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190060-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Anliegerstraßen in Rüngsdorf / Mehlem Nachtigallenstraße, Am Finkenherd, Fasanenstraße, Im Meisengarten, Tannenallee (alt: 1612366ST2, FF: Amt 33)

Nummer
190060-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
23.10.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.11.2019 Anregung
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Übergeordnet

  1. 190060 Anliegerstraßen in Rüngsdorf / Mehlem Nachtigallenstraße, Am Finkenherd, Fasanenstraße, Im Meisengarten, Tannenallee (alt: 1612366)

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
190060-1 ST
Anliegerstraßen in Rüngsdorf / Mehlem
Nachtigallenstraße, Am Finkenherd,
Fasanenstraße, Im Meisengarten, Tannenallee (alt:
1612366ST2, FF: Amt 33)
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.11.2019 Anregung
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung hatte auf einen gleichlautenden Antrag
unter DS-Nr.: 0512230St2 damals folgende Stellungnahme
abgegeben:
„Die BV Bad Godesberg hat in der Sitzung am 03.03.1999
eine Anregung an
die Oberbürgermeisterin beschlossen, die o.a. Straßen als
”Anliegerstraßen”
zu sperren (DS-Nr. 9930071).
Die Verwaltung hat in der Sitzung am 15.06.99 (DS-Nr.
9930385) mitgeteilt,
dass sie dieser Anregung nicht folgen kann, da zur
Ausweisung als
”Anliegerstraße” ein förmliches Teileinziehungsverfahren
nach dem Straßen und
WegeG NW erforderlich sei und dafür die Voraussetzungen
nicht
vorliegen.
Die Oberbürgermeisterin hat jedoch im Herbst 1999 in
Ausübung des der
Straßenverkehrsbehörde gem. § 45 StVO zustehenden
Ermessens entschieden,
der Anregung der BV doch zu folgen und die Straßen durch
die
Federführung:
Bezirksverwaltungsstelle Bad Godesberg Dezernat:
Dez. ISeite 1 von 2

Seite 2
z.Zt. vorhandene Beschilderung mit dem VZ 260 StVO
(gesperrt für
Kraftfahrzeuge und Motorräder) mit dem Zusatz ”Anlieger
frei” dauerhaft
auszuschildern.“
Die Bezirksvertretung Bad Godesberg hatte sich damals der
Auffassung der Verwaltung angeschlossen und den Antrag
mehrheitlich gegen den BBB abgelehnt.
Zu einer ergänzenden Großen Anfrage unter der gleichen DS-
Nummer hatte die Verwaltung noch weitere Ausführungen
gemacht, warum diese Entscheidung getroffen wurde.
Grundsätzlich hat jede Privatperson das Recht, eine
Anzeige zu erstatten. Der angezeigte Verstoß wird durch
die Bußgeldstelle verfolgt und mit einer Geldbuße
geahndet. Von einer Zusage, dass durch Privatpersonen
angezeigte Verstöße nicht geahndet werden ist hier nichts
bekannt.
Aus den genannten Gründen kann die Verwaltung nicht
empfehlen, dem Antrag zu folgen.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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