190034-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
E-Scooter in Bonn (alt: 1912057ST2, FF: Amt 33)
Kerndaten
- Nummer
- 190034-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 08.10.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Hauptausschusses Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 190034-1 ST E-Scooter in Bonn (alt: 1912057ST2, FF: Amt 33) Beratungsfolge Hauptausschuss 31.10.2019 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: Zu 1. Nach den Vorschriften der eKFV (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung) dürfen Elektrokleinstfahrzeuge innerhalb geschlossener Ortschaften nur baulich angelegte Radwege, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrsfläche getrennter Rad- und Gehwege (Zeichen 241 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), sowie Radfahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) befahren. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 der Anlage 3 zur Straßenverkehrs-Ordnung) gefahren werden. Eine für den Radverkehr festgelegte Freigabe entgegen der Fahrtrichtung in Einbahnstraßen und in Fußgängerzonen muss für E-Scooter separat ausgewiesen werden. Zum Thema Fußgängerzone teilt die Bonner Polizei Folgendes mit: „Per Definition in der eKFV (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung) ist der E- Scooter ein Kraftfahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 6 – 20 km/h. Die Möglichkeit, dass E-Scooter der Verleihfirmen mittels GPS für die Fußgängerzone gedrosselt werden können, ist richtig. Jedoch wurde in Köln diesbezüglich ein Pilotprojekt eingestellt, da der Bereich zu ungenau eingegrenzt werden konnte. Zudem werden E-Scooter nicht nur durch Verleihfirmen zugelassen. Jede Privatperson und Firma kann ein Elektrokleinst- fahrzeug, welches nicht per GPS-Signal gedrosselt werden kann, zulassen. Daher ist eine allgemeine Zulassung von Elektrokleinstfahrzeugen in Fußgängerzonen aufgrund des Gefährdungspotenzials für Fußgänger nicht vertretbar.“ Dieser Einschätzung, der für die Überwachung des fließenden Verkehrs zuständigen Behörde, schließt sich die Verwaltung grundsätzlich an. Um den Bedürfnissen dieser neuen Mobilitätsform dennoch nachzukommen, wird die Verwaltung zeitnah mit der Polizei Ausnahmemöglichkeiten erörtern, Federführung: Ratsbüro Dezernat: Dez. OBSeite 1 von 4 Seite 2 ob einzelne Bereiche der Fußgängerzone sowie einzelne durch den Radverkehr in Gegenrichtung befahrbare Einbahnstraßen oder Gehwege auch für Elektrokleinstfahrzeuge (ggfls. auch testweise)freigegeben werden können. Zu 2. Zunächst sollte dieser neuen Mobilitätsform eine gewisse Eingewöhnungszeit gegeben werden. Die Polizei (sh. ext. Dokument) und auch die Verwaltung ergreifen zurzeit Maßnahmen, die Kunden und Nutzer der Elektrokleinstfahrzeuge über die Nutzungsbestimmungen und Verkehrsregeln zu informieren, um den beobachteten Verstößen und Gefahrensituationen entgegenzuwirken. Auch die mögliche Veranlassung der o.g. Ausnahmemöglichkeiten bedarf eines gewissen Vorlaufs. Somit wird eine verwertbare Auswertung der Erfahrungen und Beobachtungen erst im Frühjahr 2020 als machbar und auch sinnvoll angesehen. Anlage/n 1 Flyer Polizei (öffentlich)Seite 2 von 4 - - - - - - - -Seite 3 von 4 - - - - - - - - - - - - - - - - - -Seite 4 von 4
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