← Vorlagen

190020-4 · Große Anfrage

Melbbad, Grundstück Bonn-Poppelsdorf, Trierer Str. 59-Vorhaben zur Errichtung eines Wohn-und Appartementhauses mit Schwimmbadeinrichtungen und Tiefgarage (alt: 1911307NV4) Große Anfrage zur Vorlage 190020

Nummer
190020-4
Art
Große Anfrage
Veröffentlicht
18.05.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Rates 01.09.2020 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz 24.06.2020 Kenntnisnahme
  3. Sondersitzung der Bezirksvertretung Bonn 06.10.2020 Kenntnisnahme
  4. Sitzung des Betriebsausschusses SGB 26.08.2020 Kenntnisnahme
  5. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und Lokale Agenda 25.06.2020 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 66,8 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 190020-3 ST Melbbad, Grundstück Bonn-Poppelsdorf, Trierer Str. 59-Vorhaben zur Errichtung eines Wohn-und Appartementhauses mit Schwimmbadeinrichtungen und Tiefgarage (alt: 1911307NV4)

Untergeordnet

  1. 190020-5 ST Melbbad, Grundstück Bonn-Poppelsdorf, Trierer Str. 59-Vorhaben zur Errichtung eines Wohn-und Appartementhauses mit Schwimmbadeinrichtungen und Tiefgarage (alt: 1911307NV4) Große Anfrage zur Vorlage 190020

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (7.586 Zeichen)
Große Anfrage
öffentlich
190020-4
Fragesteller/in:
BBB Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Marcel Schmitt
Johannes Schott
Dipl.-Ing. Peter Kern
06.05.20
Melbbad, Grundstück Bonn-Poppelsdorf, Trierer
Str. 59-Vorhaben zur Errichtung eines Wohn-und
Appartementhauses mit
Schwimmbadeinrichtungen und Tiefgarage (alt:
1911307NV4)
Große Anfrage zur Vorlage 190020
Beratungsfolge
Ausschuss für Planung, Verkehr und
Denkmalschutz
27.05.2020 Kenntnisnahme
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger und Lokale Agenda
28.05.2020 Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Bonn 16.06.2020 Kenntnisnahme
Betriebsausschuss SGB 17.06.2020 Kenntnisnahme
Rat 18.06.2020 Kenntnisnahme
Fragestellung
1. Trifft es zu, dass die Grundstücksvergabe der für die geplante
Bebauung notwendigen Grundstücksflächen des Melbbads an die
Vebowag ohne Wettbewerbsverfahren bzw. Qualifizierungsverfahren
erfolgen soll und wenn ja, kann der Oberbürgermeister diesbezüglich
Verstöße gegen geltendes nationales oder europäisches Recht definitiv
und verbindlich ausschließen?
2. Welchen „speziellen Marktpreis“ pro Quadratmeter und insgesamt hat
die Ermittlung des Gutachterausschusses für die an die Vebowag
beabsichtigte Grundstücksvergabe ergeben, mit welchen weiteren
„Kaufpreisabzügen“ dem Grunde nach rechnet der Oberbürgermeister
im Rahmen der Kaufpreisverhandlungen und sind diese gutachterlich
belegt bzw. ist deren gutachterliche Überprüfung beabsichtigt?
3. Trifft es zu, dass die Vebowag die Reduzierung der
Bruttogeschossfläche aufgrund des Verschattungsgutachtens teilweise
durch eine Reduzierung der Stellplätze in der Tiefgarage und Schaffung
von Wohnraum auf gleicher Ebene (-1 Ebene) und damit direkt oberhalb
der Schwimmbadeinrichtungen anstrebt?
4. Trifft es zu, dass die neue Planung unter Berücksichtigung des
Verschattungsgutachtens am 30.03.2020 dem sog.
„Koalitionsausschuss“ vorgestellt werden sollte und wenn ja, welcheSeite 1 von 3

Seite 2
Fraktionen sind in diesem Koalitionsausschuss vertreten? Trifft es zu,
dass ein Vertreter der Vebowag telefonisch am 06.04.2020 mitteilte, auf
Wunsch des OB-Büros 20 Vertretern der Kommunalpolitik das Projekt in
einem Termin im Stadthaus vorgestellt zu haben, wer waren die 20
Vertreter der Kommunalpolitik und handelte es sich dabei um die
Mitglieder des sog. Koalitionsausschusses?
5. Aus welchen Sachgründen mit Blick auf § 62 Abs.4 GO NRW werden
ausgewählte Fraktionen / Mitglieder des Stadtrats (s. Frage 4) vorab
informiert?
6. Trifft es zu, dass das Kaltluftgutachten für die geplante Bebauung des
Melbbades von dem gleichen Gutachter stammt wie das für die in
unmittelbarer Nähe seinerzeit geplante Bebauung „Im Wingert“, beide
Gutachten im Vergleich jedoch so signifikante und offensichtliche
Differenzen aufweisen, dass die Leistelle Klimaschutz der Stadt Bonn
die Aussagekraft des Gutachtens für das Melbbad in Frage stellt und
deshalb nicht akzeptiert?
7. Trifft es zu, dass dem Bauordnungsamt am 08.04.2020 die aufgrund
des Verschattungsgutachtens geänderte Planung der Vebowag noch
nicht zur Prüfung vorlag und wenn ja, seit wann liegt die geänderte
Planung dem Bauordnungsamt zur Prüfung vor?
8. Trifft es zu, dass die Vebowag ein Bodengutachten in Auftrag gegeben
hat, demzufolge für die Baumaßnahme Pfahlgründungen mit einem
Kostenumfang von ca. 1,6 Mio. Euro notwendig sind, die vom Kaufpreis
abgezogen werden sollen, und wenn ja, warum liegt dieses der
Stadtverwaltung offensichtlich nicht vor?
9. Welche Aussagen trifft das Bodengutachten der Vebowag und das
Altlastengutachten der Stadt (Amt 56) zur Kontaminierung des
Erdreiches im Bereich der Baumaßnahme und den zu erwartenden
Entsorgungskosten?
10. Mit welchem Kaufpreiserlös für das Teilgrundstück des Melbbads
rechnet der Oberbürgermeister nach Abzug aller „Residualkosten“,
beabsichtigt er die Höhe der möglichen Residualkosten zu deckeln und
wenn ja, auf welchen Betrag und welcher wirtschaftliche Vorteil ergibt
sich danach noch aus der geplanten Bebauung des Melbbadgeländes
für die „Sicherung des Betriebes des Melbbades“ im Vergleich zu einer
Sanierung der Bestandsbauten bzw. dem Neubau ausschließlich der
zum Betrieb des Bades zwingend erforderlichen Ersatzbauten?
11. Trifft es zu, dass die Stadt der Vebowag die Rohbaukosten für den von
der Stadt benötigten Raumbedarf erstatten soll und wenn ja, in welcher
Höhe rechnet der Oberbürgermeister mit Erstattungsansprüchen der
Vebowag und ist davon auszugehen, dass die zur Saison 2009
erneuerten und nach wie vor funktionierenden Filter- und
Pumpenanlagen ebenfalls zu erneuern sind und wenn ja, zu welchen
Schätzkosten?
12. Wie will der Oberbürgermeister bei der Berechnung der für den
städtischen Rohbauanteil zu erstattenden Kosten sicherstellen, dass
hierfür anteilig nicht mehr gezahlt wird, als dies bei einem Neubau
ausschließlich der städtisch benötigten Baukörper der Fall wäre,
insbesondere mit Blick auf den zuvor vom Kaufpreis abgezogenen
Aufwand für die Pfahlgründungen und die statisch bedingten
Mengenmehrungen?
13. a) Wie hoch wäre ein von der Vebowag jährlich zu entrichtendes Entgelt
für einen Überbau des Grundstücks, auf dem die BadtechnikSeite 2 von 3

Seite 3
untergebracht und das möglicherweise nicht veräußert werden soll und
wie würde sich diese Überbaurente im Detail errechnen?
b) trifft es zu, dass die Vebowag einen Verzicht auf die Erhebung einer
Überbaurente gefordert hat und wenn ja., welche Position dazu wird
vom Oberbürgermeister vertreten?
c) Kann der Oberbürgermeister verbindlich ausschließen, dass ein
möglicherweise vereinbarter Verzicht auf ein Entgelt für den Überbau
keinen Verstoß gegen geltendes nationales oder europäisches Recht
und insbesondere keine verdeckte Subvention darstellt?
14. Wie hoch schätzt der Oberbürgermeister die Kosten, die auf die Stadt
insgesamt im Rahmen der geplanten Bebauung zukommen werden,
sind hierfür bereits Mittel im Haushalt der Stadt Bonn eingeplant und
wenn nein, kann der Oberbürgermeister verbindlich zusagen, dass die
hierfür benötigten Haushaltsmittel rechtzeitig zur Verfügung stehen
werden?
Begründung
Die Fragesteller sind insbesondere an einer Klärung der Frage interessiert, ob
der immer wieder gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern suggerierte
„Fortbestand des Melbbads durch Bebauung“ in rechtlicher und finanzieller
Hinsicht tatsächlich sichergestellt werden kann. Der BBB-Fraktion liegen
belastbare Hinweise darauf vor, dass die zu erwartenden „Kaufpreisabzüge“
(Residualkosten) der Höhe nach annähernd den ermittelten theoretischen
Verkaufserlös erreichen werden und damit aus Fraktionssicht durch die
Bebauung keinerlei wirtschaftliche Vorteile gegenüber einer Sanierung im
Bestand oder einer Reduzierung auf das erforderliche Raumvolumen für einen
Schwimmbadbetrieb generiert werden können.
Fest steht hingegen, dass der Bauherr die finanziellen Erschwernisse
z.B. durch Altlasten und mangelnde Tragfähigkeit des Bodens vom Kaufpreis
abziehen möchte . Unklar und schleierhaft hingegen ist, wie der
Oberbürgermeister verhindern will, dass ihm die hierfür zuvor vom Kaufpreis
abgezogenen Residualkosten nicht bei der Erstattung der Rohbaukosten erneut
in Rechnung gestellt werden und damit die Stadt bei dieser Maßnahme doppelt
zur Kasse gebeten wird. Ebenfalls auf der Hand liegt, dass für das
beabsichtigte Bauvorhaben ganz andere statische und mengenmäßige
Anforderungen an den Rohbau zu stellen sind, als dies für einen reinen
Schwimmbad-Funktionsbau der Fall wäre. Auch hier ist aus Sicht des BBB
unklar, wie diesem Umstand bei der Kostenerstattung an den Bauherrn
Rechnung getragen werden soll.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 02.11.2026, 18:15 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de