190060-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Anliegerstraßen in Rüngsdorf / Mehlem Nachtigallenstraße, Am Finkenherd, Fasanenstraße, Im Meisengarten, Tannenallee (alt: 1612366ST2, FF: Amt 33)
Kerndaten
- Nummer
- 190060-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 23.10.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 190060-1 ST Anliegerstraßen in Rüngsdorf / Mehlem Nachtigallenstraße, Am Finkenherd, Fasanenstraße, Im Meisengarten, Tannenallee (alt: 1612366ST2, FF: Amt 33) Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.11.2019 Anregung Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung hatte auf einen gleichlautenden Antrag unter DS-Nr.: 0512230St2 damals folgende Stellungnahme abgegeben: „Die BV Bad Godesberg hat in der Sitzung am 03.03.1999 eine Anregung an die Oberbürgermeisterin beschlossen, die o.a. Straßen als ”Anliegerstraßen” zu sperren (DS-Nr. 9930071). Die Verwaltung hat in der Sitzung am 15.06.99 (DS-Nr. 9930385) mitgeteilt, dass sie dieser Anregung nicht folgen kann, da zur Ausweisung als ”Anliegerstraße” ein förmliches Teileinziehungsverfahren nach dem Straßen und WegeG NW erforderlich sei und dafür die Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Oberbürgermeisterin hat jedoch im Herbst 1999 in Ausübung des der Straßenverkehrsbehörde gem. § 45 StVO zustehenden Ermessens entschieden, der Anregung der BV doch zu folgen und die Straßen durch die Federführung: Bezirksverwaltungsstelle Bad Godesberg Dezernat: Dez. ISeite 1 von 2 Seite 2 z.Zt. vorhandene Beschilderung mit dem VZ 260 StVO (gesperrt für Kraftfahrzeuge und Motorräder) mit dem Zusatz ”Anlieger frei” dauerhaft auszuschildern.“ Die Bezirksvertretung Bad Godesberg hatte sich damals der Auffassung der Verwaltung angeschlossen und den Antrag mehrheitlich gegen den BBB abgelehnt. Zu einer ergänzenden Großen Anfrage unter der gleichen DS- Nummer hatte die Verwaltung noch weitere Ausführungen gemacht, warum diese Entscheidung getroffen wurde. Grundsätzlich hat jede Privatperson das Recht, eine Anzeige zu erstatten. Der angezeigte Verstoß wird durch die Bußgeldstelle verfolgt und mit einer Geldbuße geahndet. Von einer Zusage, dass durch Privatpersonen angezeigte Verstöße nicht geahndet werden ist hier nichts bekannt. Aus den genannten Gründen kann die Verwaltung nicht empfehlen, dem Antrag zu folgen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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