190077 · Beschlussvorlage
2. Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR), (alt DS-Nr.: 1912882, FF: Koordst. bonnorange, 66-SB)
Kerndaten
- Nummer
- 190077
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 09.10.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Hauptausschusses Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses Finanzen- und Beteiligungen Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 190077 2. Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR), (alt DS-Nr.: 1912882, FF: Koordst. bonnorange, 66-SB) Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen 05.11.2019 Empfehlung Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz 28.11.2019 Empfehlung Hauptausschuss 05.12.2019 Empfehlung Rat 12.12.2019 Entscheidung Beschlussvorschlag Die 2. Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung der bonnorange AöR wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen. Begründung Die Satzungsänderungen betreffen die Reinigung der Gehwege vor den Liegenschaften der Bundesstadt Bonn sowie die Regelung zur Einladung zu Verwaltungsratssitzungen. Die Gründe für die Ergänzung/Änderung der Unternehmenssatzung sind in der Beschlussvorlage des Verwaltungsrates der bonnorange (externes Dokument) erläutert. Die Änderung der Unternehmenssatzung erlaubt es bonnorange, die Aufgabe der Gehwegreinigung vor städtischen Liegenschaften zu übernehmen. Die tatsächliche Übertragung der Aufgabe ist noch Gegenstand verwaltungsinterner Prüfungen. Vorbereitend werden die betroffenen Flächen aktuell verwaltungsintern erfasst. Anlage/n 1 Beschluss des Verwaltungsrates der bonnorange AöR vom 30_08_2019 (öffentlich) Federführung: 20 Stadtkämmerei Dezernat: Dez. IISeite 1 von 8 AöR Verwaltungsrat Beschluss AöR-19040 Drucksache 2 Anlage(n) 30.08.2019 Sitzungstermin TOP 1.4.2 2. Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) öffentlich nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GO NRW Beschluss: einstimmig Dem Rat der Stadt Bonn wird, vorbehaltlich der positiven Prüfung durch die Verwaltung, folgender Beschlussvorschlag empfohlen: Die 2. Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung der bonnorange – Anstalt des öf- fentlichen Rechts (AöR) – wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Die Anlage 2 enthält die Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung. Der Verwaltungsrat wird in der nächsten Sitzung über den Sachstand zur Ermittlung der be- troffenen Flächen (Gehwege vor städtischen Grundstücken) informiert. Eine vollständige Lis- te der zu reinigenden Flächen wird als Anlage in einer der nächsten Niederschriften des Verwaltungsrates aufgenommen. Sachverhalt: 1.) Ergänzung § 2 Abs. 1 Ziff. 3 Nach § 114 a GO NRW und § 2 Abs. 3 dieser Satzung kann die bonnorange AöR weitere Aufgaben der Bundesstadt Bonn wahrnehmen, wenn sie ihr durch Ratsbeschluss übertragen werden. Diese umfassende Aufgabenübertragung der Reinigungsleistungen soll den Erfor- dernissen „Sauberes Bonn“ Rechnung tragen und sicherstellen, dass die Leistungen umsatz- steuerfrei bleiben. Die Aufgabenübertragung der Reinigung von Gehwegen vor städtischen Liegenschaften si- chert diese Leistungen, die derzeit schon für einige Ämter im Rahmen von Bei- standsleistungen erbracht werden, auch unter dem Regime des neuen Umsatzsteuerrechts ab 2021 als nicht unternehmerische Tätigkeit ab. Zur Umsetzung sieht die Neufassung der Straßenreinigungssatzung in § 2 - entsprechend der Empfehlung des Verwaltungsrates der bonnorange AöR vom 12.07.2019 - die Einschränkung der Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer der Straßenreinigungssatzung vor, soweit städtische Liegen- schaften betroffen sind, so dass die neue Aufgabe ergänzend auch in die Unternehmenssat- zung aufzunehmen ist.Seite 2 von 8 AöR Verwaltungsrat 2.) Änderung § 9 Abs. 1 Um die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates der bonnorange AöR für das Verfahren der elektronischen Übersendung der maßgeblichen Unterlagen zu öffnen, ist eine simultane Än- derung der gleichlautenden Passagen in der Unternehmenssatzung notwendig. Nicht zuletzt das Public Corporate Governance Konzept der Stadt Bonn sieht hier allerdings die zeitgemäße Übersendung in digitaler Form vor. Hiermit wird die elektronische Übersen- dung als primäre Form der Datenübermittlung in der Geschäftsordnung vorgeschlagen. Die Möglichkeit der Übersendung in Papierform bleibt auf Wunsch Einzelner bestehen. Zusätzlich zum Aufschluss an die moderne Kommunikation in der heutigen Arbeitswelt wer- den Vorteile gegenüber der Papiersendung in der Kosteneinsparung und bezüglich der Nachhaltigkeit des Unternehmens gesehen.Seite 3 von 8 Anlage 1 zu AöR-19040 2. Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) vom Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1, § 114 a Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nord- rhein- Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), hat der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Unternehmenssatzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - vom 30.11.2012 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn, S. 954 bzw. 1161), geändert durch Satzung vom 17. Dezember 2015 (ABl. S. 1667), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 wird um folgende Ziffer 3 ergänzt: „3. die Reinigung der Gehwege vor den Liegenschaften der Bundesstadt Bonn.“ 2. § 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung des/der Vorsitzenden des Verwaltungsrats zusammen. Die Einladung wird in digitaler Form sowie auf Wunsch eines Verwaltungsratsmitglieds an dieses in Pa- pierform zugestellt. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort und die Tagesordnung angeben. Sie muss den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens am vierzehnten Tag vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24 Stunden verkürzt werden.“ Artikel II Diese Satzung tritt zum 01.01.2020 in Kraft.Seite 4 von 8 2.Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) Anlage 2 zu AöR-19040 Synopse Seite 1 von 4 Alte Fassung Neue Fassung Grund der Änderung Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1, § 114 a Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW, S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2010 (GV NRW, S. 688) hat der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 15. November 2012 folgende Satzung beschlossen: § 2 Gegenstand der Anstalt 1) Die Anstalt übernimmt folgende, auf sie übertragene Aufgaben, die sie im eigenen Namen und in eigener Verantwortung durchführt (§ 114 a Abs. 3 Satz 1 GO NRW): 1. die Aufgaben der Abfallwirtschaft der Stadt Bonn nach den gesetzlichen Vorschriften, einschließlich der Erstellung des kommunalen Abfallwirtschaftskonzeptes für den Bereich der ihr übertragenen Aufgaben und folgenden Maßnahmen: a) Insoweit überträgt die Bundesstadt Bonn der Anstalt die ihr gemäß §§ 17 und 20 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1, § 114 a Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), hat der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX folgende Satzung beschlossen: § 2 Gegenstand der Anstalt 1) Die Anstalt übernimmt folgende, auf sie übertragene Aufgaben, die sie im eigenen Namen und in eigener Verantwortung durchführt (§ 114 a Abs. 3 Satz 1 GO NRW): 1. die Aufgaben der Abfallwirtschaft der Stadt Bonn nach den gesetzlichen Vorschriften, einschließlich der Erstellung des kommunalen Abfallwirtschaftskonzeptes für den Bereich der ihr übertragenen Aufgaben und folgenden Maßnahmen: a) Insoweit überträgt die Bundesstadt Bonn der Anstalt die ihr gemäß §§ 17 und 20 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar Redaktionelle Überarbeitung wegen Gesetzesänderungen bzw. NeufassungenSeite 5 von 8 2.Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) Anlage 2 zu AöR-19040 Synopse Seite 2 von 4 Alte Fassung Neue Fassung Grund der Änderung 2012, (BGBl I S. 212) i.V.m. § 5 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -) vom 21. Juni 1988 (GV NW S. 250), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, obliegenden Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zur Wahrnehmung in eigenem Namen und in eigener Verantwortung. b) Dies gilt nicht für die Entsorgung der im Gebiet der Stadt Bonn angefallenen und überlassenen Sperrmüllabfälle und Abfälle aus Papier, Pappe und Karton (PPK) aus privaten Haushalten gemäß §§ 17 und 20 KrWG i.V.m. § 5 LAbfG und die Sickerwasserreinigung der Deponie, da diese Entsorgungsaufgaben bereits gemäß § 4 Abs. 2 a) der Satzung des Zweckverbandes Rheinische Entsorgungs-Kooperation auf den Zweckverband übertragen worden sind. c) Weiterhin hat die Bundesstadt Bonn die Entsorgung der sonstigen im Gebiet der Stadt Bonn aus privaten Haushalten angefallenen und überlassenen Abfälle einschließlich Bioabfälle sowie Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen gemäß §§ 17 und 20 KrWG i.V.m. § 5 LAbfG aufschiebend bedingt zum 01. Januar 2016, 0.00 Uhr auf den Zweckverband Rheinische Entsorgungs-Kooperation übertragen. Somit gilt die Übertragung für diese Aufgabe auf die AöR nur bis zum Eintritt der Bedingung. 2012, (BGBl I S. 212) i.V.m. § 5 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -) vom 21. Juni 1988 (GV NW S. 250), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, obliegenden Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zur Wahrnehmung in eigenem Namen und in eigener Verantwortung. b) Dies gilt nicht für die Entsorgung der im Gebiet der Stadt Bonn angefallenen und überlassenen Sperrmüllabfälle und Abfälle aus Papier, Pappe und Karton (PPK) aus privaten Haushalten gemäß §§ 17 und 20 KrWG i.V.m. § 5 LAbfG und die Sickerwasserreinigung der Deponie, da diese Entsorgungsaufgaben bereits gemäß § 4 Abs. 2 a) der Satzung des Zweckverbandes Rheinische Entsorgungs-Kooperation auf den Zweckverband übertragen worden sind. c) Weiterhin hat die Bundesstadt Bonn die Entsorgung der sonstigen im Gebiet der Stadt Bonn aus privaten Haushalten angefallenen und überlassenen Abfälle einschließlich Bioabfälle sowie Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen gemäß §§ 17 und 20 KrWG i.V.m. § 5 LAbfG aufschiebend bedingt zum 01. Januar 2016, 0.00 Uhr auf den Zweckverband Rheinische Entsorgungs-Kooperation übertragen. Somit gilt die Übertragung für diese Aufgabe auf die AöR nur bis zum Eintritt der Bedingung.Seite 6 von 8 2.Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) Anlage 2 zu AöR-19040 Synopse Seite 3 von 4 Alte Fassung Neue Fassung Grund der Änderung 2. die Straßenreinigung und den Winterdienst im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975, (GV NW. S. 706, ber. 1976 S. 12), in der derzeit gültigen Fassung. 2. die Straßenreinigung und den Winterdienst im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975, (GV NW. S. 706, ber. 1976 S. 12), in der derzeit gültigen Fassung. 3. die Reinigung der Gehwege vor den Liegenschaften der Bundesstadt Bonn. Nach § 114 a GO NRW und § 2 Abs. 3 dieser Satzung kann die bonnorange AöR weitere Aufgaben der Bundesstadt Bonn wahrneh- men, wenn sie ihr durch Ratsbe- schluss übertragen werden. Diese umfassende Aufgabenübertragung der Reinigungsleistungen soll den Erfordernissen „Sauberes Bonn“ Rechnung tragen und sicherstel- len, dass die Leistungen umsatz- steuerfrei bleiben. Die Aufgabenübertragung der Rei- nigung von Gehwegen vor städti- schen Liegenschaften sichert diese Leistungen, die derzeit schon für einige Ämter im Rahmen von Bei- standsleistungen erbracht werden, auch unter dem Regime des neuen Umsatzsteuerrechts ab 2021 als nicht unternehmerische Tätigkeit ab. Zur Umsetzung sieht die Neu-Seite 7 von 8 2.Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) Anlage 2 zu AöR-19040 Synopse Seite 4 von 4 Alte Fassung Neue Fassung Grund der Änderung § 9 Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats 1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche Einladung des/der Vorsitzenden des Verwaltungsrats zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort und die Tagesordnung angeben. Sie muss den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens am vierzehnten Tag vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24 Stunden verkürzt werden. § 9 Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats 1) Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung des/der Vorsitzenden des Verwaltungsrats zusammen. Die Einladung wird in digitaler Form sowie auf Wunsch eines Verwaltungsratsmitglieds an dieses in Papierform zugestellt. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort und die Tagesordnung angeben. Sie muss den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens am vierzehnten Tag vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24 Stunden verkürzt werden. fassung der Straßenreinigungssat- zung in § 2 - entsprechend der Empfehlung des Verwaltungsrates der bonnorange AöR vom 12.07.2019 - die Einschränkung der Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer der Straßenreinigungssatzung vor, soweit städtische Liegenschaften betroffen sind, so dass die neue Aufgabe ergänzend auch in die Unternehmenssatzung aufzunehmen ist. Umstellung auf vorrangig elektronische Versendung der Einladungen und Unterlagen: ausrichten nach Public Governance Kodex Nachhaltigkeit fördern Kosten senken zeitgemäß kommunizierenSeite 8 von 8
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:19 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de