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190034-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

E-Scooter in Bonn (alt: 1912057ST2, FF: Amt 33)

Nummer
190034-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
08.10.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Hauptausschusses 31.10.2019 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 1,1 MB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 190034 E-Scooter in Bonn (alt: 1912057)

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
190034-1 ST
E-Scooter in Bonn
(alt: 1912057ST2, FF: Amt 33)
Beratungsfolge
Hauptausschuss 31.10.2019 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Zu 1.
Nach den Vorschriften der eKFV (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung) dürfen
Elektrokleinstfahrzeuge innerhalb geschlossener Ortschaften nur baulich
angelegte Radwege, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen
240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und die dem Radverkehr
zugeteilte Verkehrsfläche getrennter Rad- und Gehwege (Zeichen 241 der
Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), sowie Radfahrstreifen (Zeichen 237 in
Verbindung mit Zeichen 295 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung)
befahren. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen oder in
verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 der Anlage 3 zur
Straßenverkehrs-Ordnung) gefahren werden.
Eine für den Radverkehr festgelegte Freigabe entgegen der Fahrtrichtung in
Einbahnstraßen und in Fußgängerzonen muss für E-Scooter separat
ausgewiesen werden.
Zum Thema Fußgängerzone teilt die Bonner Polizei Folgendes mit:
„Per Definition in der eKFV (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung) ist der E-
Scooter ein Kraftfahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von
6 – 20 km/h. Die Möglichkeit, dass E-Scooter der Verleihfirmen mittels GPS für
die Fußgängerzone gedrosselt werden können, ist richtig. Jedoch wurde in Köln
diesbezüglich ein Pilotprojekt eingestellt, da der Bereich zu ungenau
eingegrenzt werden konnte. Zudem werden E-Scooter nicht nur durch
Verleihfirmen zugelassen. Jede Privatperson und Firma kann ein Elektrokleinst-
fahrzeug, welches nicht per GPS-Signal gedrosselt werden kann, zulassen.
Daher ist eine allgemeine Zulassung von Elektrokleinstfahrzeugen in
Fußgängerzonen aufgrund des Gefährdungspotenzials für Fußgänger nicht
vertretbar.“
Dieser Einschätzung, der für die Überwachung des fließenden Verkehrs
zuständigen Behörde, schließt sich die Verwaltung grundsätzlich an.
Um den Bedürfnissen dieser neuen Mobilitätsform dennoch nachzukommen,
wird die Verwaltung zeitnah mit der Polizei Ausnahmemöglichkeiten erörtern,
Federführung:
Ratsbüro Dezernat:
Dez. OBSeite 1 von 4

Seite 2
ob einzelne Bereiche der Fußgängerzone sowie einzelne durch den
Radverkehr in Gegenrichtung befahrbare Einbahnstraßen oder Gehwege auch
für Elektrokleinstfahrzeuge (ggfls. auch testweise)freigegeben werden können.
Zu 2.
Zunächst sollte dieser neuen Mobilitätsform eine gewisse Eingewöhnungszeit
gegeben werden. Die Polizei (sh. ext. Dokument) und auch die Verwaltung
ergreifen zurzeit Maßnahmen, die Kunden und Nutzer der
Elektrokleinstfahrzeuge über die Nutzungsbestimmungen und Verkehrsregeln
zu informieren, um den beobachteten Verstößen und Gefahrensituationen
entgegenzuwirken.
Auch die mögliche Veranlassung der o.g. Ausnahmemöglichkeiten bedarf eines
gewissen Vorlaufs. Somit wird eine verwertbare Auswertung der Erfahrungen
und Beobachtungen erst im Frühjahr 2020 als machbar und auch sinnvoll
angesehen.
Anlage/n
1 Flyer Polizei (öffentlich)Seite 2 von 4

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Datenstand: 03.11.2026, 04:17 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de