
1) Die Anstalt übernimmt folgende, auf sie
übertragene Aufgaben, die sie im eigenen Namen und
in eigener Verantwortung durchführt (§ 114 a Abs. 3
Satz 1 GO NRW):
1. die Aufgaben der Abfallwirtschaft der Stadt Bonn
nach den gesetzlichen Vorschriften, einschließlich der
Erstellung des kommunalen
Abfallwirtschaftskonzeptes für den Bereich der ihr
übertragenen Aufgaben und folgenden Maßnahmen:
a) Insoweit überträgt die Bundesstadt Bonn der
Anstalt die ihr gemäß §§ 17 und 20 des
Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und
der Sicherung der umweltverträglichen
Bewirtschaftung von Abfällen
(Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar
Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1, § 114 a Abs. 2 Satz 1
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.
666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel
5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S.
202), hat der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner
Sitzung am XX.XX.XXXX folgende Satzung
beschlossen:
§ 2
Gegenstand der Anstalt
1) Die Anstalt übernimmt folgende, auf sie
übertragene Aufgaben, die sie im eigenen Namen und
in eigener Verantwortung durchführt (§ 114 a Abs. 3
Satz 1 GO NRW):
1. die Aufgaben der Abfallwirtschaft der Stadt Bonn
nach den gesetzlichen Vorschriften, einschließlich der
Erstellung des kommunalen
Abfallwirtschaftskonzeptes für den Bereich der ihr
übertragenen Aufgaben und folgenden Maßnahmen:
a) Insoweit überträgt die Bundesstadt Bonn der Anstalt
die ihr gemäß §§ 17 und 20 des
Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und
der Sicherung der umweltverträglichen
Bewirtschaftung von Abfällen
(Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar
Redaktionelle Überarbeitung wegen
Gesetzesänderungen bzw.
NeufassungenSeite 5 von 8

2.Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung
der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) Anlage 2 zu AöR-19040
Synopse
Seite 2 von 4
Alte Fassung Neue Fassung Grund der Änderung
2012, (BGBl I S. 212) i.V.m. § 5 des Abfallgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesabfallgesetz - LAbfG -) vom 21. Juni 1988 (GV
NW S. 250), jeweils in der derzeit
gültigen Fassung, obliegenden Aufgaben als
öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zur
Wahrnehmung in eigenem Namen und in eigener
Verantwortung.
b) Dies gilt nicht für die Entsorgung der im Gebiet der
Stadt Bonn angefallenen und überlassenen
Sperrmüllabfälle und Abfälle aus Papier, Pappe und
Karton (PPK) aus privaten Haushalten gemäß §§ 17
und 20 KrWG i.V.m. § 5 LAbfG und die
Sickerwasserreinigung der Deponie, da diese
Entsorgungsaufgaben bereits gemäß § 4 Abs. 2 a) der
Satzung des Zweckverbandes Rheinische
Entsorgungs-Kooperation auf den Zweckverband
übertragen worden sind.
c) Weiterhin hat die Bundesstadt Bonn die Entsorgung
der sonstigen im Gebiet der Stadt Bonn aus privaten
Haushalten angefallenen und überlassenen Abfälle
einschließlich Bioabfälle
sowie Abfälle zur Beseitigung aus anderen
Herkunftsbereichen gemäß §§ 17 und 20 KrWG
i.V.m. § 5 LAbfG aufschiebend bedingt zum 01.
Januar 2016, 0.00 Uhr auf den Zweckverband
Rheinische Entsorgungs-Kooperation übertragen.
Somit gilt die Übertragung für diese Aufgabe
auf die AöR nur bis zum Eintritt der Bedingung.
2012, (BGBl I S. 212) i.V.m. § 5 des Abfallgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesabfallgesetz - LAbfG -) vom 21. Juni 1988 (GV
NW S. 250), jeweils in der derzeit
gültigen Fassung, obliegenden Aufgaben als
öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zur
Wahrnehmung in eigenem Namen und in eigener
Verantwortung.
b) Dies gilt nicht für die Entsorgung der im Gebiet der
Stadt Bonn angefallenen und überlassenen
Sperrmüllabfälle und Abfälle aus Papier, Pappe und
Karton (PPK) aus privaten Haushalten gemäß §§ 17
und 20 KrWG i.V.m. § 5 LAbfG und die
Sickerwasserreinigung der Deponie, da diese
Entsorgungsaufgaben bereits gemäß § 4 Abs. 2 a) der
Satzung des Zweckverbandes Rheinische
Entsorgungs-Kooperation auf den Zweckverband
übertragen worden sind.
c) Weiterhin hat die Bundesstadt Bonn die Entsorgung
der sonstigen im Gebiet der Stadt Bonn aus privaten
Haushalten angefallenen und überlassenen Abfälle
einschließlich Bioabfälle
sowie Abfälle zur Beseitigung aus anderen
Herkunftsbereichen gemäß §§ 17 und 20 KrWG
i.V.m. § 5 LAbfG aufschiebend bedingt zum 01. Januar
2016, 0.00 Uhr auf den Zweckverband
Rheinische Entsorgungs-Kooperation übertragen.
Somit gilt die Übertragung für diese Aufgabe
auf die AöR nur bis zum Eintritt der Bedingung.Seite 6 von 8

2.Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung
der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) Anlage 2 zu AöR-19040
Synopse
Seite 3 von 4
Alte Fassung Neue Fassung Grund der Änderung
2. die Straßenreinigung und den Winterdienst im
Sinne der Bestimmungen des Gesetzes über
die Reinigung öffentlicher Straßen
(Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW)
vom 18. Dezember 1975, (GV NW. S. 706, ber. 1976
S. 12), in der derzeit gültigen Fassung.
2. die Straßenreinigung und den Winterdienst im
Sinne der Bestimmungen des Gesetzes über
die Reinigung öffentlicher Straßen
(Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW) vom
18. Dezember 1975, (GV NW. S. 706, ber. 1976 S. 12),
in der derzeit gültigen Fassung.
3. die Reinigung der Gehwege vor den
Liegenschaften der Bundesstadt Bonn.
Nach § 114 a GO NRW und § 2
Abs. 3 dieser Satzung kann die
bonnorange AöR weitere Aufgaben
der Bundesstadt Bonn wahrneh-
men, wenn sie ihr durch Ratsbe-
schluss übertragen werden. Diese
umfassende Aufgabenübertragung
der Reinigungsleistungen soll den
Erfordernissen „Sauberes Bonn“
Rechnung tragen und sicherstel-
len, dass die Leistungen umsatz-
steuerfrei bleiben.
Die Aufgabenübertragung der Rei-
nigung von Gehwegen vor städti-
schen Liegenschaften sichert diese
Leistungen, die derzeit schon für
einige Ämter im Rahmen von Bei-
standsleistungen erbracht werden,
auch unter dem Regime des neuen
Umsatzsteuerrechts ab 2021 als
nicht unternehmerische Tätigkeit
ab. Zur Umsetzung sieht die Neu-Seite 7 von 8

2.Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung
der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) Anlage 2 zu AöR-19040
Synopse
Seite 4 von 4
Alte Fassung Neue Fassung Grund der Änderung
§ 9
Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats
1)
Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche Einladung
des/der Vorsitzenden des Verwaltungsrats
zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort
und die Tagesordnung angeben. Sie muss den
Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens am
vierzehnten Tag vor der Sitzung zugehen. In
dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24 Stunden
verkürzt werden.
§ 9
Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats
1)
Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung des/der
Vorsitzenden des Verwaltungsrats zusammen. Die
Einladung wird in digitaler Form sowie auf Wunsch
eines Verwaltungsratsmitglieds an dieses in
Papierform zugestellt. Die Einladung muss
Tagungszeit und -ort und die Tagesordnung angeben.
Sie muss den Mitgliedern des Verwaltungsrats
spätestens am vierzehnten Tag vor der Sitzung
zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf
24 Stunden verkürzt werden.
fassung der Straßenreinigungssat-
zung in § 2 - entsprechend der
Empfehlung des Verwaltungsrates
der bonnorange AöR vom
12.07.2019 - die Einschränkung der
Übertragung der Reinigungspflicht
auf die Grundstückseigentümer der
Straßenreinigungssatzung vor,
soweit städtische Liegenschaften
betroffen sind, so dass die neue
Aufgabe ergänzend auch in die
Unternehmenssatzung
aufzunehmen ist.
Umstellung auf vorrangig
elektronische Versendung der
Einladungen und Unterlagen:
ausrichten nach Public
Governance Kodex
Nachhaltigkeit fördern
Kosten senken
zeitgemäß kommunizierenSeite 8 von 8

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Datenstand: 02.11.2026, 18:19 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de