190024-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Erstattung der Aufwendungen an die Stadtwerke Bonn GmbH für das Projekt Wasserlandbad
Kerndaten
- Nummer
- 190024-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 21.10.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses Finanzen- und Beteiligungen Empfehlung
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 190024-1 ST Erstattung der Aufwendungen an die Stadtwerke Bonn GmbH für das Projekt Wasserlandbad Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen 05.11.2019 Empfehlung Rat 07.11.2019 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: Die Erörterung in der Ratssitzung vom 26.09.2019 hat deutlich gemacht, dass über die Darstellung in der Beschlussvorlage hinaus noch Informationsbedarf im Hinblick auf die Fragestellungen zur Kostenposition „Öffentlichkeitsarbeit“ aus der Großen Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 10.08.2018 (DS-Nr. 1812047) besteht. 1. Kosten Öffentlichkeitsarbeit Die Schlussabrechnung der Stadtwerke Bonn GmbH (SWB GmbH) über das Projekt Wasserlandbad weist in der Kostenartenaufstellung unter der Position „Projektkosten“ einen Betrag i. H. v. insgesamt 533.954,07 EUR (netto) aus. Es handelt sich um Kosten der Bürgerwerkstatt, Öffentlichkeitsarbeit, Bürgerbeteiligung, Architektenwettbewerb, Machbarkeitsstudien sowie sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Projekt Wasserlandbad. Auf die Öffentlichkeitsarbeit entfällt hiervon ein Betrag i. H. v. 84.932,17 EUR (netto). Die Öffentlichkeitsarbeit diente insbesondere dazu, eine umfangreiche Bürgerbeteiligung und -information zu gewährleisten, was über verschiedene Kanäle (Anzeigeschaltungen, Social-Media, Internetauftritt (www.unserneuesschwimmbad.de), Druckerzeugnisse, Filmbeiträge etc.) umgesetzt wurde. Im Rahmen der Prüfung der Schlussrechnung wurden die o.a. Kosten zunächst von Amt 52 und sodann vom RPA vollständig geprüft, d. h. es wurden alle im Rahmen der Schlussrechnung geltend gemachten Einzelrechnungen bei der SWB GmbH eingesehen. Gegenstand der Prüfung waren insbesondere der Rechnungsbetrag sowie der Leistungszeitraum und der Leistungsgegenstand unter Berücksichtigung der zwischen der Stadt Bonn und der SWB GmbH geschlossenen Kostenübernahmevereinbarung vom 18.04.2017. Die Prüfung der zugrundeliegenden Rahmenverträge oder Aufträge bzw. Angebote war einzelfallbezogen ebenfalls Gegenstand der Prüfung. Eine inhaltliche Bewertung der Öffentlichkeitsarbeit war nicht Gegenstand der Prüfung, da die Form der Öffentlichkeitsarbeit in das unternehmerische Ermessen der SWB GmbH als operativ tätigem Partner gestellt war und die Kostenübernahmevereinbarung hierzu keine Einschränkung beinhaltete. Im Ergebnis konnten die für die Kostenposition „Öffentlichkeitsarbeit“ geltend gemachten Aufwendungen bis auf eine Position anerkannt werden. Bei einem Korrekturbetrag von 118,00 EUR (netto) lag zwar eine Buchungsanordnung vor, jedoch kein dazugehöriger Rechnungsbeleg. Außerdem wurde im Bereich der Projektkosten unter der Position „Sonstiges“ Federführung: 52 Sport- und Bäderamt Dezernat: Dez. IVSeite 1 von 3 Seite 2 eine Kürzung um 745,96 EUR (netto) vorgenommen, da diese Aufwendungen allgemeine Werbeartikel der SWB ohne einen badspezifischen Bezug beinhalteten. Zum Korrekturbedarf i. H. v. 5.726,08 EUR insgesamt wird auf die Ausführungen der Beschlussvorlage unter gleicher Drucksachennummer verwiesen. 2. Prüfungsgrundlage Kostenübernahmevereinbarung Die Kostenübernahmeverpflichtung der Stadt Bonn gegenüber der SWB GmbH ergibt sich aus § 2 der Kostenübernahmevereinbarung vom 18.04.2017: „§ 2 Kostenübernahme, Abwicklung 1. Die Stadt verpflichtet sich zur Vermeidung der Folgen im Sinne von § 17 des Gesellschaftsvertrags der SWB, alle bisherigen und zukünftigen Aufwendungen der SWB, die diese in Erledigung des Auftrags nach § 1 nachweislich erbracht bzw. verauslagen werden, zu übernehmen. Die SWB wird entsprechende prüffähige Rechnungen an die Stadt stellen und dieser regelmäßig über die Entwicklung der Kosten berichten.“ Für den Umfang der Erstattungspflicht ist die Bezugnahme auf § 1 relevant, der den Auftragsumfang der SWB GmbH wie folgt bestimmt: „§ 1 Gegenstand 1. Die Stadt beauftragt die SWB mit der Erstellung eines entscheidungsreifen Planungskonzepts für einen Schwimmbadneubau (Familien-, Schul- und Sportschwimmbad) auf dem Gelände der SWB am Heizkraftwerk Süd. […] 2. Das Planungskonzept ist seitens der SWB in der Tiefe und mit dem Detailierungsgrad zu erstellen, dass der Rat der Stadt eine abschließende Entscheidung sowohl in wirtschaftlicher, verkehrlicher, städtebaulicher, bedarfs- und nutzerorientierter als auch technischer und architektonischer Sicht über den Bau und Betrieb eines neuen Schwimmbads in der vorgegebenen Örtlichkeit treffen kann.“ Nach dem weitreichenden Anforderungskatalog des Absatzes 2 erschöpfte sich das Planungskonzept somit nicht in einer aus-schließlichen „architektonisch- technischen Aufbereitung“ des Themas, sondern umfasste auch eine Reihe weiterer Faktoren (wirtschaftlich, verkehrlich, städtebaulich, bedarfs- und nutzerorientiert). Insbesondere die Vorgabe, ein Planungskonzept unter Berücksichtigung der Bedarfe der vielfältigen Nutzergruppen (Schulen, Vereine, Öffentlichkeit, Menschen mit Beeinträchtigungen) mit ihren jeweiligen spezifischen Bedürfnissen zu erstellen, implizierte während des gesamten Zeitraumes ein weitreichendes Maß an Bürgerbeteiligung und Öffentlichkeitsarbeit. Durch die SWB wurden umfangreiche Maßnahmen der Bürgerbeteiligung und die damit in Verbindung stehende Öffentlichkeitsarbeit beauftragt. Ziel des Projektes war ausdrücklich die Errichtung eines Schwimmbads für alle Bürgerinnen und Bürger und damit eine explizite Berücksichtigung der Interessen des Schul- und Vereinsschwimmens, der Familien wie auch der älteren Menschen und Menschen mit Handicap. Damit war die Bürgerbeteiligung sowie die hiermit verbundene Öffentlichkeitsarbeit Grundlage zur Vorlage eines entscheidungsreifen Planungskonzepts. Dieses umfassende Verständnis und der hiermit einhergehende Auftrag an die SWB GmbH, ein „komplexes Beteiligungsverfahren entsprechend der LeitlinienSeite 2 von 3 Seite 3 Bürgerbeteiligung Bonn durchzuführen“, werden auch deutlich in der politischen Beschlussfassung zum Beteiligungskonzept (vgl. DS-Nr. 1710481). Schon in der damaligen Beschlussvorlage wurde auf die Kostentragungspflicht der Stadt Bonn im Falle eines erfolgreichen Bürgerentscheids hingewiesen. Nach Auffassung der Verwaltung sind die Kosten der Öffentlichkeitsarbeit auf der Grundlage der Kostenübernahmevereinbarung in der dargestellten Höhe erstattungspflichtig. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 03:19 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de