190020-4 · Große Anfrage
Melbbad, Grundstück Bonn-Poppelsdorf, Trierer Str. 59-Vorhaben zur Errichtung eines Wohn-und Appartementhauses mit Schwimmbadeinrichtungen und Tiefgarage (alt: 1911307NV4) Große Anfrage zur Vorlage 190020
Kerndaten
- Nummer
- 190020-4
- Art
- Große Anfrage
- Veröffentlicht
- 18.05.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz Kenntnisnahme
- Sondersitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
- Sitzung des Betriebsausschusses SGB Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und Lokale Agenda Kenntnisnahme
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Große Anfrage öffentlich 190020-4 Fragesteller/in: BBB Fraktion im Rat der Stadt Bonn Marcel Schmitt Johannes Schott Dipl.-Ing. Peter Kern 06.05.20 Melbbad, Grundstück Bonn-Poppelsdorf, Trierer Str. 59-Vorhaben zur Errichtung eines Wohn-und Appartementhauses mit Schwimmbadeinrichtungen und Tiefgarage (alt: 1911307NV4) Große Anfrage zur Vorlage 190020 Beratungsfolge Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz 27.05.2020 Kenntnisnahme Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und Lokale Agenda 28.05.2020 Kenntnisnahme Bezirksvertretung Bonn 16.06.2020 Kenntnisnahme Betriebsausschuss SGB 17.06.2020 Kenntnisnahme Rat 18.06.2020 Kenntnisnahme Fragestellung 1. Trifft es zu, dass die Grundstücksvergabe der für die geplante Bebauung notwendigen Grundstücksflächen des Melbbads an die Vebowag ohne Wettbewerbsverfahren bzw. Qualifizierungsverfahren erfolgen soll und wenn ja, kann der Oberbürgermeister diesbezüglich Verstöße gegen geltendes nationales oder europäisches Recht definitiv und verbindlich ausschließen? 2. Welchen „speziellen Marktpreis“ pro Quadratmeter und insgesamt hat die Ermittlung des Gutachterausschusses für die an die Vebowag beabsichtigte Grundstücksvergabe ergeben, mit welchen weiteren „Kaufpreisabzügen“ dem Grunde nach rechnet der Oberbürgermeister im Rahmen der Kaufpreisverhandlungen und sind diese gutachterlich belegt bzw. ist deren gutachterliche Überprüfung beabsichtigt? 3. Trifft es zu, dass die Vebowag die Reduzierung der Bruttogeschossfläche aufgrund des Verschattungsgutachtens teilweise durch eine Reduzierung der Stellplätze in der Tiefgarage und Schaffung von Wohnraum auf gleicher Ebene (-1 Ebene) und damit direkt oberhalb der Schwimmbadeinrichtungen anstrebt? 4. Trifft es zu, dass die neue Planung unter Berücksichtigung des Verschattungsgutachtens am 30.03.2020 dem sog. „Koalitionsausschuss“ vorgestellt werden sollte und wenn ja, welcheSeite 1 von 3 Seite 2 Fraktionen sind in diesem Koalitionsausschuss vertreten? Trifft es zu, dass ein Vertreter der Vebowag telefonisch am 06.04.2020 mitteilte, auf Wunsch des OB-Büros 20 Vertretern der Kommunalpolitik das Projekt in einem Termin im Stadthaus vorgestellt zu haben, wer waren die 20 Vertreter der Kommunalpolitik und handelte es sich dabei um die Mitglieder des sog. Koalitionsausschusses? 5. Aus welchen Sachgründen mit Blick auf § 62 Abs.4 GO NRW werden ausgewählte Fraktionen / Mitglieder des Stadtrats (s. Frage 4) vorab informiert? 6. Trifft es zu, dass das Kaltluftgutachten für die geplante Bebauung des Melbbades von dem gleichen Gutachter stammt wie das für die in unmittelbarer Nähe seinerzeit geplante Bebauung „Im Wingert“, beide Gutachten im Vergleich jedoch so signifikante und offensichtliche Differenzen aufweisen, dass die Leistelle Klimaschutz der Stadt Bonn die Aussagekraft des Gutachtens für das Melbbad in Frage stellt und deshalb nicht akzeptiert? 7. Trifft es zu, dass dem Bauordnungsamt am 08.04.2020 die aufgrund des Verschattungsgutachtens geänderte Planung der Vebowag noch nicht zur Prüfung vorlag und wenn ja, seit wann liegt die geänderte Planung dem Bauordnungsamt zur Prüfung vor? 8. Trifft es zu, dass die Vebowag ein Bodengutachten in Auftrag gegeben hat, demzufolge für die Baumaßnahme Pfahlgründungen mit einem Kostenumfang von ca. 1,6 Mio. Euro notwendig sind, die vom Kaufpreis abgezogen werden sollen, und wenn ja, warum liegt dieses der Stadtverwaltung offensichtlich nicht vor? 9. Welche Aussagen trifft das Bodengutachten der Vebowag und das Altlastengutachten der Stadt (Amt 56) zur Kontaminierung des Erdreiches im Bereich der Baumaßnahme und den zu erwartenden Entsorgungskosten? 10. Mit welchem Kaufpreiserlös für das Teilgrundstück des Melbbads rechnet der Oberbürgermeister nach Abzug aller „Residualkosten“, beabsichtigt er die Höhe der möglichen Residualkosten zu deckeln und wenn ja, auf welchen Betrag und welcher wirtschaftliche Vorteil ergibt sich danach noch aus der geplanten Bebauung des Melbbadgeländes für die „Sicherung des Betriebes des Melbbades“ im Vergleich zu einer Sanierung der Bestandsbauten bzw. dem Neubau ausschließlich der zum Betrieb des Bades zwingend erforderlichen Ersatzbauten? 11. Trifft es zu, dass die Stadt der Vebowag die Rohbaukosten für den von der Stadt benötigten Raumbedarf erstatten soll und wenn ja, in welcher Höhe rechnet der Oberbürgermeister mit Erstattungsansprüchen der Vebowag und ist davon auszugehen, dass die zur Saison 2009 erneuerten und nach wie vor funktionierenden Filter- und Pumpenanlagen ebenfalls zu erneuern sind und wenn ja, zu welchen Schätzkosten? 12. Wie will der Oberbürgermeister bei der Berechnung der für den städtischen Rohbauanteil zu erstattenden Kosten sicherstellen, dass hierfür anteilig nicht mehr gezahlt wird, als dies bei einem Neubau ausschließlich der städtisch benötigten Baukörper der Fall wäre, insbesondere mit Blick auf den zuvor vom Kaufpreis abgezogenen Aufwand für die Pfahlgründungen und die statisch bedingten Mengenmehrungen? 13. a) Wie hoch wäre ein von der Vebowag jährlich zu entrichtendes Entgelt für einen Überbau des Grundstücks, auf dem die BadtechnikSeite 2 von 3 Seite 3 untergebracht und das möglicherweise nicht veräußert werden soll und wie würde sich diese Überbaurente im Detail errechnen? b) trifft es zu, dass die Vebowag einen Verzicht auf die Erhebung einer Überbaurente gefordert hat und wenn ja., welche Position dazu wird vom Oberbürgermeister vertreten? c) Kann der Oberbürgermeister verbindlich ausschließen, dass ein möglicherweise vereinbarter Verzicht auf ein Entgelt für den Überbau keinen Verstoß gegen geltendes nationales oder europäisches Recht und insbesondere keine verdeckte Subvention darstellt? 14. Wie hoch schätzt der Oberbürgermeister die Kosten, die auf die Stadt insgesamt im Rahmen der geplanten Bebauung zukommen werden, sind hierfür bereits Mittel im Haushalt der Stadt Bonn eingeplant und wenn nein, kann der Oberbürgermeister verbindlich zusagen, dass die hierfür benötigten Haushaltsmittel rechtzeitig zur Verfügung stehen werden? Begründung Die Fragesteller sind insbesondere an einer Klärung der Frage interessiert, ob der immer wieder gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern suggerierte „Fortbestand des Melbbads durch Bebauung“ in rechtlicher und finanzieller Hinsicht tatsächlich sichergestellt werden kann. Der BBB-Fraktion liegen belastbare Hinweise darauf vor, dass die zu erwartenden „Kaufpreisabzüge“ (Residualkosten) der Höhe nach annähernd den ermittelten theoretischen Verkaufserlös erreichen werden und damit aus Fraktionssicht durch die Bebauung keinerlei wirtschaftliche Vorteile gegenüber einer Sanierung im Bestand oder einer Reduzierung auf das erforderliche Raumvolumen für einen Schwimmbadbetrieb generiert werden können. Fest steht hingegen, dass der Bauherr die finanziellen Erschwernisse z.B. durch Altlasten und mangelnde Tragfähigkeit des Bodens vom Kaufpreis abziehen möchte . Unklar und schleierhaft hingegen ist, wie der Oberbürgermeister verhindern will, dass ihm die hierfür zuvor vom Kaufpreis abgezogenen Residualkosten nicht bei der Erstattung der Rohbaukosten erneut in Rechnung gestellt werden und damit die Stadt bei dieser Maßnahme doppelt zur Kasse gebeten wird. Ebenfalls auf der Hand liegt, dass für das beabsichtigte Bauvorhaben ganz andere statische und mengenmäßige Anforderungen an den Rohbau zu stellen sind, als dies für einen reinen Schwimmbad-Funktionsbau der Fall wäre. Auch hier ist aus Sicht des BBB unklar, wie diesem Umstand bei der Kostenerstattung an den Bauherrn Rechnung getragen werden soll. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:15 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de